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Dokument JOL_1983_111_R_0001_003

Verordnung (EWG) Nr. 971/83 des Rates vom 28. März 1983 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas
Protokoll zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Revolutionären Volksrepublik Guinea

ABl. L 111 vom 27.4.1983, str. 1—20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

31983R0971

Verordnung (EWG) Nr. 971/83 des Rates vom 28. März 1983 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas

Amtsblatt Nr. L 111 vom 27/04/1983 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0075
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0094


VERORDNUNG (EWG) Nr. 971/83 DES RATES vom 28. März 1983 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas und den diesbezueglichen Briefwechsel, die am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichnet wurden, zu genehmigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas und der diesbezuegliche Briefwechsel werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL (1) ABl. Nr. C 13 vom 17.1.1983, S. 249. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DIE REGIERUNG DER REVOLUTIONÄREN VOLKSREPUBLIK GUINEA,

IN ERWAEGUNG des Geistes der Zusammenarbeit aufgrund des Abkommens von Lome einerseits und der Beziehungen enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Revolutionären Volksrepublik Guinea andererseits,

IN ERWAEGUNG des Bestrebens der Regierung Guineas um eine Förderung der rationellen Bewirtschaftung ihrer Fischbestände durch eine redliche Zusammenarbeit,

EINGEDENK der Tatsache, daß die Revolutionäre Volksrepublik Guinea vor allem in der Seefischerei Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in dem Gebiet von 200 Seemeilen vor ihrer Küste ausübt,

EINGEDENK der Arbeiten der dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben,

IN DER FESTEN ABSICHT, ihre Beziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen im Bereich der Seefischerei zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, für die Ausübung der Fischerei die Einzelheiten und Bedingungen von gemeinsamem Interesse für beide Parteien festzulegen,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Ziel des Abkommens ist die Festigung der Grundsätze und Regeln, die künftig auf sämtliche Bedingungen zur Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nachstehend "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in Fischereiangelegenheiten der Revolutionären Volksrepublik Guinea unterstehenden Gewässern, nachstehend "Fischereizone Guineas" genannt, Anwendung finden sollen.

Artikel 2

Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea gestattet in der Fischereizone Guineas die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß diesem Abkommen, insbesondere dessen Anhang I.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß sich ihre Fischereifahrzeuge an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guineas geltenden Regelungen halten.

(2) Die Behörden Guineas unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im voraus über jede Änderung dieser Regelungen.

Artikel 4

(1) Die Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guineas darf nur von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft ausgeuebt werden, die im Besitz einer Fanglizenz sind, die auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden Guineas erteilt wird.

(2) Die Behörden Guineas erteilen die Fanglizenzen innerhalb der Grenzen, die in dem in Artikel 8 genannten Protokoll für die einzelnen Kategorien von Fischereifahrzeugen festgelegt sind.

(3) Die Lizenzen gelten in den nach Maßgabe der Tätigkeit und des Typs der Fischereifahrzeuge festgelegten Zonen.

(4) Die Lizenzen gelten auf Antrag des Reeders für ganze Monate umfassende Zeiträume bis zu zwölf Monaten.

(5) Jede Lizenz wird für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt und ist nicht übertragbar.

(6) Auf Antrag der Gemeinschaft und insbesondere im Fall höherer Gewalt kann die Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug durch eine Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug, das in seinen Merkmalen nicht weiter geht als das zu ersetzende Fischereifahrzeug, ersetzt werden.

Artikel 5

(1) Für die Erteilung der Fischereilizenzen durch die Behörden der Revolutionären Volksrepublik Guinea hat der betreffende Reeder eine Gebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe dieser Gebühr sowie die Zahlungsweise sind in Anhang I aufgeführt.

(3) Die Gebühr für eine aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 erteilte Lizenz wird nach der Geltungsdauer der Lizenz festgesetzt.

Artikel 6

Die Parteien verpflichten sich, sich miteinander direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze, vor allem im Mittelost-Atlantik, zu gewährleisten und diesbezuegliche Forschungen zu erleichtern.

Artikel 7

Die Fahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Guineas befugt sind, haben der Generaldirektion Fischerei Guineas die vollständigen Fangstatistiken, einschließlich der ins Meer zurückgeworfenen Mengen, gemäß dem im Anhang II wiedergegebenen Vordruck zu übermitteln.

Artikel 8

Als Gegenleistung für die im Rahmen dieses Abkommens eingeräumten Fischereimöglichkeiten gewährt die Gemeinschaft der Revolutionären Volksrepublik Guinea einen finanziellen Ausgleich, der in einem Protokoll zu diesem Abkommen festgelegt ist.

Dieser finanzielle Ausgleich, den die Revolutionäre Volksrepublik Guinea unbeschadet der ihr im Rahmen des Abkommens von Lome gwährten finanziellen Leistungen erhält, wird nach einem besonderen in diesem Protokoll festgelegten Verfahren bereitgestellt.

Der finanzielle Ausgleich dient der Finanzierung von Vorhaben und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei.

Artikel 9

Die Parteien kommen überein, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens so objektiv und konziliant wie möglich zu prüfen und sich um eine Lösung zu bemühen.

Artikel 10

Es wird eine Gemischte Kommission eingesetzt, die über die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zu wachen hat.

