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Document 31984R0765
Commission Regulation (EEC) No 765/84 of 21 March 1984 on the supply of various lots of butter as food aid
Verordnung (EWG) Nr. 765/84 der Kommission vom 21. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Butter im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Verordnung (EWG) Nr. 765/84 der Kommission vom 21. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Butter im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 84 vom 27.3.1984, p. 1–7
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1984
Verordnung (EWG) Nr. 765/84 der Kommission vom 21. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Butter im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1984 S. 0001 - 0007
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 163 VOM 22 . 6 . 1983 , S . 56 . ( 3 ) ABL . NR . L 120 VOM 1 . 5 . 1982 , S . 5 . ( 4 ) ABL . NR . L 196 VOM 20 . 7 . 1983 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 142 VOM 1 . 6 . 1983 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 187 VOM 12 . 7 . 1983 , S . 29 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 765/84 DER KOMMISSION VOM 21 . MÄRZ 1984 ÜBER DIE LIEFERUNG VERSCHIEDENER PARTIEN BUTTER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1600/83 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 7 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1039/82 DES RATES VOM 26 . APRIL 1982 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1982 ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES VOM 11 . JULI 1983 ZUR FESTLEGUNG VON VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3331/82 ÜBER DIE NAHRUNGSMITTELHILFEPOLITIK UND -VERWALTUNG IM JAHR 1983 ( 4 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME , DIE DURCH DIE IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN VERORDNUNGEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND , HAT INDIEN DIE LIEFERUNG DER IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN MENGEN BUTTER BEANTRAGT . INFOLGEDESSEN IST NACH DEN REGELN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 DER KOMMISSION VOM 17 . MAI 1983 ÜBER ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE ( 5 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1886/83 ( 6 ) , DIE LIEFERUNG DURCHZUFÜHREN . ES IST ERFORDERLICH , INSBESONDERE DIE LIEFERFRISTEN UND LIEFERBEDINGUNGEN SOWIE DAS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZUR BESTIMMUNG DER KOSTEN ANZUWENDENDE VERFAHREN FESTZULEGEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 VERANLASSEN DIE AUFGEFÜHRTEN INTERVENTIONSSTELLEN DIE LIEFERUNG VON BUTTER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE LAUT DEN IM ANHANG I GENANNTEN BESONDEREN BEDINGUNGEN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 21 . MÄRZ 1984 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION ANHANG I AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG ( 1 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * A * B * C 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN 3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * - 6 . GESAMTMENGE * 100 TONNEN * 100 TONNEN * 100 TONNEN 7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BELGISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * - 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " BOMBAY / * " CALCUTTA / * " MADRAS / * SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BELGISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT ( 2 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * D 1 . PROGRAMM : * 1983 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983 2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN 3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * - 6 . GESAMTMENGE * 1 500 TONNEN ( 3 ) 7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * - 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * SIEHE ANHANG II 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * ( 2 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * E 1 . PROGRAMM : * 1982 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1039/82 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1040/82 2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN 3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * - 6 . GESAMTMENGE * 500 TONNEN 7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * - 9 . BESONDERE MERKMALE * - 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " BOMBAY / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984 B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984 15 . VERSCHIEDENES * ( 2 ) BEZEICHNUNG DER PARTIE * F 1 . PROGRAMM : * 1982 A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1039/82 B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1040/82 2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN 3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN 4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB 5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * - 6 . GESAMTMENGE * 100 TONNEN 7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT 8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BRITISCHE 9 . BESONDERE MERKMALE * - 10 . VERPACKUNG * 25 KG 11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " CALCUTTA / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY " 12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984 13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 : A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * - B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * - 15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT ( 2 ) VERMERKE : ( 1 ) DIESER ANHANG GILT ZUSAMMEN MIT DER IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . C 208 VOM 4 . AUGUST 1983 , SEITE 9 , VERÖFFENTLICHTEN BEKANNTMACHUNG ALS AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG . ( 2 ) DIE UNGESALZENE BUTTER MUSS AUS FRISCHEM , SÜSSEM , PASTEURISIERTEM RAHM NACH DEM 1 . FEBRUAR 1984 HERGESTELLT WORDEN SEIN UND DARF WEDER FÄRBENDE STOFFE NOCH NEUTRALISIERUNGSMITTEL ENTHALTEN . DIE BUTTER DARF KEIEN FREMDGERUCH AN SICH HABEN UND MUSS VON EINHEITLICHER STRUKTUR SEIN . DIE BUTTER MUSS FOLGENDEN TECHNISCHEN SPEZIFIZIERUNGEN ENTSPRECHEN : - FETTGEHALT : MINDESTENS 82 % , - WASSERGEHALT : HÖCHSTENS 16 % , - GEHALT AN FETTFREIER TROCKENMASSE : HÖCHSTENS 1,5 % , - PH-WERT ZWISCHEN 6 UND 6,7 . DIE VERPACKUNG MUSS ARTIKEL 5 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 685/69 ENTSPRECHEN . DIE BUTTER MUSS BEI EINER TEMPERATUR VON ZWISCHEN - 18} C UND - 10} C ( 0} F UND 14} F ) BEFÖRDERT WERDEN . HEFE - UND SCHIMMELPILZE : WENIGER ALS 20 PRO GRAMM . ( 3 ) DAS ANGEBOT KANN EINE TEILNAHME VON 500 TONNEN ODER EIN VIELFACHES VON 500 TONNEN BETREFFEN ; SIEHE ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DRITTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 . BILAG II - ANHANG II - ] ( . . . ) - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II PARTI BEZEICHNUNG DER PARTIE ] ( . . . ) LOT DESIGNATION DU LOT DESIGNAZIONE DELLA PARTITA AANDUIDING VAN DE PARTIJ * TOTALMÄNGDE ( I TONS ) GESAMTMENGE DER PARTIE ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) TOTAL QUANTITY ( IN TONNES ) QUANTITE TOTALE DU LOT ( EN TONNES ) QUANTITA TOTALE DELLA PARTITA ( IN TONNELLATE ) TOTALE HÖVEELHEID VAN DE PARTIJ ( IN TON ) * DELMÄNGDE ( I TONS ) TEILMENGEN ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) PARTIAL QUANTITIES ( IN TONNES ) QUANTITES PARTIELLES ( EN TONNES ) QUANTITATIVI PARZIALI ( IN TONNELLATE ) DEELHÖVEELHEDEN ( IN TON ) * MODTAGER EMPFÄNGER ] ( . . . ) BENEFICIARY BENEFICIAIRE BENEFICIARIO BEGUNSTIGDE * MODTAGERLAND BESTIMMUNGSLAND ] ( . . . ) RECIPIENT COUNTRY PAYS DESTINATAIRE PÄSE DESTINATARIO BESTEMMINGSLAND * EMBALLAGENS PAATEGNING AUFSCHRIFT AUF DER VERPACKUNG ] ( . . . ) MARKINGS ON THE PACKAGING INSCRIPTION SUR L'EMBALLAGE ISCRIZIONE SULL'IMBALLAGGIO AANDUIDING OP DE VERPAKKING D * 1 500 * 1 000 * REPUBLIQUE DE L'INDE * REPUBLIQUE DE L'INDE ( BOMBAY ) * BOMBAY / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD-AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY * * 500 * REPUBLIQUE DE L'INDE * REPUBLIQUE DE L'INDE ( CALCUTTA ) * CALCUTTA / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD-AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY