EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31983R1444

Verordnung (EWG) Nr. 1444/83 der Kommission vom 3. Juni 1983 zur 13. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern

ABl. L 146 vom 4.6.1983, p. 16–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/10/1983; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R2838

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1444/oj

31983R1444

Verordnung (EWG) Nr. 1444/83 der Kommission vom 3. Juni 1983 zur 13. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern

Amtsblatt Nr. L 146 vom 04/06/1983 S. 0016 - 0016


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1444/83 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 1983

zur 13. Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über die Durchführungsbestimmungen für eine Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 188/83 (4), wird der Betrag der Sonderbeihilfe für Magermilch zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme von jungen Kälbern sowie der von den Molkereien angewandte Hoechstverkaufspreis festgesetzt. In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage ist es erforderlich, den Beihilfenbetrag und den Hoechstpreis anzupassen.

Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1187/82 (6), werden die Beihilfen insbesondere unter Berücksichtigung des Interventionspreises für Magermilchpulver festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen sind also ab Beginn des Milchwirtschaftsjahres anzupassen. Im Hinblick auf die verwaltungstechnischen Zwänge und insbesondere die Tatsache, daß die Buchführung monatlich erfolgt, ist die Anpassung der Regelung also für den Beginn des folgenden Monats vorzusehen. Gleichzeitig ist die Regelung in Anbetracht der gemachten Erfahrungen anzupassen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird der Betrag von »9,40 ECU je 100 Kilogramm" durch »9,60 ECU je 100 Kilogramm" ersetzt.

2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) wenn die Molkerei

- für diese Magermilch einen Hoechstverkaufspreis ab Molkerei von 2,06 ECU je 100 Kilogramm,

- für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich und Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannte Magermilch einen Hoechstverkaufspreis ab Molkerei von 5,21 ECU je 100 Kilogramm

eingehalten hat."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 321 vom 16. 12. 1977, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1983, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 6.

Top