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Document 31984R0767
Commission Regulation (EEC) No 767/84 of 23 March 1984 on the supply of various lots of skimmed-milk powder as food aid
Verordnung (EWG) Nr. 767/84 der Kommission vom 23. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Verordnung (EWG) Nr. 767/84 der Kommission vom 23. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 84 vom 27.3.1984, p. 23–40
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1984
Verordnung (EWG) Nr. 767/84 der Kommission vom 23. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1984 S. 0023 - 0040
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 163 VOM 22 . 6 . 1983 , S . 56 . ( 3 ) ABL . NR . L 141 VOM 27 . 5 . 1981 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 120 VOM 1 . 5 . 1982 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 196 VOM 20 . 7 . 1983 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 142 VOM 1 . 6 . 1983 , S . 1 . ( 7 ) ABL . NR . L 187 VOM 12 . 7 . 1983 , S . 29 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 767/84 DER KOMMISSION VOM 23 . MÄRZ 1984 ÜBER DIE LIEFERUNG VERSCHIEDENER PARTIEN MAGERMILCHPULVER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1600/83 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1399/81 DES RATES VOM 19 . MAI 1981 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1981 ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82 DES RATES VOM 26 . APRIL 1982 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1982 ( 4 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES VOM 11 . JULI 1983 , ZUR FESTSETZUNG VON VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3331/82 ÜBER DIE NAHRUNGSMITTELHILFEPOLITIK UND -VERWALTUNG IM JAHR 1983 ( 5 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME , DIE DURCH DIE IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN VERORDNUNGEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND , HABEN BESTIMMTE DRITTLÄNDER UND EMPFÄNGERORGANISATIONEN DIE LIEFERUNG DER IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN MAGERMILCHPULVERMENGEN BEANTRAGT . INFOLGEDESSEN IST NACH DEN REGELN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 DER KOMMISSION VOM 17 . MAI 1983 ÜBER ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE ( 6 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1886/83 ( 7 ) , DIE LIEFERUNG DURCHZUFÜHREN . ES IST ERFORDERLICH , INSBESONDERE DIE LIEFERFRISTEN UND LIEFERBEDINGUNGEN SOWIE DAS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZUR BESTIMMUNG DER KOSTEN ANZUWENDENDE VERFAHREN FESTZULEGEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 VERANLASSEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE LAUT DEN IM ANHANG I GENANNTEN BESONDEREN BEDINGUNGEN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 23 . MÄRZ 1984 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION ANHANG I AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG ( 1 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * A 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * GUYANA 3 . BESTIMMUNGSLAND * GUYANA 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * - 6 . GESAMTMENGE * 300 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMAKRT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " TO GUYANA " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - BEZEICHNUNG DER PARTIE * B 1 . PROGRAMM : * 1981 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1399/81 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1400/81 2 . BEGÜNSTIGTER * LICROSS 3 . BESTIMMUNGSLAND * RUANDA 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FREI BESTIMMUNGSORT ENTREPOT CROIX-ROUGE DE NYAMIRAMBO , KIGALI ( RWANDA ) VIA MOMBASA ( KENYA ) 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 25 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BRITISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIETES DE LA CROIX-ROUGE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE AU RWANDA / KIGALI VIA MOMBASSA " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT BEZEICHNUNG DER PARTIE * C 1 . PROGRAMM : * 1981 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1399/81 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1400/81 2 . BEGÜNSTIGTER * UNRWA 3 . BESTIMMUNGSLAND * ISRÄL 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF AQUABA 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * HEVRE KLALIT , LEHASHIGAHA BM , PAVILLON 15 PORT AREA , ASHDOD ( ISRÄL ) 6 . GESAMTMENGE * 162 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " TO UNRWA FOR FREE DISTRIBUTION TO PALESTINE REFUGEES " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * ( 3 ) ( 4 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * D 1 . PROGRAMM : * 1982 