Diese Kommission tritt einmal jährlich abwechselnd in der Revolutionären Volksrepublik Guinea und in der Gemeinschaft sowie auf Antrag einer der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 11

Beschließen die Behörden Guineas aufgrund einer unvorhersehbaren Entwicklung der Bestände neue Maßnahmen zu deren Erhaltung, die nach Ansicht der Gemeinschaft die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen, so müssen im Hinblick auf eine entsprechende Anpassung des in Artikel 5 genannten Anhangs I und des in Artikel 8 genannten Protokolls Beratungen zwischen den Parteien stattfinden.

Bei diesen Beratungen wird insbesondere von dem Grundsatz ausgegangen, daß jede etwaige Einschränkung der in diesem Protokoll vorgesehenen Fischereimöglichkeiten durch andere gleichwertige Fischereimöglichkeiten ausgeglichen wird, wobei der bereits von der Gemeinschaft gezahlte finanzielle Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Artikel 12

Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt oder präjudiziert die Standpunkte der einen oder der anderen Partei in Seerechtsfragen.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits, sowie für die Revolutionäre Volksrepublik Guinea andererseits.

Artikel 14

Die Anhänge und das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens, und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt ein Hinweis auf dieses Abkommen auch als Hinweis auf diese Anhänge und dieses Protokoll.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren vom Datum seines Inkrafttretens an geschlossen.

Sofern es nicht von einer Partei sechs Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums gekündigt wird, bleibt es für weitere Zeiträume von einem Jahr in Kraft, es sei denn, daß es mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Einjahreszeitraums gekündigt wird.

Zwischen den Vertragsparteien finden in diesem Fall Verhandlungen statt, um einvernehmlich über Änderungen oder Ergänzungen der Anhänge oder des Protokolls zu beschließen.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.

Udfärdiget i Conakry, den syvende februar nitten hundrede og treogfirs i to eksemplarer paa dansk, engelsk, fransk, gräsk, italiensk, nederlandsk og tysk, idet hver tekst har samme gyldighed.

Geschehen zu Conakry am siebten Februar neunzehnhundertdreiundachtzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. >PIC FILE= "T0023090">

Done at Conakry, on the seventh day of February in the year one thousand nine hundred and eighty-three, in duplicate, in the Danish, Dutch, English, French, German, Greek and Italian languages, each of these texts being equally authentic.

Fait à Conakry, le sept février mil neuf cent quatre-vingt-trois, en deux exemplaires, en langüs allemande, anglaise, danoise, française, grecque, italienne et néerlandaise, chacun de ces textes faisant également foi.

Fatto a Conakry, il sette febbraio millenovecentottantatré, in duplice esemplare in lingua danese, francese, greca, inglese, italiana, olandese e tedesca, ciascun testo facente ugualmente fede.

Gedaan te Conakry, de zevende februari negentienhonderd drieëntachtig, in twee exemplaren in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse en de Nederlandse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek.

For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften >PIC FILE= "T0023091">

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0023092">

For regeringen for Den revolutionäre folkerepublik Guinea

Für die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea >PIC FILE= "T0023093">

For the Government of the Revolutionary People's Republic of Guinea

Pour le gouvernement de la république populaire révolutionnaire de Guinée

Per il governo della Repubblica popolare rivoluzionaria di Guinea

Voor de Regering van de Revolutionaire Volksrepubliek Guinee >PIC FILE= "T0023094">

ANHANG I Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guineas für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft

A. Erteilung der Fanglizenzen I. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft haben bei den Behörden Guineas (Minister für Viehzucht und Fischerei) für jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang zu betreiben wünscht, einen Antrag gemäß dem diesem Anhang beigefügten Muster zu stellen.

II. Bestimmungen für Trawler und Garnelenfangschiffe 1. Vor Erhalt der Lizenz hat der Kapitän sein Schiff im Hafen Conakry vorzuführen, es den Inspektionen gemäß der in der Anlage aufgeführten geltenden Regelung zu unterziehen und sich durch einen vom Ministerium für Viehzucht und Fischerei bezeichneten Agenten vertreten zu lassen.

2. Die Lizenzgebühr für ein Jahr richtet sich nach folgender Gebührenordnung: a) 100 ECU/BRT oder

b) 80 Tonnen (1) Fisch frei guineischen Hafen oder

c) 70 ECU/BRT und 30 v.H. der unter b) genannten Mengen für Trawler;

d) 120 ECU/BRT für Garnelenfangschiffe und für gemischte Fänge mit einem Garnelengewichtsanteil von mehr als 30 v.H.

Der gewählte Tarif ist vom Reeder bei Beantragung seiner Fanglizenz anzugeben.

3. Die Lieferung der Fischereierzeugnisse erfolgt nach einem bei Erteilung der Lizenz festgelegten Programm mindestens alle zwei Monate, wobei die zuständigen Behörden Guineas mindestens fünf Tage zuvor zu unterrichten sind.

4. Die Gebühren werden im Verhältnis zur Gültigkeitsdauer der Lizenz geschuldet.

5. Die in ECU ausgedrückten Gebühren sind in der von den Behörden Guineas angegebenen Währung in einer Zahlung spätestens bei Erteilung der Lizenz zu entrichten.

III. Bestimmungen für Thunfischfangschiffe 1. Die Gebühren werden auf 20 ECU pro in der Fischereizone Guineas gefangene Tonne Thunfisch festgesetzt.

