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Document 31984R0767

Verordnung (EWG) Nr. 767/84 der Kommission vom 23. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 84 vom 27.3.1984, p. 23–40 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/767/oj

31984R0767

Verordnung (EWG) Nr. 767/84 der Kommission vom 23. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1984 S. 0023 - 0040


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 163 VOM 22 . 6 . 1983 , S . 56 .

( 3 ) ABL . NR . L 141 VOM 27 . 5 . 1981 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 120 VOM 1 . 5 . 1982 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 196 VOM 20 . 7 . 1983 , S . 1 .

( 6 ) ABL . NR . L 142 VOM 1 . 6 . 1983 , S . 1 .

( 7 ) ABL . NR . L 187 VOM 12 . 7 . 1983 , S . 29 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 767/84 DER KOMMISSION VOM 23 . MÄRZ 1984 ÜBER DIE LIEFERUNG VERSCHIEDENER PARTIEN MAGERMILCHPULVER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1600/83 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1399/81 DES RATES VOM 19 . MAI 1981 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1981 ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82 DES RATES VOM 26 . APRIL 1982 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1982 ( 4 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES VOM 11 . JULI 1983 , ZUR FESTSETZUNG VON VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3331/82 ÜBER DIE NAHRUNGSMITTELHILFEPOLITIK UND -VERWALTUNG IM JAHR 1983 ( 5 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME , DIE DURCH DIE IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN VERORDNUNGEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND , HABEN BESTIMMTE DRITTLÄNDER UND EMPFÄNGERORGANISATIONEN DIE LIEFERUNG DER IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN MAGERMILCHPULVERMENGEN BEANTRAGT .

INFOLGEDESSEN IST NACH DEN REGELN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 DER KOMMISSION VOM 17 . MAI 1983 ÜBER ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE ( 6 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1886/83 ( 7 ) , DIE LIEFERUNG DURCHZUFÜHREN . ES IST ERFORDERLICH , INSBESONDERE DIE LIEFERFRISTEN UND LIEFERBEDINGUNGEN SOWIE DAS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZUR BESTIMMUNG DER KOSTEN ANZUWENDENDE VERFAHREN FESTZULEGEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 VERANLASSEN DIE INTERVENTIONSSTELLEN DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE LAUT DEN IM ANHANG I GENANNTEN BESONDEREN BEDINGUNGEN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 23 . MÄRZ 1984

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHANG I

AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG ( 1 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * A

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * GUYANA

3 . BESTIMMUNGSLAND * GUYANA

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * -

6 . GESAMTMENGE * 300 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMAKRT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " TO GUYANA "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

BEZEICHNUNG DER PARTIE * B

1 . PROGRAMM : * 1981

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1399/81

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1400/81

2 . BEGÜNSTIGTER * LICROSS

3 . BESTIMMUNGSLAND * RUANDA

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FREI BESTIMMUNGSORT ENTREPOT CROIX-ROUGE DE NYAMIRAMBO , KIGALI ( RWANDA ) VIA MOMBASA ( KENYA )

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 25 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BRITISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIETES DE LA CROIX-ROUGE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE AU RWANDA / KIGALI VIA MOMBASSA "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT

BEZEICHNUNG DER PARTIE * C

1 . PROGRAMM : * 1981

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1399/81

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1400/81

2 . BEGÜNSTIGTER * UNRWA

3 . BESTIMMUNGSLAND * ISRÄL

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF AQUABA

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * HEVRE KLALIT , LEHASHIGAHA BM , PAVILLON 15 PORT AREA , ASHDOD ( ISRÄL )

6 . GESAMTMENGE * 162 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " TO UNRWA FOR FREE DISTRIBUTION TO PALESTINE REFUGEES "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * ( 3 ) ( 4 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * D

1 . PROGRAMM : * 1982

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82

2 . BEGÜNSTIGTER * WEP

3 . BESTIMMUNGSLAND * TANSANIA

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 1 100 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * INTERVENTIONSBESTÄNDE

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * DEUTSCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * EINLAGERUNG NACH DEM 1 . NOVEMBER 1983

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTER KREIS ( DURCHMESSER : 3 CM ) UND " TANZANIA 2247 / DRIED SKIMMED-MILK POWDER , NON-ENRICHED / DAR ES SALAAM / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * ( 5 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * E * F * G