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82 2 . BEGÜNSTIGTER * WEP 3 . BESTIMMUNGSLAND * TANSANIA 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 1 100 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * INTERVENTIONSBESTÄNDE 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * DEUTSCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * EINLAGERUNG NACH DEM 1 . NOVEMBER 1983 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTER KREIS ( DURCHMESSER : 3 CM ) UND " TANZANIA 2247 / DRIED SKIMMED-MILK POWDER , NON-ENRICHED / DAR ES SALAAM / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * ( 5 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * E * F * G 1 . PROGRAMM : * 1982 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82 2 . BEGÜNSTIGTER * WEP 3 . BESTIMMUNGSLAND * MOZAMBIQUE 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 20 TONNEN * 18 TONNEN * 22 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * FRANZÖSISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " MOZAMBIQUE 2382 P1 / * BEIRA / * MAPUTO / * NACALA / * ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER FRANZÖSISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT BEZEICHNUNG DER PARTIE * H 1 . PROGRAMM : * 1982 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82 2 . BEGÜNSTIGTER * CICR 3 . BESTIMMUNGSLAND * INDONESIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 100 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BRITISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTES KREUZ MIT DEN ABMESSUNGEN 10 MAL 10 CM UND : " TIM-17 / ACTION OF THE INTERNATIONAL COMMITTEE OF THE RED CROSS / FOR FREE DISTRIBUTION IN INDONESIA / JAKARTA " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT BEZEICHNUNG DER PARTIE * I * K 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * SUDAN 3 . BESTIMMUNGSLAND * SUDAN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF PORT SUDAN 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * MINISTRY OF PLANNING , FOOD AID NATIONAL ADMINISTRATION , POST BOX 735 , KHARTOUM ( SOUDAN ) , TELEGRAPHIC ADDRESS : MAONAT , TEL . : 7 20 01 - 7 79 78 6 . GESAMTMENGE * 300 TONNEN * 200 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * INTERVENTIONSBESTÄNDE * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BELGISCHE * - 9 . BESONDERE MERKMALE * - * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " SKIMMED-MILK POWDER NON-ENRICHED / TO THE SUDAN VIA PORT SUDAN " * " TO THE SUDAN / FOR FREE DISTRIBUTION VIA PORT SUDAN " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - BEZEICHNUNG DER PARTIE * L 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * ZIMBABWE 3 . BESTIMMUNGSLAND * ZIMBABWE 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * - 6 . GESAMTMENGE * 500 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * INTERVENTIONSBESTÄNDE 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * DEUTSCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * EINLAGERUNG NACH DEM 1 . JANUAR 1984 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " MILK POWDER NON-ENRICHED / TO ZIMBABWE " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * ( 4 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * M 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * WEP 3 . BESTIMMUNGSLAND * NIGER 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 409 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " NIGER 1375 / APAPA / COTONOU / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - BEZEICHNUNG DER PARTIE * N 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * WEP 3 . BESTIMMUNGSLAND * JORDANIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 65 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * DÄNISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG NACH PUNKT 4.2 DES ANHANGS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " JORDAN 2108P2 / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER DÄNISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT BEZEICHNUNG DER PARTIE * O 1 . PROGRAMM : * 1982 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82 2 . BEGÜNSTIGTER * CICR 3 . BESTIMMUNGSLAND * PHILIPPINEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF MANILA 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * PHILIPPINE NATIONAL RED CROSS , POST BOX 280 , MANILA D-2803 ( PHILIPPINES ) 6 . GESAMTMENGE * 50 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * NIEDERLÄNDISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTES KREUZ MIT DEN ABMESSUNGEN 10 MAL 10 CM UND : " PHL-23 / ACTION OF THE INTERNATIONAL COMMITTEE OF THE RED CROSS / FOR FREE DISTRIBUTION / MANILA " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER NIEDERLÄNDISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT BEZEICHNUNG