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Document 31984D0337

84/337/Euratom, EWG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1984 über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden Mehrjahres-Forschungs- und Ausbildungsprogramme

ABl. L 177 vom 4.7.1984, p. 23–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/337/oj

31984D0337

84/337/Euratom, EWG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 1984 über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden Mehrjahres-Forschungs- und Ausbildungsprogramme

Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/07/1984 S. 0023 - 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0114


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 29. Juni 1984

über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchzuführenden Mehrjahres-Forschungs- und Ausbildungsprogramme

(84/337/Euratom, EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), die den Wissenschaftlichen und Technischen Ausschuß angehört hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der raschen Entwicklung der Wissenschaft können in einem Mehrjahresprogramm nicht im voraus sämtliche Forschungstätigkeiten im einzelnen festgelegt werden. Dies trifft insbesondere auf das Mehrjahresprogramm der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) zu. Es empfiehlt sich daher, diesem Programm ein höheres Maß an Flexibilität zu verleihen und das für eine rasche Anpassung erforderliche Instrumentarium bereitzustellen.

Infolgedessen sollte ein Verfahren eingeführt werden, das es der Kommission ermöglicht, mit Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten die erforderlichen Beschlüsse zur Anpassung des in seinen Grundzuegen vom Rat beschlossenen Programms zu fassen und bei der Durchführung der Forschungsprogramme eine enge Zusammenarbeit zwischen der GFS und den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Der Anpassungsprozeß des Mehrjahresprogramms berührt in keiner Weise die anwendbaren Finanzbestimmungen (Haushaltsordnung) und auch nicht die Einhaltung der Haushaltsverfahren (Aufstellung des Haushaltsplans und Bedingungen für seine Ausführung).

Mit dem Beschluß 84/339/Euratom (3) zur Änderung der Struktur der GFS hat die Kommission einen Aufsichtsrat sowie einen Wissenschaftlichen Rat eingesetzt, die sie beraten und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen sollen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Rat legt das Mehrjahresprogramm der GFS anhand folgender Leitlinien fest:

a) Angabe der Forschungsbereiche - nach Maßgabe von Forschungsaktionsprogrammen-, zu denen die Tätigkeiten des Programms gehören;

b) ungefähre Angabe des Anteils an den Finanzmitteln und dem Personalbestand für die Forschungstätigkeiten in jedem der einzelnen Bereiche;

c) Schätzzahlen für die Mittel, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind, auf der Grundlage

- der Sollstärke des für die Dauer des Programms bewilligten Personals und

- des Finanzvolumens des Programms zu dem im Zeitpunkt der Beschlußfassung über das Mehrjahresprogramm gültigen ECU-Wert.

Artikel 2

Für den Bedarfsfall und im Rahmen des Beschlusses des Rates über das Mehrjahresprogramm wird die Kommission ermächtigt, unter den in Artikel 3 genannten Voraussetzungen die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, um das Mehrjahresprogramm der GFS an den Forschungsbedarf, der sich auf Gemeinschaftsebene nach Genehmigung des Mehrjahresprogramms ergibt, oder an die Erfordernisse der Flexibilität der GFS anzupassen.

Artikel 3

Hält es die Kommission für erforderlich, im Rahmen des Beschlusses des Rates über das Mehrjahresprogramm das Programm der GFS anzupassen, so unterbreitet sie dem mit Artikel 4 des Beschlusses 71/57/Euratom der Kommission (4), zuletzt geändert durch den Beschluß 84/339/Euratom, eingerichteten Aufsichtsrat der GFS einen entsprechenden Entwurf, zur Zustimmung und unterrichtet den Ausschuß für Energie, Forschung und Technologie sowie den Haushaltsausschuß des Europäischen Parlaments.

Zu der geplanten Anpassung muß die Kommission die Zustimmung des Aufsichtsrats der GFS einholen. Die Zustimmung wird mit qualifizierter Mehrheit im

Sinne von Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erteilt; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 4

Hat der Aufsichtsrat seine Zustimmung gemäß Artikel 3 erteilt, so kann die Kommission im Rahmen des Beschlusses des Rates über das Mehrjahresprogramm das gemeinschaftliche Mehrjahresprogramm der GFS innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen anpassen.

a) Übertragungen zwischen den Forschungsaktionsprogrammen (FAP) im Sinne des Beschlusses 84/1/Euratom, EWG (1) dürfen bei FAP mit einem Anteil an dem geschätzten finanziellen Gesamtbedarf des Mehrjahresprogramms von weniger als 150 Millionen ECU höchstens 15 v. H. und bei FAP mit einem Anteil von mehr als 150 Millionen ECU höchstens 10 v. H. der Schätzzahlen für jedes FAP umfassen. Kein FAP darf um mehr als 15 v.H. erhöht werden. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats der Auffassung, daß ein innerhalb der oben genannten Grenzen gefasster Beschluß geeignet wäre, das Gleichgewicht des Mehrjahresprogramms zu verändern, so kann er verlangen, daß der Beschluß dem Ausschuß der Ständigen Vertreter unterbreitet wird.

b) Desgleichen dürfen Übertragungen zwischen Teilprogrammen eines FAP bei Teilprogrammen mit einem Anteil von weniger als 150 Millionen ECU höchstens 15 v. H. und bei Teilprogrammen mit einem Anteil von mehr als 150 Millionen ECU höchstens 10 v. H. der geschätzten Mittel jedes Teilprogramms umfassen.

c) Die Kommission kann innerhalb eines Teilprogramms Vorhaben streichen oder ändern oder neue Vorhaben einführen, sofern sich das Mittelvolumen für die Teilprogramme aufgrund der finanziellen Auswirkungen solcher Maßnahmen insgesamt um nicht mehr als 15 v. H. im Falle der Teilprogramme mit einem Anteil von weniger als 150 Millionen ECU und um nicht mehr als 10 v. H. im Falle der Teilprogramme mit einem Anteil von mehr als 150 Millionen ECU ändert.

d) Wird ein neues Vorhaben eingeführt, so sollte sein Anteil 5 Millionen ECU nicht überschreiten.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Er gilt für die Laufzeit des mit dem Beschluß 84/1/Euratom, EWG aufgestellten Forschungsprogramms 1984-1987 und kann auf Vorschlag der Kommission verlängert werden.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. FABIUS

(1) ABl. Nr. C 225 vom 23. 8. 1983, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 307 vom 14. 11. 1983, S. 116.

(3) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1971, S. 14.

(1) ABl. Nr. L 3 vom 5. 1. 1984, S. 21.

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