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Document 31984R0765

Verordnung (EWG) Nr. 765/84 der Kommission vom 21. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Butter im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 84 vom 27.3.1984, p. 1–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/765/oj

31984R0765

Verordnung (EWG) Nr. 765/84 der Kommission vom 21. März 1984 über die Lieferung verschiedener Partien Butter im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1984 S. 0001 - 0007


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 163 VOM 22 . 6 . 1983 , S . 56 .

( 3 ) ABL . NR . L 120 VOM 1 . 5 . 1982 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 196 VOM 20 . 7 . 1983 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 142 VOM 1 . 6 . 1983 , S . 1 .

( 6 ) ABL . NR . L 187 VOM 12 . 7 . 1983 , S . 29 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 765/84 DER KOMMISSION VOM 21 . MÄRZ 1984 ÜBER DIE LIEFERUNG VERSCHIEDENER PARTIEN BUTTER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1600/83 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 7 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1039/82 DES RATES VOM 26 . APRIL 1982 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1982 ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES VOM 11 . JULI 1983 ZUR FESTLEGUNG VON VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3331/82 ÜBER DIE NAHRUNGSMITTELHILFEPOLITIK UND -VERWALTUNG IM JAHR 1983 ( 4 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME , DIE DURCH DIE IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN VERORDNUNGEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND , HAT INDIEN DIE LIEFERUNG DER IM ANHANG I AUFGEFÜHRTEN MENGEN BUTTER BEANTRAGT .

INFOLGEDESSEN IST NACH DEN REGELN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 DER KOMMISSION VOM 17 . MAI 1983 ÜBER ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG UND LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER , BUTTER UND BUTTEROIL IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE ( 5 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1886/83 ( 6 ) , DIE LIEFERUNG DURCHZUFÜHREN . ES IST ERFORDERLICH , INSBESONDERE DIE LIEFERFRISTEN UND LIEFERBEDINGUNGEN SOWIE DAS VON DEN INTERVENTIONSSTELLEN ZUR BESTIMMUNG DER KOSTEN ANZUWENDENDE VERFAHREN FESTZULEGEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 VERANLASSEN DIE AUFGEFÜHRTEN INTERVENTIONSSTELLEN DIE LIEFERUNG VON BUTTER IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE LAUT DEN IM ANHANG I GENANNTEN BESONDEREN BEDINGUNGEN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . MÄRZ 1984

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

ANHANG I

AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG ( 1 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * A * B * C

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN

3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * -

6 . GESAMTMENGE * 100 TONNEN * 100 TONNEN * 100 TONNEN

7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BELGISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * -

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " BOMBAY / * " CALCUTTA / * " MADRAS /

* SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 30 . APRIL 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BELGISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT ( 2 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * D

1 . PROGRAMM : * 1983

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1992/83 DES RATES

B ) ZUWEISUNG * BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . JULI 1983

2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN

3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * -

6 . GESAMTMENGE * 1 500 TONNEN ( 3 )

7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * -

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * SIEHE ANHANG II

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * ( 2 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * E

1 . PROGRAMM : * 1982

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1039/82

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1040/82

2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN

3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * -

6 . GESAMTMENGE * 500 TONNEN

7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * -

9 . BESONDERE MERKMALE * -

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " BOMBAY / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 9 . APRIL 1984

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 15 . JUNI 1984

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * 23 . APRIL 1984

15 . VERSCHIEDENES * ( 2 )

BEZEICHNUNG DER PARTIE * F

1 . PROGRAMM : * 1982

A ) RECHTSGRUNDLAGE * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1039/82

B ) ZUWEISUNG * VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1040/82

2 . BEGÜNSTIGTER * REPUBLIK INDIEN

3 . BESTIMMUNGSLAND * REPUBLIK INDIEN

4 . LIEFERSTUFE UND -ORT * FOB

5 . VERTRETER DES BEGÜNSTIGTEN * -

6 . GESAMTMENGE * 100 TONNEN

7 . HERKUNFT DER BUTTER * GEMEINSCHAFTSMARKT

8 . INTERVENTIONSSTELLE , IN DEREN BESITZ SICH DIE BESTÄNDE BEFINDEN * BRITISCHE

9 . BESONDERE MERKMALE * -

10 . VERPACKUNG * 25 KG

11 . ERGÄNZENDE AUFSCHRIFTEN AUF DER VERPACKUNG * " CALCUTTA / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY "

12 . VERSCHIFFUNGSFRIST * VOR DEM 31 . MAI 1984

13 . LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

14 . BEI EINER ZWEITEN AUSSCHREIBUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 :

A ) VERSCHIFFUNGSFRIST * -

B ) LETZTER TAG DER FRIST FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE * -

15 . VERSCHIEDENES * DIE LIEFERKOSTEN WERDEN VON DER BRITISCHEN INTERVENTIONSSTELLE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 FESTGESETZT ( 2 )

VERMERKE :

( 1 ) DIESER ANHANG GILT ZUSAMMEN MIT DER IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NR . C 208 VOM 4 . AUGUST 1983 , SEITE 9 , VERÖFFENTLICHTEN BEKANNTMACHUNG ALS AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG .

( 2 ) DIE UNGESALZENE BUTTER MUSS AUS FRISCHEM , SÜSSEM , PASTEURISIERTEM RAHM NACH DEM 1 . FEBRUAR 1984 HERGESTELLT WORDEN SEIN UND DARF WEDER FÄRBENDE STOFFE NOCH NEUTRALISIERUNGSMITTEL ENTHALTEN .

DIE BUTTER DARF KEIEN FREMDGERUCH AN SICH HABEN UND MUSS VON EINHEITLICHER STRUKTUR SEIN .

DIE BUTTER MUSS FOLGENDEN TECHNISCHEN SPEZIFIZIERUNGEN ENTSPRECHEN :

- FETTGEHALT : MINDESTENS 82 % ,

- WASSERGEHALT : HÖCHSTENS 16 % ,

- GEHALT AN FETTFREIER TROCKENMASSE : HÖCHSTENS 1,5 % ,

- PH-WERT ZWISCHEN 6 UND 6,7 .

DIE VERPACKUNG MUSS ARTIKEL 5 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 685/69 ENTSPRECHEN .

DIE BUTTER MUSS BEI EINER TEMPERATUR VON ZWISCHEN - 18} C UND - 10} C ( 0} F UND 14} F ) BEFÖRDERT WERDEN .

HEFE - UND SCHIMMELPILZE : WENIGER ALS 20 PRO GRAMM .

( 3 ) DAS ANGEBOT KANN EINE TEILNAHME VON 500 TONNEN ODER EIN VIELFACHES VON 500 TONNEN BETREFFEN ; SIEHE ARTIKEL 11 ABSATZ 3 DRITTER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1354/83 .

BILAG II - ANHANG II - ] ( . . . ) - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II

PARTI BEZEICHNUNG DER PARTIE ] ( . . . ) LOT DESIGNATION DU LOT DESIGNAZIONE DELLA PARTITA AANDUIDING VAN DE PARTIJ * TOTALMÄNGDE ( I TONS ) GESAMTMENGE DER PARTIE ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) TOTAL QUANTITY ( IN TONNES ) QUANTITE TOTALE DU LOT ( EN TONNES ) QUANTITA TOTALE DELLA PARTITA ( IN TONNELLATE ) TOTALE HÖVEELHEID VAN DE PARTIJ ( IN TON ) * DELMÄNGDE ( I TONS ) TEILMENGEN ( IN TONNEN ) ] ( . . . ) PARTIAL QUANTITIES ( IN TONNES ) QUANTITES PARTIELLES ( EN TONNES ) QUANTITATIVI PARZIALI ( IN TONNELLATE ) DEELHÖVEELHEDEN ( IN TON ) * MODTAGER EMPFÄNGER ] ( . . . ) BENEFICIARY BENEFICIAIRE BENEFICIARIO BEGUNSTIGDE * MODTAGERLAND BESTIMMUNGSLAND ] ( . . . ) RECIPIENT COUNTRY PAYS DESTINATAIRE PÄSE DESTINATARIO BESTEMMINGSLAND * EMBALLAGENS PAATEGNING AUFSCHRIFT AUF DER VERPACKUNG ] ( . . . ) MARKINGS ON THE PACKAGING INSCRIPTION SUR L'EMBALLAGE ISCRIZIONE SULL'IMBALLAGGIO AANDUIDING OP DE VERPAKKING

D * 1 500 * 1 000 * REPUBLIQUE DE L'INDE * REPUBLIQUE DE L'INDE ( BOMBAY ) * BOMBAY / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD-AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY

* * 500 * REPUBLIQUE DE L'INDE * REPUBLIQUE DE L'INDE ( CALCUTTA ) * CALCUTTA / SUPPLIED TO THE INDIAN DAIRY CORPORATION UNDER THE FOOD-AID PROGRAMME OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY

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