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Document 31983R3272

Verordnung (EWG) Nr. 3272/83 der Kommission vom 18. November 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Hacken aller Art und Rechen der Tarifnummer ex 82.01, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 322 vom 19.11.1983, p. 16–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3272/oj

31983R3272

Verordnung (EWG) Nr. 3272/83 der Kommission vom 18. November 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Hacken aller Art und Rechen der Tarifnummer ex 82.01, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 322 vom 19/11/1983 S. 0016 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3272/83 DER KOMMISSION

vom 18. November 1983

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Hacken aller Art und Rechen der Tarifnummer ex 82.01, mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1983 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs B mit Ursprung in den in Anhang C genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhr dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 11 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 11 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wieder eingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 138 v. H. des grössten Hoechstbetrags, der 1980 galt.

Für Hacken aller Art und Rechen der Tarifnummer ex 82.01 beträgt die Bezugsgrundlage 96 600 ECU. Am 16. November 1983 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in China die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 22. November 1983 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 82.01 (NIMEXE-Kennziffer 82.01-20) // Hacken aller Art und Rechen // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1982, S. 1.

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