This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31983R3748
Council Regulation (EEC) No 3748/83 of 22 December 1983 opening, allocating and providing for the administration of Community tariff quotas for certain fishery products (1984)
Verordnung (EWG) Nr. 3748/83 des Rates vom 22. Dezember 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1984)
Verordnung (EWG) Nr. 3748/83 des Rates vom 22. Dezember 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1984)
ABl. L 371 vom 31.12.1983, p. 14–33
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
Verordnung (EWG) Nr. 3748/83 des Rates vom 22. Dezember 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse (1984)
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1983 S. 0014 - 0033
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3748/83 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1983 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN FÜR EINIGE FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1984 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ES LIEGT IM RAHMEN IHRER AUSWÄRTIGEN BEZIEHUNGEN IM FISCHEREIBEREICH IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT , DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR EINE BESTIMMTE ZAHL VON FISCHEREIERZEUGNISSEN IM RAHMEN AUSREICHEND HOHER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE TEILWEISE AUSZUSETZEN . ES IST DESHALB ZWECKMÄSSIG , FÜR 1984 GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE ZU ERÖFFNEN FÜR ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES SPP . ) GEFROREN , GANZ , FÜR KABELJAU ( GADUS MORHUA ) , GEFROREN , GANZ , FÜR KABELJAUFILETS , GEFROREN UND FÜR HERINGSLAPPEN , MIT ESSIG ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT , IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 10 KILOGRAMM ODER MEHR , DER TARIFSTELLEN EX 03.01 B I F ) 2 , EX 03.01 B I H ) 2 , EX 03.01 B II B ) 1 UND EX 16.04 C II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS . DIE ZULASSUNG ZUR NUTZUNG DER FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN EX 03.01 B I H ) 2 UND EX 03.01 B II B ) 1 ERÖFFNETEN KONTINGENTE IST VOR ALLEM DARAN GEBUNDEN , DASS DEN ZOLLBEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT EIN VON DEN ANERKANNTEN STELLEN DES URSPRUNGSLANDES AUSGESTELLTES ZEUGNIS VORGELEGT WIRD , DAS BESCHEINIGT , DASS DIE BETROFFENEN WAREN VON FISCHEN AUS BESTÄNDEN DES NORDATLANTIKS STAMMEN , DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER INTERNATIONALEN ABKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG UND VERWALTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEFANGEN WORDEN SIND . DIE ZEUGNISSE FÜR DIESE WAREN MÜSSEN AUSSERDEM BESCHEINIGEN , DASS DIE ANGEMELDETEN WAREN VON KABELJAU DER GATTUNG GADUS MORHUA STAMMEN . NACH ARTIKEL 64 DER BEITRITTSAKTE VON 1979 IST DIE REPUBLIK GRIECHENLAND VERPLICHTET , AB 1 . JANUAR 1981 FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNEINGESCHRÄNKT ANZUWENDEN ODER SICH IHM ANZUNÄHERN , DESHALB MUSS DER WÄHREND DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ENTSTEHENDE BEDARF AUS DEN BETREFFENDEN ZOLLKONTINGENTEN GEDECKT WERDEN . ALLEN EINFÜHRERN IST INBESONDERE GLEICHER , REGELMÄSSIGER ZUGANG ZU DEN GENANNTEN KONTINGENTEN ZU SICHERN ; FERNER MUSS DIE UNUNTERBROCHENE ANWENDUNG DER VORGESEHENEN ZOLLSÄTZE AUF ALLE EINFUHREN IM RAHMEN DER GENANNTEN KONTINGENTE BIS ZU IHRER AUSSCHÖPFUNG GEWÄHRLEISTET WERDEN . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER KONTINGENTE IM HINBLICK AUF DIESE GRUNDSÄTZE KANN DADURCH GEWAHRT WERDEN , DASS BEI DER AUSSCHÖPFUNG DIESER KONTINGENTE VON EINER AUFTEILUNG DER MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG DER BETREFFENDEN WAREN WEITMÖGLICHST BERÜCKSICHTIGT WIRD , MUSS DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF VORGENOMMEN WERDEN , DIE EINERSEITS ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN UND ANDERERSEITS NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DAS BETREFFENDE KONTINGENTSJAHR ZU BERECHNEN IST . DIE BETREFFENDEN WAREN MIT GENAU FESTGELEGTEM URSPRUNG SIND JEDOCH IN DEN STATISTIKEN NICHT NAMENTLICH AUFGEFÜHRT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR ES BISHER NICHT MÖGLICH , AUSREICHEND GENAUE UND REPRÄSENTATIVE STATISTISCHE ANGABEN EINZUHOLEN . FOLGLICH IST EIN TEIL DIESER KONTINGENTE DEN GEMEINSCHAFTSRESERVEN