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Document 31984R2939

    Verordnung (EWG) Nr. 2939/84 der Kommission vom 19. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 über die Verringerung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 im Wirtschaftsjahr 1984/85

    ABl. L 277 vom 20.10.1984, p. 5–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2939/oj

    31984R2939

    Verordnung (EWG) Nr. 2939/84 der Kommission vom 19. Oktober 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 über die Verringerung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 im Wirtschaftsjahr 1984/85

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 20/10/1984 S. 0005 - 0006


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2939/84 DER KOMMISSION

    vom 19. Oktober 1984

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 über die Verringerung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 im Wirtschaftsjahr 1984/85

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 (2), insbesondere auf Artikel 14b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 der Kommission (3) legt die Hoechstwerte des vorhandenen Alkoholgehalts, der bei der Berechnung des Ankaufspreises von während des Wirtschaftsjahres 1984/85 für eine der Destillationen gemäß Artikel 11, Artikel 15 oder Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 geliefertem Wein zu berücksichtigen ist, für den Fall fest, daß der Erzeuger dieses Weins den Alkoholgehalt durch Trockenzuckerung oder Hinzufügung von konzentriertem Traubenmost, für den die Beihilfe gemäß Artikel 14 der letztgenannten Verordnung gewährt wurde, erhöht hat. Es ist daher angezeigt, die gleichen Hoechstwerte des vorhandenen Alkoholgehalts zugrunde zu legen, um die Beihilfe für das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis wie auch die Alkoholmenge zu berechnen, die im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 von der Interventionsstelle übernommen werden kann.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2395/84 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    »Die Beihilfe, die der Brennerei für die im Rahmen einer der Destillationen gemäß dem ersten Unterabsatz destillierten Erzeugnisse zu zahlen ist, wird auf der Grundlage des Alkoholgehalts des aus der Destillation hervorgegangenen Erzeugnisses, vermindert um einen Anteil, der dem Unterschied zwischen dem vorhandenen Alkoholgehalt des gelieferten Weins und der im ersten Unterabsatz festgesetzten Hoechstwerte entspricht, berechnet.

    Die Hoechstmenge des Erzeugnisses, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 übernommen werden kann, erhält man, indem die Gesamtmenge des gelieferten Weins mit dem im ersten Unterabsatz genannten Hoechstwert des Alkoholgehalts multipliziert und das Multiplikationsergebnis durch den Alkoholgehalt des gelieferten Erzeugnisses dividiert wird."

    2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    »(2) Der tatsächlich verhandene Alkoholgehalt wird jedoch bei den in Absatz 1 genannten Berechnungen dann zugrunde gelegt, wenn die Erzeuger des zur Destillation gelieferten Weins gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Nachweis erbringen, daß sie im Wirtschaftsjahr der Lieferung des Weins an die Brennereien für keinen Teil ihrer Erzeugung den Alkoholgehalt

    - entweder durch Zusatz von konzentriertem oder rektifiziertem konzentriertem Traubenmost, für den die Beihilfe nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gewährt wurde,

    - oder durch Trockenzuckerung

    erhöht haben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel den 19. Oktober 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77.

    (3) ABl. Nr. L 224 vom 21. 8. 1984, S. 12.

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