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Document 31982R3593

    Verordnung (EWG) Nr. 3593/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Zypern (1983)

    ABl. L 375 vom 31.12.1982, p. 30–32 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/10/1983; Aufgehoben durch 31983R2810

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3593/oj

    31982R3593

    Verordnung (EWG) Nr. 3593/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Zypern (1983)

    Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0030


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    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3593/82 DES RATES

    vom 21 . Dezember 1982

    zur Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben , der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung in Zypern ( 1983 )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Artikel 1 des Protokolls über die für 1981 geltende Regelung im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG - Zypern vom 24 . November 1980 über das Verfahren für den Übergang zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern ( 1 ) , ergänzt durch das Protokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft ( 2 ) , nachstehend " Anpassungsprotokoll " genannt , bestimmt , daß einerseits die Bestimmungen des Ergänzungsprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern ( 3 ) auf das Jahr 1981 anwendbar sind und daß andererseits die Vertragsparteien Anfang 1981 in Verhandlungen eintreten , um die 1982 und 1983 anwendbare Handelsregelung festzulegen .

    Bis zur Festlegung einer solchen Regelung ist für 1983 vorläufig die 1981 anwendbare Handelsregelung zu verlängern .

    Das Anpassungsprotokoll sieht die Eröffnung eines jährlichen zollfreien Gemeinschaftszollkontingents von 525 Tonnen Oberkleidung für Männer und Knaben , der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung in Zypern vor . Es ist zweckmässig , das Gemeinschaftszollkontingent für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 zu eröffnen .

    Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der Gemeinschaft ständig gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtlic * Einfuhren dieser Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur völligen Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei den betreffenden Waren möglichst weitgehend wiedergegeben wird , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen , der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren dieser Waren aus Zypern und andererseits nach den wirtschaftlichen Aussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .

    Während der drei letzten Jahre waren die Einfuhren jedoch sehr unregelmässig und unbedeutend . Für das Jahr 1983 können keine diesbezueglichen Vorausschätzungen aufgestellt werden . Um eine gerechte Aufteilung der Kontingentsmenge auf die betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten , ist eine nennenswerte Beteiligung eines jeden Mitgliedstaats an der Kontingentsmenge vorzusehen . Es lässt sich annähernd folgende prozentuale Beteiligung ermitteln :

    Benelux : 7 ,

    Dänemark : 7 ,

    Deutschland : 15 ,

    Griechenland : 2 ,

    Frankreich : 10 ,

    Irland : 2 ,

    Italien : 9 ,

    Vereinigtes Königreich : 48 .

    Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihren ursprünglichen Anteil ausgeschöpft haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben ist es angezeigt , die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf eine Menge festzusetzen , die im vorliegenden Fall etwa 50 v.H . der Kontingentsmenge betragen könnte .

    Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1983 20 v.H . dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie können eine grössere Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird .

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1 . Oktober 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September 1983 einschließlich durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quoten , den sie auf die Reserve übertragen .

    Artikel 6

    Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen zugehen .

    Sie unterrichten die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Oktober 1983 über die Menge der Reserve , die nach den gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .

    Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reservemenge ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag * an .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende Anrechnungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den in ihrem Gebiet ansässigen Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an .

    ( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt .

    Artikel 8

    Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen .

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O . MÖLLER

    ( 1 ) ABl . Nr . L 174 vom 30 . 6 . 1981 , S . 28 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 30 . 6 . 1981 , S . 2 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 172 vom 28 . 6 . 1978 , S . 2 .

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