ZUZUTEILEN ; DIE VERBLEIBENDEN MENGEN WERDEN IM VERHÄLTNIS DES VORAUSSICHTLICHEN EINFUHRBEDARFS AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . FÜR DIE ERSTE BETEILIGUNG AN DEN KONTINGENTSMENGEN KÖNNTEN SICH DEMNACH FOLGENDE PROZENTSÄTZE ERGEBEN : * EX 03.01 B I F ) 2 * * EX 03.01 B II B ) 1 * EX 16.04 C II * EX 03.01 B I H ) 2 * * ( 19 000 T ) * ( 4 500 T ) * ( 6 000 T ) BENELUX * 3,11 * 1,29 * 3,45 DÄNEMARK * 6,23 * 3,40 * 0,69 DEUTSCHLAND * 21,16 * 26,43 * 86,20 GRIECHENLAND * 0,28 * 0,21 * 0,69 FRANKREICH * 13,05 * 12,65 * 0,69 IRLAND * 0,28 * 0,13 * 0,69 ITALIEN * 0,28 * 0,28 * 0,69 VEREINIGTES KÖNIGREICH * 55,61 * 55,61 * 6,90 UM DER MÖGLICHEN ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN RECHNUNG ZU TRAGEN , SIND DIE KONTINGENTSMENGEN IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE RATE AUFGETEILT WIRD UND DIE ZWEITE RATE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN DIENT , DIE IHRE ERSTE QUOTE AUSGESCHÖPFT HABEN . UM DEN EINFÜHRERN EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE JEDES GEMEINSCHAFTSKONTINGENTS HOCH , D . H . IN DEN VORLIEGENDEN FÄLLEN AUF 5 718 , 18 107 UND 2 900 TONNEN FESTZUSETZEN . DIE ERSTEN QUOTEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM UNTERBRECHUNGEN ZU VERMEIDEN , MUSS DAHER JEDER MITGLIEDSTAAT , DER SEINE ERSTE QUOTE FAST GANZ AUSGESCHÖPFT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN , WENN JEDE SEINER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST GANZ AUSGESCHÖPFT IST ; DIESE ZIEHUNG MUSS ER SO OFT VORNEHMEN , WIE NOCH EINE RESERVE VORHANDEN IST . IN ANBETRACHT DER EMPFINDLICHKEIT DES FISCHEREIMARKTES IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IST ES ANGEZEIGT , DIESEN MARKT NICHT EINEM ZU STARKEN DRUCK AUFGRUND ZU GROSSER EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN AUSZUSETZEN . UNBESCHADET DER KÜNFTIG ZU BESCHLIESSENDEN REGELUNG SOLLTE DIESER MITGLIEDSTAAT DAHER VON DER VERPFLICHTUNG AUSGENOMMEN WERDEN , DIE ZIEHUNG ZUSÄTZLICHER QUOTEN AUF EINIGE DER RESERVEN VORZUNEHMEN . DIE ERSTEN UND DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DARÜBER ZU UNTERRICHTEN . IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN ERHEBLICHEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN , UM ZU VERHINDERN , DASS EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT AUSGESCHÖPFT WIRD , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE . EINE EVENTÜLLE ÜBERTRAGUNG IN BESTIMMTE RESERVEN IST JEDOCH VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NUR IM RAHMEN DER ERFORDERLICHEN MENGEN ZUR DECKUNG DES TATSÄCHLICHEN BEDARFS ANDERER MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHREN , DER NICHT DURCH DAS FÜR SIE DIREKT ANWENDBARE VERFAHREN GEDECKT WERDEN KANN . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 WIRD FÜR ROTBARSCHE , GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES SPP . ) GEFROREN , GANZ UND FÜR KABELJAU ( GADUS MORHUA ) , GEFROREN , GANZ , DER TARIFSTELLEN EX 03.01 B I F ) 2 UND EX 03.01 B 1 H ) 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE FÜR EINE DER NACH ABSATZ 4 ZULÄSSIGEN BEHANDLUNGEN BESTIMMT SIND , EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VON 6 000 TONNEN ZUM ZOLLSATZ VON 3,7 V.H . ERÖFFNET . ( 2 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 WIRD FÜR KABELJAUFILETS ( GADUS MORHUA ) , GEFROREN , DER TARIFSTELLE EX 03.01 B II B ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , DIE FÜR EINE DER NACH ABSATZ 4 ZULÄSSIGEN BEHANDLUNGEN BESTIMMT SIND , EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VON 19 000 TONNEN ZUM ZOLLSATZ VON 4 V.H . ERÖFFNET . ( 3 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 WIRD FÜR HERINGSLAPPEN , MIT ESSIG ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT , IN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 10 KILOGRAMM ODER MEHR , DER TARIFSTELLE EX 16.04 C II DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT VON 4 500 TONNEN ZUM ZOLLSATZ VON 10 V.H . ERÖFFNET . ( 4 ) UNBESCHADET DES ABSATZES 5 FINDET DIE IN ABSATZ 1 UND 2 VORGESEHENE PRÄFERENZREGELUNG AUF FISCH ANWENDUNG , DER FÜR EINE BEHANDLUNG BESTIMMT IST , DIE NICHT AUSSCHLIESSLICH IN EINEM ODER MEHREREN DER FOLGENDEN VORGÄNGE BESTEHT : _ SÄUBERN , AUSNEHMEN , ENTFERNEN VON KOPF ODER SCHWANZ , _ ZERTEILEN , AUSGENOMMEN FILETTIEREN ODER ZERTEILEN VON