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Document 31984R1993

Verordnung (EWG) Nr. 1993/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Milchsäure, ihre Salze und Ester, der Tarifstelle 29.16 A I mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 186 vom 13.7.1984, p. 16–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1993/oj

31984R1993

Verordnung (EWG) Nr. 1993/84 der Kommission vom 12. Juli 1984 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Milchsäure, ihre Salze und Ester, der Tarifstelle 29.16 A I mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 186 vom 13/07/1984 S. 0016 - 0016


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1993/84 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1984

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Milchsäure, ihre Salze und Ester, der Tarifstelle 29.16 A I mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs B mit Ursprung in den in Anhang C genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhr dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 12 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 12 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 150 v. H. des grössten Hoechstbetrags, der 1980 galt.

Für Milchsäure, ihre Salze und Ester, der Tarifstelle 29.16 A I beträgt die Bezugsgrundlage 246 300 ECU. Am 11. Juli 1984 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 16. Juli 1984 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 29.16 A I (NIMEXE-Kennziffer 29.16-11) // Milchsäure, ihre Salze und Ester // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 24. 12. 1983, S. 1.

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