2. Die Lizenzen werden nach Zahlung einer den Gebühren für eine jährliche Fangmenge von 500 Tonnen Thunfisch entsprechenden globalen Pauschalsumme für die gesamte Thunfischfangflotte und nach Stellung einer Bankbürgschaft übermittelt, durch die die Zahlung des zusätzlichen Betrags, der bei Überschreitung dieser jährlichen Fangmenge geschuldet wird, gewährleistet wird. Die Fangmengen werden nach der Statistik der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantik (ICCAT) bestimmt.

B. Fischereizonen

Die den Schiffen der Gemeinschaft zugänglichen Fischereizonen umfassen die Gesamtheit der der Gerichtsbarkeit Guineas unterstehenden Gewässer jenseits einer Zone von a) 3 Seemeilen für Garnelenfangschiffe bis zu 135 BRT;

b) 6 Seemeilen für Garnelenfangschiffe über 135 BRT;

c) 15 Semeilen für Trawler. (1) Für ein Schiff von 200 bis 400 BRT geltende Menge. Grössere Schiffe haben 100 Tonnen anzulanden. Kleinere Schiffe haben 60 Tonnen anzulanden.

C. Zulässige Maschenöffnung

Die zulässige Maschenöffnung im Steert des Schleppnetzes (bei gestreckten Maschen) beträgt a) 60 mm für Trawler;

b) 25 mm für Garnelenfangschiffe.

Diese Maschenöffnungen, die aufgrund der Regelung Guineas für alle Fischereifahrzeuge unter guineischer oder ausländischer Flagge gelten, können nach Maßgabe etwaiger Empfehlungen der internationalen wissenschaftlichen Organisationen geändert werden.

D. Strafen

Bei Zuwiderhandlungen drohen folgende Strafen: a) Zahlung einer Geldbusse zwischen 50 000 und 75 000 ECU bei Nichtbeachtung der zulässigen Maschenöffnung und der Fischereizonen;

b) Aussetzung der Fanglizenz bei Nichtbeibringung der Fangstatistiken;

c) Zahlung einer Geldbusse von 1 000 ECU pro nicht angelandete Tonne Fisch.

E. Ausbildungsstipendien

Beide Parteien sind sich darin einig, daß eine Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten der Fischereiwirtschaft einen wichtigen Faktor für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit darstellt.

Die Gemeinschaft wird daher den Zugang Staatsangehöriger Guineas zu Ausbildungsstätten ihrer Mitgliedstaaten oder der AKP-Länder erleichtern und ihnen zu diesem Zweck Studien- und Ausbildungsstipendien in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen, die den Bereich der Fischerei betreffen, zur Verfügung stellen, und zwar bis zu sechs Stipendien für drei Jahre.

Muster nach Buchstabe A Ziffer I (Übersetzung (1))

>PIC FILE= "T0023095"> (1) Der Antrag ist auf einem Muster in französischer Sprache zu stellen.

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Anlage zu Anhang I

Regelung nach Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 >PIC FILE= "T0023097">

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK -

gestützt auf das durch Verfügung Nr. 15 vom 12. November 1958 verkündete Verfassungsgesetz Nr. 4/AN vom 10. November 1958,

gestützt auf das Gesetz Nr. 001/AL/75 vom 7. Januar 1975 zur Wahl des Präsidenten der Republik,

gestützt auf das Dekret Nr. 215/PRG vom 1. Juni 1979 zur Ernennung der Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten der Republik -

DEKRET:

Artikel 1

Die Gebühren für die Durchführung der Sicherheitsinspektion von Booten, Sportschiffen, Schiffen für die industriell betriebene Fischerei, Arbeitsschiffen (einschließlich Baggern) und Küstenfahrzeugen werden wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0023098">

>PIC FILE= "T0023099">

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Artikel 2

Für die Erstellung der Mannschaftsliste werden für jede Schiffsart 1 000 Sylis erhoben.

Artikel 3

Die Leitung der Handelsmarine und ihre regionalen Büros sind jeweils für ihren Bereich mit der Durchführung dieses Dekrets, das alle früheren gegenteiligen Bestimmungen ausser Kraft setzt, beauftragt.

Artikel 4

Dieses Dekret mit Wirkung vom 1. Juli 1980 wird registriert und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht.

Conakry, den 15. September 1980

gez. AHMED SEKOU TOURE

Beglaubigte Abschrift

Brüssel, den 19. November 1982

Der Botschafter der Revolutionären Volksrepublik Guinea

gez. DAOUDA KOUROUMA

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DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK -

gestützt auf das durch Verfügung Nr. 15 vom 12. November 1958 verkündete Verfassungsgesetz Nr. 4/AN vom 10. November 1958,

gestützt auf das Gesetz Nr. 001/AL/75 vom 7. Januar 1975 zur Wahl des Präsidenten der Republik,

gestützt auf das Dekret Nr. 215/PRG vom 1. Juni 1979 zur Ernennung der Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten der Republik,

gestützt auf das Dekret Nr. 441/PRG vom 15. September 1980 zur Festlegung der Gebühren für die Sicherheitsinspektion von Schiffen und Booten -

DEKRET:

KAPITEL I AUFTEILUNG DER EINNAHMEN DER REGIONALEN MARINEBÜROS

Artikel 1

Ausserhalb der Sonderzone Conakry werden die von den Leitern der regionalen Marinebüros oder den Inspekteuren der Handelsmarine, die sich aufgrund der in dem Dekret Nr. 441/PRG vom 15. September 1980 vorgesehenen verschiedenen Inspektionen in den Regionen aufhalten, erhobenen Einnahmen wie folgt aufgeteilt: 1. 30 % für den Regionalhaushalt,

2. 70 % für den Landeshaushalt.

