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Dokument 31983R2058

Verordnung (EWG) Nr. 2058/83 der Kommission vom 22. Juli 1983 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

ABl. L 202 vom 26.7.1983, s. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dokumentets juridiske status Ikke længere i kraft, Gyldighedsperiodens slutdato: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2058/oj

31983R2058

Verordnung (EWG) Nr. 2058/83 der Kommission vom 22. Juli 1983 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 202 vom 26/07/1983 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2058/83 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1983

zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1,

gestützt auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3611/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 des vorgenannten Protokolls bestimmt, daß die Einfuhr nachstehender Waren zu den gemäß Artikel 15 des Kooperationsabkommens herabgesetzten Zollsätzen dem hierunter angegebenen jährlichen Plafond unterworfen sind, bei dessen Überschreitung die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden können:

(in Tonnen)

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Plafond // // // // 76.03 // Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm // 2 427 // // //

Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 29. Juli bis 31. Dezember 1983 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden:

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ursprung // // // // 76.03 // Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm // Jugoslawien // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1982, S. 22.

Op