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Dokument 31983R2056

Verordnung (EWG) Nr. 2056/83 der Kommission vom 20. Juli 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifnummer 84.25 des Gemeinsamen Zolltarifs

ABl. L 202 vom 26.7.1983, str. 11—11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 24/05/2005; Aufgehoben durch 32005R0705

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2056/oj

31983R2056

Verordnung (EWG) Nr. 2056/83 der Kommission vom 20. Juli 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifnummer 84.25 des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 202 vom 26/07/1983 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0203
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0044


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2056/83 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1983

zur Einreihung von Waren in die Tarifnummer 84.25 des Gemeinsamen

Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Mähschwingen, die in Grasmähmaschinen die Drehbewegung der Motorantriebswelle in eine wechselseitige Linearbewegung umwandeln und auf den Mähbalken der Mähmaschine übertragen.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 (3), gehören Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Rasenmäher zu Tarifnummer 84.25 und Wellen und Getriebe zu Tarifnummer 84.63. Diese beiden Tarifnummern umfassen gemäß Vorschrift 2 b) zu Abschnitt XVI auch Teile, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die Maschinen, Apparate und Geräte dieser Tarifnummern bestimmt sind.

Diese beiden Tarifnummern kommen für die Einreihung der vorstehend beschriebenen Mähschwingen in Betracht.

Obgleich diese Mähschwingen zur Kraftübertragung dienen, können sie nicht als Wellen oder als Teile von Getrieben angesehen werden, weil sie sich wegen ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale als erkennbare Teile von Grasmähmaschinen kennzeichnen.

Bei Nr. 84.63 sind diese Mähschwingen in den Erläuterungen zur NRZZ ebenfalls von dieser Nummer ausgenommen.

Die Mähschwingen sind deshalb der Tarifnummer 84.25 zuzuweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mähschwingen, die in Grasmähmaschinen die Drehbewegung der Motorantriebswelle in eine wechselseitige Linearbewegung umwandeln und auf den Mähbalken der Mähmaschine übertragen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifnummer:

84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.

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