Artikel 2

In den Verwaltungsregionen werden die aufgebrachten Fänge und Netze nach Genehmigung durch den Gouverneur der Region durch eine wie folgt zusammengesetzte Kommission unverzueglich öffentlich versteigert: 1. Präsident : Der Generalsekretär der Region, der mit den Finanzen und dem Plan beauftragt ist, oder sein Vertreter;

2. Vizepräsident : der Kommandant des betreffenden Bezirks;

Mitglieder:

3. Ein Delegierter des Leitenden Ausschusses;

4. Ein Delegierter des örtlichen Revolutionsrates (PRL);

5. Der Leiter des Regionalen Marinebüros.

Artikel 3

Die aufgrund von Artikel 2 dieses Dekrets erhobenen Beträge werden wie folgt aufgeteilt: 1. 40 % für den Regionalhaushalt,

2. 60 % für den Landeshaushalt.

Artikel 4

Binnen 48 Stunden nach dem Verkauf hat die Kommission ein ausführliches Protokoll zu erstellen, das der Generaldirektion der Handelsmarine zugestellt wird.

KAPITEL II GEBÜHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON BERUFSAUSWEISEN, NAVIGATIONSERLAUBNISSEN UND SICHERHEITSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 5

Die Gebühren für die Ausstellung von Berufsausweisen, Navigationserlaubnissen und Sicherheitsbescheinigungen werden wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0023102">

Artikel 6

Die Generalkommissare der Revolution, die Regionalgouverneure, die Leiter der regionalen Finanzverwaltungen und der Generaldirektor der Handelsmarine sind jeder in seinem Bereich mit der Durchführung dieses Dekrets, das mit Wirkung vom 1. April 1981 gilt, beauftragt.

Artikel 7

Dieses Dekret wird registriert und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht.

Conakry, den 4. April 1981

gez. AHMED SEKOU TOURE

Beglaubigte Abschrift

Brüssel, den 19. November 1982

Der Botschafter der Revolutionären Volksrepublik Guinea

gez. DAOUDA KOUROUMA

ANHANG II Muster des Vordrucks nach Artikel 7 des Abkommens FANGMELDUNG (Fischereiabkommen EWG-Guinea)

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PROTOKOLL zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Revolutionären Volksrepublik Guinea

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fischereirechte betreffen: 1. für Trawler und Garnelenfangschiffe : 3 000 BRT im Jahresdurchschnitt, jedoch höchstens 25 Fanglizenzen gleichzeitig;

2. 25 Hochsee-Thunfischfroster (Klasse 900 BRT durchschnittlich);

3. 25 Thunfisch-Frischfänger (Klasse 130 BRT durchschnittlich).

Artikel 2

Der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene finanzielle Ausgleich wird für die Laufzeit des Abkommens auf 2 100 000 ECU festgesetzt ; er wird jeweils zu einem Drittel dieses Betrags für jedes Jahr der Laufzeit des Abkommens bereitgestellt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Fischereirechte können auf Antrag der Gemeinschaft bis auf 5 000 BRT erhöht werden.

In diesem Fall erhöht sich der in Artikel 2 genannte finanzielle Ausgleich anteilmässig unter Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums.

Artikel 4

(1) Die Verwendung des finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea.

(2) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein bei einem Finanzinstitut eröffnetes Konto oder an jeden anderen Empfänger geleistet, die von der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea bezeichnet werden.

Artikel 5

Die Gemeinschaft beteiligt sich des weiteren im Rahmen eines Hoechstbetrags von 200 000 ECU für die ursprüngliche Laufzeit des Abkommens an der Finanzierung eines wissenschaftlichen Programms Guineas mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen in der Fischereizone der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu verbessern.

Artikel 6

Die Nichterfuellung der in diesem Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen kann die Aussetzung des Fischereiabkommens zur Folge haben.

Briefwechsel

Schreiben Nr. 1

Der Leiter der Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea

an den Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnete Abkommen beehre ich mich, Sie daran zu erinnern, daß die Zustimmung meiner Regierung zur Unterzeichnung dieses Abkommens auf die Erwartung gestützt ist, daß die Reeder, denen die in dem Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt werden, zur praktischen Berufsausbildung guineischer Staatsangehöriger im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen beitragen werden: 1. Jeder Trawler von mehr als 200 BRT hat im Verhältnis von 25 v.H. seiner Besatzung guineische Seeleute einschließlich eines für die Überwachung der Fangtätigkeit zuständigen Besatzungsmitglieds an Bord zu nehmen.

2. Jeder Trawler bis zu 200 BRT hat mindestens einen guineischen Seemann an Bord zu nehmen.

3. Für Hochsee-Thunfischfangschiffe werden zwei guineische Seeleute ständig an Bord genommen.

Für die Thunfisch-Frischfangflotte werden während der Thunfischfangsaison in den Gewässern Guineas acht guineische Seeleute an Bord genommen, ohne daß die Anzahl von einem Seemann pro Schiff überschritten werden kann.

Diese Verpflichtungen können durch eine den Löhnen für diese Seeleute entsprechende jährliche Pauschalsumme ersetzt werden ; diese wird für die Ausbildung guineischer Seeleute verwendet.

Lohn und sonstige Vergütungen für die Seeleute gehen zu Lasten des Reeders.

Meine Regierung wünscht, daß der Beitrag der Reeder zur beruflichen Ausbildung guineischer Staatsangehöriger von der in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Kommission geprüft wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schreiben Nr. 2

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

an den Leiter der Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea

Herr Vorsitzender!

Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnete Abkommen beehre ich mich, Sie daran zu erinnern, daß die Zustimmung meiner Regierung zur Unterzeichnung dieses Abkommens auf die Erwartung gestützt ist, daß die Reeder, denen die in dem Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt werden, zur praktischen Berufsausbildung guineischer Staatsangehöriger im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen beitragen werden: 1. Jeder Trawler von mehr als 200 BRT hat im Verhältnis von 25 v.H. seiner Besatzung guineische Seeleute einschließlich eines für die Überwachung der Fangtätigkeit zuständigen Besatzungsmitglieds an Bord zu nehmen.

2. Jeder Trawler bis zu 200 BRT hat mindestens einen guineischen Seemann an Bord zu nehmen.

3. Für Hochsee-Thunfischfangschiffe werden zwei guineische Seeleute ständig an Bord genommen.

Für die Thunfisch-Frischfangflotte werden während der Thunfischfangsaison in den Gewässern Guineas acht guineische Seeleute an Bord genommen, ohne daß die Anzahl von einem Seemann pro Schiff überschritten werden kann.

Diese Verpflichtungen können durch eine den Löhnen für diese Seeleute entsprechende jährliche Pauschalsumme ersetzt werden ; diese wird für die Ausbildung guineischer Seeleute verwendet.

Lohn und sonstige Vergütungen für die Seeleute gehen zu Lasten des Reeders.

Meine Regierung wünscht, daß der Beitrag der Reeder zur beruflichen Ausbildung guineischer Staatsangehöriger von der in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Kommission geprüft wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft die Veröffentlichung des Briefes vornehmen wird, um seinen Inhalt den betreffenden Reedern zur Kenntnis zu bringen, und sich damit einverstanden erklärt, daß die Bedingungen des Beitrags der Reeeder zur beruflichen Ausbildung von der Gemischten Kommission geprüft werden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schreiben

des Leiters der Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea

an den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Herr Vorsitzender!

Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über die Ausübung der Fischerei vor der Küste Guineas durch Schiffe der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Ziffer II Nummer 1 des Anhangs I dieses Abkommens.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die Société Nationale SOGUIPÊCHE benannt hat, um den Schiffen der Gemeinschaft, die im Rahmen des von uns geschlossenen Abkommens in den Gewässern Guineas Fischfang treiben, Agenten-Dienstleistungen anzubieten.

Die SOGUIPÊCHE, deren vollständige Angaben nachstehend für die Reeder aufgeführt sind und deren fachliche Erfahrung die wesentlichen Bereiche der Seefischereitätigkeiten abdeckt, kann den Schiffen der Gemeinschaft alle für die Tätigkeit in den Gewässern Guineas notwendigen Dienste anbieten (Unterstützung im Hafen und auf See, Übernahme der Seeleute beim Einsatz, Verproviantierung der Schiffe im Rahmen der Möglichkeiten des Marktes usw.).

Die SOGUIPÊCHE ist insbesondere in der Lage, die Abwicklung der durch die Tätigkeit der Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern Guineas anfallenden Zahlungen (Entlohnung der an Bord tätigen guineischen Seeleute, Entrichtung verschiedener Gebühren) zu erleichtern.

Die Reeder der Gemeinschaft können nähere Auskünfte über die Bedingungen der Leistungen bei folgender Anschrift erhalten:

SOGUIPÊCHE Postfach 1203 - Conakry Revolutionäre Volksrepublik Guinea Fernschreiben : 775 SGP, 2153 Pechel ; Fernruf : 44-29-88, 44-29-90

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Vorsitzenden der Guineischen Delegation

Der Botschafter Guineas bei den Europäischen Gemeinschaften

DAOUDA KOUROUMA

ANHANG I Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guineas für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft

A. Erteilung der Fanglizenzen I. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft haben bei den Behörden Guineas (Minister für Viehzucht und Fischerei) für jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang zu betreiben wünscht, einen Antrag gemäß dem diesem Anhang beigefügten Muster zu stellen.

II. Bestimmungen für Trawler und Garnelenfangschiffe 1. Vor Erhalt der Lizenz hat der Kapitän sein Schiff im Hafen Conakry vorzuführen, es den Inspektionen gemäß der in der Anlage aufgeführten geltenden Regelung zu unterziehen und sich durch einen vom Ministerium für Viehzucht und Fischerei bezeichneten Agenten vertreten zu lassen.

2. Die Lizenzgebühr für ein Jahr richtet sich nach folgender Gebührenordnung: a) 100 ECU/BRT oder

b) 80 Tonnen (1) Fisch frei guineischen Hafen oder

c) 70 ECU/BRT und 30 v.H. der unter b) genannten Mengen für Trawler;

d) 120 ECU/BRT für Garnelenfangschiffe und für gemischte Fänge mit einem Garnelengewichtsanteil von mehr als 30 v.H.

Der gewählte Tarif ist vom Reeder bei Beantragung seiner Fanglizenz anzugeben.

3. Die Lieferung der Fischereierzeugnisse erfolgt nach einem bei Erteilung der Lizenz festgelegten Programm mindestens alle zwei Monate, wobei die zuständigen Behörden Guineas mindestens fünf Tage zuvor zu unterrichten sind.

4. Die Gebühren werden im Verhältnis zur Gültigkeitsdauer der Lizenz geschuldet.

5. Die in ECU ausgedrückten Gebühren sind in der von den Behörden Guineas angegebenen Währung in einer Zahlung spätestens bei Erteilung der Lizenz zu entrichten.

III. Bestimmungen für Thunfischfangschiffe 1. Die Gebühren werden auf 20 ECU pro in der Fischereizone Guineas gefangene Tonne Thunfisch festgesetzt.

2. Die Lizenzen werden nach Zahlung einer den Gebühren für eine jährliche Fangmenge von 500 Tonnen Thunfisch entsprechenden globalen Pauschalsumme für die gesamte Thunfischfangflotte und nach Stellung einer Bankbürgschaft übermittelt, durch die die Zahlung des zusätzlichen Betrags, der bei Überschreitung dieser jährlichen Fangmenge geschuldet wird, gewährleistet wird. Die Fangmengen werden nach der Statistik der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantik (ICCAT) bestimmt.

B. Fischereizonen

Die den Schiffen der Gemeinschaft zugänglichen Fischereizonen umfassen die Gesamtheit der der Gerichtsbarkeit Guineas unterstehenden Gewässer jenseits einer Zone von a) 3 Seemeilen für Garnelenfangschiffe bis zu 135 BRT;

b) 6 Seemeilen für Garnelenfangschiffe über 135 BRT;

c) 15 Semeilen für Trawler. (1) Für ein Schiff von 200 bis 400 BRT geltende Menge. Grössere Schiffe haben 100 Tonnen anzulanden. Kleinere Schiffe haben 60 Tonnen anzulanden.

C. Zulässige Maschenöffnung

Die zulässige Maschenöffnung im Steert des Schleppnetzes (bei gestreckten Maschen) beträgt a) 60 mm für Trawler;

b) 25 mm für Garnelenfangschiffe.

Diese Maschenöffnungen, die aufgrund der Regelung Guineas für alle Fischereifahrzeuge unter guineischer oder ausländischer Flagge gelten, können nach Maßgabe etwaiger Empfehlungen der internationalen wissenschaftlichen Organisationen geändert werden.

D. Strafen

Bei Zuwiderhandlungen drohen folgende Strafen: a) Zahlung einer Geldbusse zwischen 50 000 und 75 000 ECU bei Nichtbeachtung der zulässigen Maschenöffnung und der Fischereizonen;

b) Aussetzung der Fanglizenz bei Nichtbeibringung der Fangstatistiken;

c) Zahlung einer Geldbusse von 1 000 ECU pro nicht angelandete Tonne Fisch.

E. Ausbildungsstipendien

Beide Parteien sind sich darin einig, daß eine Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der Beschäftigten der Fischereiwirtschaft einen wichtigen Faktor für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit darstellt.

Die Gemeinschaft wird daher den Zugang Staatsangehöriger Guineas zu Ausbildungsstätten ihrer Mitgliedstaaten oder der AKP-Länder erleichtern und ihnen zu diesem Zweck Studien- und Ausbildungsstipendien in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen, die den Bereich der Fischerei betreffen, zur Verfügung stellen, und zwar bis zu sechs Stipendien für drei Jahre.

Muster nach Buchstabe A Ziffer I (Übersetzung (1))

>PIC FILE= "T0023095"> (1) Der Antrag ist auf einem Muster in französischer Sprache zu stellen.

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Anlage zu Anhang I

Regelung nach Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 >PIC FILE= "T0023097">

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK -

gestützt auf das durch Verfügung Nr. 15 vom 12. November 1958 verkündete Verfassungsgesetz Nr. 4/AN vom 10. November 1958,

gestützt auf das Gesetz Nr. 001/AL/75 vom 7. Januar 1975 zur Wahl des Präsidenten der Republik,

gestützt auf das Dekret Nr. 215/PRG vom 1. Juni 1979 zur Ernennung der Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten der Republik -

DEKRET:

Artikel 1

Die Gebühren für die Durchführung der Sicherheitsinspektion von Booten, Sportschiffen, Schiffen für die industriell betriebene Fischerei, Arbeitsschiffen (einschließlich Baggern) und Küstenfahrzeugen werden wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0023098">

>PIC FILE= "T0023099">

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Artikel 2

Für die Erstellung der Mannschaftsliste werden für jede Schiffsart 1 000 Sylis erhoben.

Artikel 3

Die Leitung der Handelsmarine und ihre regionalen Büros sind jeweils für ihren Bereich mit der Durchführung dieses Dekrets, das alle früheren gegenteiligen Bestimmungen ausser Kraft setzt, beauftragt.

Artikel 4

Dieses Dekret mit Wirkung vom 1. Juli 1980 wird registriert und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht.

Conakry, den 15. September 1980

gez. AHMED SEKOU TOURE

Beglaubigte Abschrift

Brüssel, den 19. November 1982

Der Botschafter der Revolutionären Volksrepublik Guinea

gez. DAOUDA KOUROUMA

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DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK -

gestützt auf das durch Verfügung Nr. 15 vom 12. November 1958 verkündete Verfassungsgesetz Nr. 4/AN vom 10. November 1958,

gestützt auf das Gesetz Nr. 001/AL/75 vom 7. Januar 1975 zur Wahl des Präsidenten der Republik,

gestützt auf das Dekret Nr. 215/PRG vom 1. Juni 1979 zur Ernennung der Mitglieder des Kabinetts des Präsidenten der Republik,

gestützt auf das Dekret Nr. 441/PRG vom 15. September 1980 zur Festlegung der Gebühren für die Sicherheitsinspektion von Schiffen und Booten -

DEKRET:

KAPITEL I AUFTEILUNG DER EINNAHMEN DER REGIONALEN MARINEBÜROS

Artikel 1

Ausserhalb der Sonderzone Conakry werden die von den Leitern der regionalen Marinebüros oder den Inspekteuren der Handelsmarine, die sich aufgrund der in dem Dekret Nr. 441/PRG vom 15. September 1980 vorgesehenen verschiedenen Inspektionen in den Regionen aufhalten, erhobenen Einnahmen wie folgt aufgeteilt: 1. 30 % für den Regionalhaushalt,

2. 70 % für den Landeshaushalt.

Artikel 2

In den Verwaltungsregionen werden die aufgebrachten Fänge und Netze nach Genehmigung durch den Gouverneur der Region durch eine wie folgt zusammengesetzte Kommission unverzueglich öffentlich versteigert: 1. Präsident : Der Generalsekretär der Region, der mit den Finanzen und dem Plan beauftragt ist, oder sein Vertreter;

2. Vizepräsident : der Kommandant des betreffenden Bezirks;

Mitglieder:

3. Ein Delegierter des Leitenden Ausschusses;

4. Ein Delegierter des örtlichen Revolutionsrates (PRL);

5. Der Leiter des Regionalen Marinebüros.

Artikel 3

Die aufgrund von Artikel 2 dieses Dekrets erhobenen Beträge werden wie folgt aufgeteilt: 1. 40 % für den Regionalhaushalt,

2. 60 % für den Landeshaushalt.

Artikel 4

Binnen 48 Stunden nach dem Verkauf hat die Kommission ein ausführliches Protokoll zu erstellen, das der Generaldirektion der Handelsmarine zugestellt wird.

KAPITEL II GEBÜHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON BERUFSAUSWEISEN, NAVIGATIONSERLAUBNISSEN UND SICHERHEITSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 5

Die Gebühren für die Ausstellung von Berufsausweisen, Navigationserlaubnissen und Sicherheitsbescheinigungen werden wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0023102">

Artikel 6

Die Generalkommissare der Revolution, die Regionalgouverneure, die Leiter der regionalen Finanzverwaltungen und der Generaldirektor der Handelsmarine sind jeder in seinem Bereich mit der Durchführung dieses Dekrets, das mit Wirkung vom 1. April 1981 gilt, beauftragt.

Artikel 7

Dieses Dekret wird registriert und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht.

Conakry, den 4. April 1981

gez. AHMED SEKOU TOURE

Beglaubigte Abschrift

Brüssel, den 19. November 1982

Der Botschafter der Revolutionären Volksrepublik Guinea

gez. DAOUDA KOUROUMA

ANHANG II Muster des Vordrucks nach Artikel 7 des Abkommens FANGMELDUNG (Fischereiabkommen EWG-Guinea)

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PROTOKOLL zur Festsetzung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Revolutionären Volksrepublik Guinea

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fischereirechte betreffen: 1. für Trawler und Garnelenfangschiffe : 3 000 BRT im Jahresdurchschnitt, jedoch höchstens 25 Fanglizenzen gleichzeitig;

2. 25 Hochsee-Thunfischfroster (Klasse 900 BRT durchschnittlich);

3. 25 Thunfisch-Frischfänger (Klasse 130 BRT durchschnittlich).

Artikel 2

Der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene finanzielle Ausgleich wird für die Laufzeit des Abkommens auf 2 100 000 ECU festgesetzt ; er wird jeweils zu einem Drittel dieses Betrags für jedes Jahr der Laufzeit des Abkommens bereitgestellt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Fischereirechte können auf Antrag der Gemeinschaft bis auf 5 000 BRT erhöht werden.

In diesem Fall erhöht sich der in Artikel 2 genannte finanzielle Ausgleich anteilmässig unter Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums.

Artikel 4

(1) Die Verwendung des finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea.

(2) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein bei einem Finanzinstitut eröffnetes Konto oder an jeden anderen Empfänger geleistet, die von der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea bezeichnet werden.

Artikel 5

Die Gemeinschaft beteiligt sich des weiteren im Rahmen eines Hoechstbetrags von 200 000 ECU für die ursprüngliche Laufzeit des Abkommens an der Finanzierung eines wissenschaftlichen Programms Guineas mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen in der Fischereizone der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu verbessern.

Artikel 6

Die Nichterfuellung der in diesem Protokoll vorgesehenen Verpflichtungen kann die Aussetzung des Fischereiabkommens zur Folge haben.

