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Document 31982R3594
Council Regulation (EEC) No 3594/82 of 21 December 1982 on the treatment applicable to imports of wine originating in Algeria
Verordnung (EWG) Nr. 3594/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien
Verordnung (EWG) Nr. 3594/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien
ABl. L 375 vom 31.12.1982, p. 33–33
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
Verordnung (EWG) Nr. 3594/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0033
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3594/82 DES RATES vom 21 . Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : In Artikel 20 des am 26 . April 1976 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien wurde die Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien auf den 30 . Juni 1981 befristet . Diese Regelung wurde durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3646/81 ( 1 ) übergangsweise bis zum 31 . Dezember 1982 verlängert . Es empfiehlt sich , die am 30 . Juni 1981 für die Einfuhr von Weinen mit Ursprung in Algerien geltenden Bestimmungen vorläufig erneut autonom zu verlängern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die gemäß Artikel 20 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien am 30 . Juni 1981 geltende Einfuhrregelung für Weine mit Ursprung in Algerien gilt bis zum 31 . Dezember 1983 weiter . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 . Im Namen des Rates Der Präsident O . MÖLLER ( 1 ) ABl . Nr . L 364 vom 19 . 12 . 1981 , S . 9 .