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Document 31984R2386
Commission Regulation (EEC) No 2386/84 of 13 August 1984 amending Regulation (EEC) No 2406/83 on the grant of aid for the use in wine-making of concentrated grape must and rectified concentrated grape must in respect of the 1983/84 wine-growing year
Verordnung (EWG) Nr. 2386/84 der Kommission vom 13. August 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 der Kommission zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1983/84
Verordnung (EWG) Nr. 2386/84 der Kommission vom 13. August 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 der Kommission zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1983/84
ABl. L 221 vom 18.8.1984, p. 26–26
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/11/1984
Verordnung (EWG) Nr. 2386/84 der Kommission vom 13. August 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 der Kommission zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1983/84
Amtsblatt Nr. L 221 vom 18/08/1984 S. 0026 - 0026
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2386/84 DER KOMMISSION vom 13. August 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 der Kommission zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschaftsjahr 1983/84 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 65, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 (3) wird die Beihilfe dem Erzeuger spätestens am 31. August 1984 ausgezahlt, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt und in Fällen, in denen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs Ermittlungen von der zuständigen Behörde eingeleitet worden sind. Diese Bestimmung, die erst ab 1. September 1983 gilt, bringt für die Interventionsstellen verwaltungstechnische Schwierigkeiten mit sich. Der vorgenannte Termin ist daher bis 31. Oktober 1984 zu verlängern. Im Zuge dieser Verlängerung ist auch die Frist für die Mitteilungen zu verlängern, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 6 der genannten Verordnung zu machen haben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2406/83 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 wird das Datum 31. August 1984 durch das Datum 31. Oktober 1984 ersetzt. 2. In Artikel 6 wird das Datum 31. Oktober 1984 durch das Datum 30. November 1984 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. August 1984 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77. (3) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1983, S. 13.