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Document 31984R1897

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1897/84 des Rates vom 29. Juni 1984 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

    ABl. L 178 vom 5.7.1984, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1897/oj

    31984R1897

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1897/84 des Rates vom 29. Juni 1984 zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

    Amtsblatt Nr. L 178 vom 05/07/1984 S. 0001 - 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0078
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0078


    *****

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1897/84 DES RATES

    vom 29. Juni 1984

    zur Angleichung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3681/83 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des im zweiten Halbjahr 1983 eingetretenen erheblichen Anstiegs der Lebenshaltungskosten in mehreren Ländern der dienstlichen Verwendung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS Nr. 3647/83 (4) auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbaren Berichtigungsköffizienten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 sowie - für einige Länder der dienstlichen Verwendung, in denen sich die Lebenshaltungskosten ganz besonders stark erhöht haben - mit Wirkung vom 1. November 1983 und vom 16. November 1983 anzugleichen.

    Die Berichtigungsköffizienten für die Türkei, Jugoslawien, Israel, Jordanien, Ägypten und Marokko sind anhand der zur Zeit für diese Länder vorliegenden statistischen Angaben rückwirkend anzugleichen; ferner ist ein Berichtigungsköffizient für Brasilien festzusetzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Marokko 121,1

    Jugoslawien 104,8

    Israel 179,9

    (2) Mit Wirkung vom 1. Mai 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Jugoslawien 128,8

    Israel 253,1

    (3) Mit Wirkung vom 16. Mai 1981 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Marokko 132,4

    (4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Marokko 118,8

    Jugoslawien 119,8

    Israel 137,7

    (5) Mit Wirkung vom 1. November 1981 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen

    Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Israel 196,2

    (6) Mit Wirkung vom 16. November 1981 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Jugoslawien 131,4

    (7) Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Marokko 122,6

    (8) Mit Wirkung vom 1. Mai 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Jugoslawien 149,2

    Israel 286,6

    (9) Mit Wirkung vom 1. Juli 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Marokko 124,9

    Jugoslawien 133,3

    Israel 159,8

    (10) Mit Wirkung vom 1. November 1982 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Jugoslawien 150,1

    Israel 232,8

    (11) Mit Wirkung vom 1. Januar 1983 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend genannten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Marokko 127,3

    (12) Mit Wirkung vom 1. Mai 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Türkei 111,8

    Jugoslawien 182,1

    Israel 370,3

    Ägypten 261,5

    (13) Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Türkei 89,9

    Jugoslawien 100,7

    Israel 191,6

    Jordanien 201,9

    Ägypten 263,7

    Marokko 114,8

    Syrien 149,3

    Artikel 2

    (1) Mit Wirkung vom 1. November 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Portugal 88,3

    Türkei 104,6

    Jugoslawien 133,4

    Israel 368,1

    (2) Mit Wirkung vom 16. November 1983 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Griechenland 107,1

    Spanien 99,8

    Chile 163,1

    Marokko 126,7

    Syrien 159,8

    (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Belgien 103,1

    Dänemark 119,7

    Deutschland 111,4

    Frankreich 105,7

    Irland 97,2

    Italien (ausser Varese) 101,7

    Varese 103,8 (1)

    Luxemburg 103,1

    Niederlande 107,6

    Vereinigtes Königreich 99,8

    Schweiz 145,0

    USA (ausser New York) 172,8

    New York 187,1

    Kanada 155,5

    Japan 189,6

    Österreich 120,4

    Venezuela 176,0

    Brasilien 157,6 (1)

    Australien 155,3

    Thailand 185,2

    Indien 149,6

    Algerien 158,7 (1)

    Tunesien 119,2

    Ägypten 256,3

    Jordanien 206,6

    Libanon 151,6 (1)

    (4) Die Berichtigungsköffizienten für die Ruhegehälter werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

    Artikel 3

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1984 gelten für die Ruhegehälter und Vergütungen der in Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 (2) genannten Personen folgende Berichtigungsköffizienten:

    Belgien 123,3

    Dänemark 148,7

    Deutschland 107,4

    Frankreich 137,4

    Irland 116,3

    Italien 137,4

    Luxemburg 123,3

    Niederlande 105,5

    Vereinigtes Königreich 93,3

    (2) Erklärt der Versorgungsberechtigte, seinen Wohnsitz in einem anderen Land als den in diesem Artikel aufgeführten Ländern zu nehmen, so ist der Berichtigungsköffizient für die Versorgungsbezuege der für Belgien festgesetzte Koeffizient.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. FABIUS

    (1) ABl. Nr. L 36 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 368 vom 29. 12. 1983, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 361 vom 24. 12. 1983, S. 1.

    (1) Vorläufige Zahl.

    (1) Vorläufige Zahl.

    (2) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 1.

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