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Document 31983R2292

    Verordnung (EWG) Nr. 2292/83 der Kommission vom 10. August 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Primärelemente und Primärbatterien der Tarifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 220 vom 11.8.1983, p. 27–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2292/oj

    31983R2292

    Verordnung (EWG) Nr. 2292/83 der Kommission vom 10. August 1983 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Primärelemente und Primärbatterien der Tarifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1983 S. 0027 - 0027


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2292/83 DER KOMMISSION

    vom 10. August 1983

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Primärelemente und Primärbatterien der Tarifnummer 85.03, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates vom 8. Dezember 1982 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1983 (1), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10, der genannten Verordnung, die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

    Für Primärelemente und Primärbatterien der Tarifnummer 85.03 beträgt der individuelle Plafond 1 970 450 ECU. Am 8. August 1983 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Hongkong den betreffenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Hongkong wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 14. August 1983 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3377/82 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Hongkong in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 85.03 // Primärelemente und Primärbatterien // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. August 1983

    Für die Kommission

    Étienne DAVIGNON

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1982, S. 1.

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