DER PARTIE * P 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * WEP 3 . BESTIMMUNGSLAND * SIEHE ANHANG II 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * - 6 . GESAMTMENGE * 427 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT BESCHRÄNKT AUF IRLAND 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * SIEHE ANHANG II 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - BEZEICHNUNG DER PARTIE * Q 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 16 . DEZEMBER 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * LICROSS 3 . BESTIMMUNGSLAND * BRASILIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF RIO DE JANEIRO 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * CRUZ VERMELHA BRASILEIRA , PRACA CRUZ VERMELHA N . 10/12 , 20230-RIO DE JANEIRO , BRAZIL 6 . GESAMTMENGE * 250 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTES KREUZ MIT DEN ABMESSUNGEN 10 MAL 10 CM UND : ACCAO DA CRUZ VERMELHA BRASILEIRA / DISTRIBUICAO GRATUITA / RIO DE JANEIRO " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - BEZEICHNUNG DER PARTIE * R 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 16 . DEZEMBER 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * LICROSS 3 . BESTIMMUNGSLAND * MAURETANIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF NOUAKCHOTT 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * CROISSANT ROUGE MAURITANIEN , AVENÜ GAMAL ABDEL NASSER , BOITE POSTALE 344 , NOUAKCHOTT ( MAURITANIE ) 6 . GESAMTMENGE * 300 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN 10 CM HOHER ROTER HALBMOND MIT NACH LINKS GERICHTETEN SPITZEN UND : " ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIETES DE LA CROIX-ROUGE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE / NOUAKCHOTT " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - BEZEICHNUNG DER PARTIE * S 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * JAMAICA 3 . BESTIMMUNGSLAND * JAMAICA 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * AMBASSADE DE JAMAIQUE , RÜ DE LA LOI 83-85 , B-1040 BRUXELLES , TEL . 02/230 11 70 6 . GESAMTMENGE * 1 200 TONNEN 7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " TO JAMAICA 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * - VERMERKE : ( 1 ) DIESER ANHANG GILT ZUSAMMEN MIT DER IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . C 208 VOM 4 . AUGUST 1983 , SEITE 9 , VERÖFFENTLICHTEN BEKANNTMACHUNG ALS AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG . ( 2 ) SIEHE IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . C 229 VOM 26 . 8 . 1983 , SEITE 2 , VERÖFFENTLICHTES VERZEICHNIS . ( 3 ) DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER ÜBERMITTELT DEM BEGÜNSTIGTEN NACH DESSEN ANTRAG UND ANWEISUNGEN DIE FÜR DIE EINFUHR DER WARE IN DAS BESTIMMUNGSLAND ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN . ( 4 ) IN CONTAINERN VON 20 FUSS ZU LIEFERN ; BEDINGUNGEN : SHIPPERS : COUNT , LOAD AND STOWAGE ( CLS ) . ( 5 ) AUF STANDARDISIERTEN PALETTEN - 40 SÄCKE JE PALETTE - UNTER PLASTIKFILM ZU LIEFERN . BILAG II - ANHANG II - ] ( . . . ) - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II PARTI BEZEICHNUNG DER PARTIE ] ( . . . ) LOT DESIGNATION DU LOT DESIGNAZIONE DELLA PARTITA AANDUIDING VAN DE PARTIJ * TOTALMÄNGDE ( I TONS ) GESAMTMENGE DER PARTIE ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) TOTAL QUANTITY ( IN TONNES ) QUANTITE TOTALE DU LOT ( EN TONNES ) QUANTITA TOTALE DELLA PARTITA ( IN TONNELLATE ) TOTALE HÖVEELHEID VAN DE PARTIJ ( IN TON ) * DELMÄNGDE ( I TONS ) TEILMENGEN ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) PARTIAL QUANTITIES ( IN TONNES ) QUANTITES PARTIELLES ( EN TONNES ) QUANTITATIVI PARZIALI ( IN TONNELLATE ) DEELHÖVEELHEDEN ( IN TON ) * MODTAGER EMPFÄNGER ] ( . . . ) BENEFICIARY BENEFICIAIRE BENEFICIARIO BEGUNSTIGDE * MODTAGERLAND BESTIMMUNGSLAND ] ( . . . ) RECIPIENT COUNTRY PAYS DESTINATAIRE PÄSE DESTINATARIO BESTEMMINGSLAND * EMBALLAGES PAATEGNING AUFSCHRIFT AUF DER VERPACKUNG ] ( . . . ) MARKINGS ON THE PACKAGING INSCRIPTION SUR L'EMBALLAGE ISCRIZIONE SULL'IMBALLAGGIO AANDUIDING OP DE VERPAKKING P * 427 * 292 * PAM * NICARAGUA * NICARAGUA 2536 / CORINTO / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME * * 30 * PAM * BOTSWANA * BOTSWANA 2478 QX / DURBAN IN TRANSIT TO BOTSWANA / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME * * 6 * PAM * GUINEE * GUINEE 1371 / CONAKRY / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL * * 25 * PAM * INDONESIA * INDONESIA 2260 P1 / PALEMBANG / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME * * 51 * PAM * INDONESIA * INDONESIA 2597 / PALEMBANG / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME * * 23 * PAM * SENEGAL * SENEGAL 2344 P1 / DAKAR / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL