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Document 31983D0035

83/35/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1983 über den von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1976 finanzierten Ausgaben (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 38 vom 10.2.1983, p. 26–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/35/oj

31983D0035

83/35/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1983 über den von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1976 finanzierten Ausgaben (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1983 S. 0026 - 0027


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Januar 1983

über den von der Französischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1976 finanzierten Ausgaben

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(83/35/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab.

Frankreich hat der Kommission die erforderlichen Unterlagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1976 übermittelt. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen.

Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), umfasst die Entscheidung über den Rechnungsabschluß einerseits die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden, und andererseits die Feststellung des Betrages der gemeinschaftlichen Finanzmittel, der in demselben Mitgliedstaat noch zur Verfügung steht.

Gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Aus den durchgeführten Prüfungen ergab sich, daß ein Teilbetrag in Höhe von 264 342 281,87 ffrs der gemeldeten Ausgaben diesem Anspruch nicht gerecht wird und daher nicht finanziert werden kann. Der Mitgliedstaat wurde im einzelnen von diesem Abzug in Kenntnis gesetzt und konnte seinen Standpunkt hierzu äussern.

Mit den Entscheidungen 81/1039/EWG (4) und 81/1040/EWG (5) hat die Kommission sich vorbehalten, einen Betrag in Höhe von 2 057 132,23 ffrs für öffentliche Lagerhaltung von Butter und 503 779 715,76 ffrs für die Destillation von Tafelwein beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1976 noch anzuerkennen, wenn durch eine zusätzliche Untersuchung nachgewiesen wurde, daß die Voraussetzungen für eine Gemeinschaftsfinanzierung gegeben sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung erlaubt nicht die nachträgliche Anerkennung eines Betrages für die öffentliche Lagerhaltung von Butter. Hinsichtlich des Vorbehaltes für die Destillation von Wein ist es erforderlich wegen der noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen erst beim Rechnungsabschluß für 1978 endgültig darüber zu befinden.

In den nicht anerkannten Ausgaben ist ein Betrag in Höhe von 199 689 689,52 ffrs für den Weinsektor enthalten, über den während des vorliegenden Rechnungsabschlusses nicht endgültig entschieden werden kann, da zuvor eine ergänzende Untersuchung erforderlich ist. Gegebenenfalls kann dieser Betrag beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1978 anerkannt werden.

Mit dieser Entscheidung wird den Ergebnissen der im Sektor Obst und Gemüse laufenden Untersuchungen nicht vorgegriffen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, der zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Frankreich für das Haushaltsjahr 1976 anerkannt wird, beläuft sich entsprechend dem Anhang auf 7 595 952 575,89 ffrs.

Artikel 2

Die Finanzmittel, die am Jahresende 1976 zur Verfügung stehen, belaufen sich entsprechend dem Anhang auf 979 632 017,26 ffrs.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87.

(3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 375 vom 30. 12. 1981, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 375 vom 30. 12. 1981, S. 19.

ANHANG

Rechnungsabschluß über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1976

1.2,3 // // (ffrs) // 1.2.3 // 1. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1975 verfügbare Mittel // // 885 253 119,15 // 2. Für das Haushaltsjahr 1976 erhaltene Vorschüsse // // 7 690 331 474,00 // 3. Zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsjahres 1976 insgesamt verfügbare Mittel // // 8 575 584 593,15 // 4. Für das Haushaltsjahr 1976 anerkannte Ausgaben: // // // a) Deklarierte Ausgaben // 7 860 294 857,76 // // b) Nicht anerkannte Ausgaben: // 264 342 281,87 // // - davon Auflösung von Reserve aus den Rechnungsabschlüssen 1974 und 1975 // - // // - davon endgültige Entscheidung, vorbehalten für 1978 // 199 689 689,52 // // c) Anerkannte Ausgaben // // 7 595 952 575,89 // 5. Nach Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1976 verfügbare Mittel // // 979 632 017,26

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