GEFRIERBLÖCKEN , _ SORTIEREN , _ ETIKETTIEREN , _ VERPACKEN , _ MIT EIS VERSEHEN , _ GEFRIEREN , _ TIEFGEFRIEREN , _ AUFTAUEN , TRENNEN . DIE PRÄFERENZREGELUNG FINDET NICHT AUF ERZEUGNISSE ANWENDUNG , DIE FÜR EINE FÜR DIE KONTINGENTSREGELUNG ZULÄSSIGE BEHANDLUNG BESTIMMT IST , WENN DIESE IM EINZELHANDEL ODER VOR GASTSTÄTTENBETRIEBEN VORGENOMMEN WIRD . DIE IN ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN , IN FORM VON EINZELNEN FILETS UND IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 4 KILOGRAMM ODER MEHR , SIND ALS DEN IN DIESEM ABSATZ FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ENTSPRECHEND ANZUSEHEN . DIE PRÄFERENZREGELUNG IST NUR AUF DIE FISCHE ANZUWENDEN , DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN GENUSS BESTIMMT SIND . ( 5 ) DIE FÜR DIE WAREN DER TARIFSTELLEN EX 03.01 B I H ) 2 UND EX 03.01 B II B ) 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERÖFFNETEN ZOLLKONTINGENTE GELTEN NUR FÜR WAREN , FÜR DIE EIN ZEUGNIS VORGELEGT WIRD , DAS VON EINER VOM URSPRUNGSLAND ANERKANNTEN , IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN BEHÖRDE AUSGESTELLT WURDE ; DIESES ZEUGNIS MUSS EINEM DER MUSTER IN ANHANG I ENTSPRECHEN UND BESCHEINIGEN , DASS DIE WAREN AUS FISCHEN HERGESTELLT WURDEN , DIE IM NORDATLANTIK UNTER EINHALTUNG DER INTERNATIONALEN ABKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG UND VERWALTUNG DER FISCHBESTÄNDE GEFANGEN WURDEN . IM ZEUGNIS MUSS FERNER BESCHEINIGT SEIN , DASS DIESE WAREN VON KABELJAU DER GATTUNG GADUS MORHUA STAMMEN . ( 6 ) IM RAHMEN DIESER ZOLLKONTINGENTE WENDET DIE REPUBLIK GRIECHENLAND DIE NACH DEN ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE VON 1979 BERECHNETEN ZOLLSÄTZE AN . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE WERDEN IN ZWEI RATEN AUFGETEILT . EINE ERSTE RATE EINES JEDEN KONTINGENTS IN HÖHE VON 5 718 , 18 107 UND 2 900 TONNEN WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . DIE QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 GELTEN , BELAUFEN SICH AUF FOLGENDE MENGEN : * KONTINGENT * KONTINGENT * KONTINGENT * NACH ARTIKEL 1 * NACH ARTIKEL 1 * NACH ARTIKEL 1 * ABSATZ 1 * ABSATZ 2 * ABSATZ 3 * 6 000 T * 19 000 T * 4 500 T * 3,7 % * 4 % * 10 % BENELUX * 178 * 234 * 100 DÄNEMARK * 356 * 617 * 20 DEUTSCHLAND * 1 210 * 4 785 * 2 500 GRIECHENLAND * 16 * 38 * 20 FRANKREICH * 746 * 2 290 * 20 IRLAND * 16 * 23 * 20 ITALIEN * 16 * 50 * 20 VEREINIGTES KÖNIGREICH * 3 180 * 10 070 * 200 * 5 718 * 18 107 * 2 900 ( 2 ) DIE ZWEITE RATE EINES JEDEN KONTINGENTS IN HÖHE VON 282 , 893 UND 1 600 TONNEN BILDET DIE ENTSPRECHENDE RESERVE . ARTIKEL 3 ( 1 ) SCHÖPFT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE ERSTE QUOTE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ODER , BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 , DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DES AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN TEILS ZU 90 V.H . ODER MEHR AUS , SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH , SOWEIT DIE ENTSPRECHENDE RESERVE AUSREICHT , DIE ZIEHUNG EINER ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 10 V.H . SEINER ERSTEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE HÖHERE EINHEIT AUFGERUNDET WIRD ; DIE ZIEHUNG ERFOLGT DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION . ( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ERSTEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENEN QUOTE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGESCHÖPFT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNVERZUEGLICH GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 5 V.H . SEINER ERSTEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE HÖHERE EINHEIT AUFGERUNDET WIRD . ( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGESCHÖPFT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ARTIKEL 1 DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR . DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR ERSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT . ( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KANN JEDER MITGLIEDSTAAT NIEDRIGERE ALS DIE IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHENEN QUOTEN ZIEHEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . ER UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE IHN VERANLASST HABEN , DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN . ( 5 ) IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN KONTINGENTE GELTEN DIE ABSÄTZE 1 UND 4 DES VORLIEGENDEN ARTIKELS NICHT FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH . ARTIKEL 4 DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1984 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN ERSTEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . SEPTEMBER 1984 20 V.H . DER URSPRÜNGLICHEN MENGE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZUR ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KANN . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1984 DIE GESAMTMENGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE MIT , DIE BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1984 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DIE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE ANGERECHNET WURDEN , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER ERSTEN QUOTE , DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN . ( 2 ) IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN KONTINGENTE IST EINE EVENTÜLLE ÜBERTRAGUNG IN DIE RESERVE VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NUR IM RAHMEN DER ERFORDERLICHEN MENGEN DURCHZUFÜHREN , UM DEN TATSÄCHLICHEN BEDARF ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZU SICHERN , DER NICHT DURCH IHRE ERSTEN QUOTEN GEDECKT IST , D.H . DURCH DIE GEGEBENENFALLS WIEDER GEMÄSS ABSATZ 1 AUFGEFÜLLTE RESERVE . ARTIKEL 6 DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE MENGEN DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ARTIKELN 2 UND 3 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVEN , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ZUGEHEN . SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . OKTOBER 1984 ÜBER DIE RESERVEN , DIE NACH DEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBEN . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER EINE DER RESERVEN AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DIE VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DIE RESTMENGE AN . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER VON IHNEN NACH ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN DIE FORTLAUFENDEN ANRECHNUNGEN AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEN GEMEINSCHAFTSKONTINGENTEN ZU ERMÖGLICHEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM SICH ZU VERGEWISSERN , DASS DIE IN ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN WAREN DIE DORT FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEN ZOLLKONTINGENTEN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN . DIE ZWECKGEBUNDENE VERWENDUNG WIRD NACH DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBERWACHT . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN DEN EINFÜHRERN DER BETREFFENDEN WARE FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN RECHNEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DER BETREFFENDEN WARE BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF IHRE QUOTEN AN . ( 5 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER GEMÄSS ABSATZ 4 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ARTIKEL 8 DIE ZULASSUNG ZU DEN ZOLLKONTINGENTEN KANN VON EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT VON DER HINTERLEGUNG EINER KAUTION , DIE LEDIGLICH DAZU BESTIMMT IST , DIE NICHTÜBERSCHREITUNG DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN QUOTEN SICHERZUSTELLEN , ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , SOLANGE DIE TATSÄCHLICHE AUSNUTZUNG DER IHM ZUGETEILTEN QUOTEN 90 V.H . DERSELBEN NICHT ÜBERSCHREITET . ARTIKEL 9 DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 15 . APRIL UND 15 . JULI DEN STAND DER EINFUHREN MIT , DIE AUF IHRE QUOTEN IM LAUFE DER ERSTEN BZW . ZWEITEN VIERTELJAHRES ANGERECHNET WURDEN . AUF ANTRAG DER KOMMISSION TEILTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN STAND DER ANRECHNUNGEN FÜR KÜRZERE ZEITRÄUME MIT ; DIESE ÜBERSICHTEN MÜSSEN INNERHALB VON ZEHN TAGEN NACH ABLAUF JEDES ZEITRAUMES ÜBERMITTELT WERDEN . ARTIKEL 10 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 11 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1984 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1983 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . VAITSOS ANHÄNGE : SIEHE ABL .