1 . PROGRAMM : * 1982

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82

2 . BEGÜNSTIGTER * WEP

3 . BESTIMMUNGSLAND * MOZAMBIQUE

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 20 TONNEN * 18 TONNEN * 22 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * FRANZÖSISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " MOZAMBIQUE 2382 P1 /

* BEIRA / * MAPUTO / * NACALA /

* ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER FRANZÖSISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT

BEZEICHNUNG DER PARTIE * H

1 . PROGRAMM : * 1982

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82

2 . BEGÜNSTIGTER * CICR

3 . BESTIMMUNGSLAND * INDONESIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 100 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BRITISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTES KREUZ MIT DEN ABMESSUNGEN 10 MAL 10 CM UND : " TIM-17 / ACTION OF THE INTERNATIONAL COMMITTEE OF THE RED CROSS / FOR FREE DISTRIBUTION IN INDONESIA / JAKARTA "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT

BEZEICHNUNG DER PARTIE * I * K

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * SUDAN

3 . BESTIMMUNGSLAND * SUDAN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF PORT SUDAN

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * MINISTRY OF PLANNING , FOOD AID NATIONAL ADMINISTRATION , POST BOX 735 , KHARTOUM ( SOUDAN ) , TELEGRAPHIC ADDRESS : MAONAT , TEL . : 7 20 01 - 7 79 78

6 . GESAMTMENGE * 300 TONNEN * 200 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * INTERVENTIONSBESTÄNDE * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BELGISCHE * -

9 . BESONDERE MERKMALE * - * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " SKIMMED-MILK POWDER NON-ENRICHED / TO THE SUDAN VIA PORT SUDAN " * " TO THE SUDAN / FOR FREE DISTRIBUTION VIA PORT SUDAN "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

BEZEICHNUNG DER PARTIE * L

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * ZIMBABWE

3 . BESTIMMUNGSLAND * ZIMBABWE

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * -

6 . GESAMTMENGE * 500 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * INTERVENTIONSBESTÄNDE

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * DEUTSCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * EINLAGERUNG NACH DEM 1 . JANUAR 1984

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " MILK POWDER NON-ENRICHED / TO ZIMBABWE "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * ( 4 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * M

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * WEP

3 . BESTIMMUNGSLAND * NIGER

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 409 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " NIGER 1375 / APAPA / COTONOU / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

BEZEICHNUNG DER PARTIE * N

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * WEP

3 . BESTIMMUNGSLAND * JORDANIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 65 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * DÄNISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG NACH PUNKT 4.2 DES ANHANGS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " JORDAN 2108P2 / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER DÄNISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT

BEZEICHNUNG DER PARTIE * O

1 . PROGRAMM : * 1982

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1037/82

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1038/82

2 . BEGÜNSTIGTER * CICR

3 . BESTIMMUNGSLAND * PHILIPPINEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF MANILA

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * PHILIPPINE NATIONAL RED CROSS , POST BOX 280 , MANILA D-2803 ( PHILIPPINES )

6 . GESAMTMENGE * 50 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * NIEDERLÄNDISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTES KREUZ MIT DEN ABMESSUNGEN 10 MAL 10 CM UND : " PHL-23 / ACTION OF THE INTERNATIONAL COMMITTEE OF THE RED CROSS / FOR FREE DISTRIBUTION / MANILA "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER NIEDERLÄNDISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT

BEZEICHNUNG DER PARTIE * P

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * WEP

3 . BESTIMMUNGSLAND * SIEHE ANHANG II

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * -

6 . GESAMTMENGE * 427 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT BESCHRÄNKT AUF IRLAND

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * SIEHE ANHANG II

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

BEZEICHNUNG DER PARTIE * Q

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 16 . DEZEMBER 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * LICROSS

3 . BESTIMMUNGSLAND * BRASILIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF RIO DE JANEIRO

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * CRUZ VERMELHA BRASILEIRA , PRACA CRUZ VERMELHA N . 10/12 , 20230-RIO DE JANEIRO , BRAZIL

6 . GESAMTMENGE * 250 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN ROTES KREUZ MIT DEN ABMESSUNGEN 10 MAL 10 CM UND : ACCAO DA CRUZ VERMELHA BRASILEIRA / DISTRIBUICAO GRATUITA / RIO DE JANEIRO "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

BEZEICHNUNG DER PARTIE * R

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 16 . DEZEMBER 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * LICROSS

3 . BESTIMMUNGSLAND * MAURETANIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * CIF NOUAKCHOTT

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN ( 2 ) * CROISSANT ROUGE MAURITANIEN , AVENÜ GAMAL ABDEL NASSER , BOITE POSTALE 344 , NOUAKCHOTT ( MAURITANIE )

6 . GESAMTMENGE * 300 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * EIN 10 CM HOHER ROTER HALBMOND MIT NACH LINKS GERICHTETEN SPITZEN UND : " ACTION DE LA LIGÜ DES SOCIETES DE LA CROIX-ROUGE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE / NOUAKCHOTT "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

BEZEICHNUNG DER PARTIE * S

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * JAMAICA

3 . BESTIMMUNGSLAND * JAMAICA

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * AMBASSADE DE JAMAIQUE , RÜ DE LA LOI 83-85 , B-1040 BRUXELLES , TEL . 02/230 11 70

6 . GESAMTMENGE * 1 200 TONNEN

7 . HERKUNFT DES MAGERMILCHPULVERS * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * ANHANG I B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " TO JAMAICA

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * -

VERMERKE :

( 1 ) DIESER ANHANG GILT ZUSAMMEN MIT DER IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . C 208 VOM 4 . AUGUST 1983 , SEITE 9 , VERÖFFENTLICHTEN BEKANNTMACHUNG ALS AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG .

( 2 ) SIEHE IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . C 229 VOM 26 . 8 . 1983 , SEITE 2 , VERÖFFENTLICHTES VERZEICHNIS .

( 3 ) DER ZUSCHLAGSEMPFÄNGER ÜBERMITTELT DEM BEGÜNSTIGTEN NACH DESSEN ANTRAG UND ANWEISUNGEN DIE FÜR DIE EINFUHR DER WARE IN DAS BESTIMMUNGSLAND ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN .

( 4 ) IN CONTAINERN VON 20 FUSS ZU LIEFERN ; BEDINGUNGEN :

SHIPPERS : COUNT , LOAD AND STOWAGE ( CLS ) .

( 5 ) AUF STANDARDISIERTEN PALETTEN - 40 SÄCKE JE PALETTE - UNTER PLASTIKFILM ZU LIEFERN .

BILAG II - ANHANG II - ] ( . . . ) - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II

PARTI BEZEICHNUNG DER PARTIE ] ( . . . ) LOT DESIGNATION DU LOT DESIGNAZIONE DELLA PARTITA AANDUIDING VAN DE PARTIJ * TOTALMÄNGDE ( I TONS ) GESAMTMENGE DER PARTIE ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) TOTAL QUANTITY ( IN TONNES ) QUANTITE TOTALE DU LOT ( EN TONNES ) QUANTITA TOTALE DELLA PARTITA ( IN TONNELLATE ) TOTALE HÖVEELHEID VAN DE PARTIJ ( IN TON ) * DELMÄNGDE ( I TONS ) TEILMENGEN ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) PARTIAL QUANTITIES ( IN TONNES ) QUANTITES PARTIELLES ( EN TONNES ) QUANTITATIVI PARZIALI ( IN TONNELLATE ) DEELHÖVEELHEDEN ( IN TON ) * MODTAGER EMPFÄNGER ] ( . . . ) BENEFICIARY BENEFICIAIRE BENEFICIARIO BEGUNSTIGDE * MODTAGERLAND BESTIMMUNGSLAND ] ( . . . ) RECIPIENT COUNTRY PAYS DESTINATAIRE PÄSE DESTINATARIO BESTEMMINGSLAND * EMBALLAGES PAATEGNING AUFSCHRIFT AUF DER VERPACKUNG ] ( . . . ) MARKINGS ON THE PACKAGING INSCRIPTION SUR L'EMBALLAGE ISCRIZIONE SULL'IMBALLAGGIO AANDUIDING OP DE VERPAKKING

P * 427 * 292 * PAM * NICARAGUA * NICARAGUA 2536 / CORINTO / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME

* * 30 * PAM * BOTSWANA * BOTSWANA 2478 QX / DURBAN IN TRANSIT TO BOTSWANA / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME

* * 6 * PAM * GUINEE * GUINEE 1371 / CONAKRY / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL

* * 25 * PAM * INDONESIA * INDONESIA 2260 P1 / PALEMBANG / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME

* * 51 * PAM * INDONESIA * INDONESIA 2597 / PALEMBANG / ACTION OF THE WORLD FOOD PROGRAMME

* * 23 * PAM * SENEGAL * SENEGAL 2344 P1 / DAKAR / ACTION DU PROGRAMME ALIMENTAIRE MONDIAL

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