Briefwechsel

Schreiben Nr. 1

Der Leiter der Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea

an den Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnete Abkommen beehre ich mich, Sie daran zu erinnern, daß die Zustimmung meiner Regierung zur Unterzeichnung dieses Abkommens auf die Erwartung gestützt ist, daß die Reeder, denen die in dem Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt werden, zur praktischen Berufsausbildung guineischer Staatsangehöriger im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen beitragen werden: 1. Jeder Trawler von mehr als 200 BRT hat im Verhältnis von 25 v.H. seiner Besatzung guineische Seeleute einschließlich eines für die Überwachung der Fangtätigkeit zuständigen Besatzungsmitglieds an Bord zu nehmen.

2. Jeder Trawler bis zu 200 BRT hat mindestens einen guineischen Seemann an Bord zu nehmen.

3. Für Hochsee-Thunfischfangschiffe werden zwei guineische Seeleute ständig an Bord genommen.

Für die Thunfisch-Frischfangflotte werden während der Thunfischfangsaison in den Gewässern Guineas acht guineische Seeleute an Bord genommen, ohne daß die Anzahl von einem Seemann pro Schiff überschritten werden kann.

Diese Verpflichtungen können durch eine den Löhnen für diese Seeleute entsprechende jährliche Pauschalsumme ersetzt werden ; diese wird für die Ausbildung guineischer Seeleute verwendet.

Lohn und sonstige Vergütungen für die Seeleute gehen zu Lasten des Reeders.

Meine Regierung wünscht, daß der Beitrag der Reeder zur beruflichen Ausbildung guineischer Staatsangehöriger von der in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Kommission geprüft wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schreiben Nr. 2

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

an den Leiter der Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea

Herr Vorsitzender!

Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnete Abkommen beehre ich mich, Sie daran zu erinnern, daß die Zustimmung meiner Regierung zur Unterzeichnung dieses Abkommens auf die Erwartung gestützt ist, daß die Reeder, denen die in dem Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt werden, zur praktischen Berufsausbildung guineischer Staatsangehöriger im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen beitragen werden: 1. Jeder Trawler von mehr als 200 BRT hat im Verhältnis von 25 v.H. seiner Besatzung guineische Seeleute einschließlich eines für die Überwachung der Fangtätigkeit zuständigen Besatzungsmitglieds an Bord zu nehmen.

2. Jeder Trawler bis zu 200 BRT hat mindestens einen guineischen Seemann an Bord zu nehmen.

3. Für Hochsee-Thunfischfangschiffe werden zwei guineische Seeleute ständig an Bord genommen.

Für die Thunfisch-Frischfangflotte werden während der Thunfischfangsaison in den Gewässern Guineas acht guineische Seeleute an Bord genommen, ohne daß die Anzahl von einem Seemann pro Schiff überschritten werden kann.

Diese Verpflichtungen können durch eine den Löhnen für diese Seeleute entsprechende jährliche Pauschalsumme ersetzt werden ; diese wird für die Ausbildung guineischer Seeleute verwendet.

Lohn und sonstige Vergütungen für die Seeleute gehen zu Lasten des Reeders.

Meine Regierung wünscht, daß der Beitrag der Reeder zur beruflichen Ausbildung guineischer Staatsangehöriger von der in Artikel 10 des Abkommens genannten Gemischten Kommission geprüft wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft die Veröffentlichung des Briefes vornehmen wird, um seinen Inhalt den betreffenden Reedern zur Kenntnis zu bringen, und sich damit einverstanden erklärt, daß die Bedingungen des Beitrags der Reeeder zur beruflichen Ausbildung von der Gemischten Kommission geprüft werden.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schreiben

des Leiters der Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea

an den Leiter der Delegation der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Herr Vorsitzender!

Ich beziehe mich auf das heute unterzeichnete Abkommen über die Ausübung der Fischerei vor der Küste Guineas durch Schiffe der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Ziffer II Nummer 1 des Anhangs I dieses Abkommens.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die Société Nationale SOGUIPÊCHE benannt hat, um den Schiffen der Gemeinschaft, die im Rahmen des von uns geschlossenen Abkommens in den Gewässern Guineas Fischfang treiben, Agenten-Dienstleistungen anzubieten.

Die SOGUIPÊCHE, deren vollständige Angaben nachstehend für die Reeder aufgeführt sind und deren fachliche Erfahrung die wesentlichen Bereiche der Seefischereitätigkeiten abdeckt, kann den Schiffen der Gemeinschaft alle für die Tätigkeit in den Gewässern Guineas notwendigen Dienste anbieten (Unterstützung im Hafen und auf See, Übernahme der Seeleute beim Einsatz, Verproviantierung der Schiffe im Rahmen der Möglichkeiten des Marktes usw.).

Die SOGUIPÊCHE ist insbesondere in der Lage, die Abwicklung der durch die Tätigkeit der Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern Guineas anfallenden Zahlungen (Entlohnung der an Bord tätigen guineischen Seeleute, Entrichtung verschiedener Gebühren) zu erleichtern.

Die Reeder der Gemeinschaft können nähere Auskünfte über die Bedingungen der Leistungen bei folgender Anschrift erhalten:

SOGUIPÊCHE Postfach 1203 - Conakry Revolutionäre Volksrepublik Guinea Fernschreiben : 775 SGP, 2153 Pechel ; Fernruf : 44-29-88, 44-29-90

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Vorsitzenden der Guineischen Delegation

Der Botschafter Guineas bei den Europäischen Gemeinschaften

DAOUDA KOUROUMA

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