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Document 31982R3590

    Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    ABl. L 375 vom 31.12.1982, p. 1–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3590/oj

    31982R3590

    Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0001 - 0025
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0140
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0140


    ++++

    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3590/82 DES RATES

    vom 21 . Dezember 1982

    über die einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit dem Beschluß Nr . 1/80 hat der Assoziationsrat EWG - Türkei beschlossen , die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch verbliebenen Zölle auf aus der Türkei stammende und noch nicht zollfrei in der Gemeinschaft zugelassene Agrarerzeugnisse zu beseitigen .

    Bei Waren , für die die geltenden Zölle

    a ) 2 % oder weniger betragen , werden diese Zölle am 1 . Januar 1981 beseitigt ;

    b ) mehr als 2 % betragen , erfolgt der Zollabbau in vier Stufen nach folgendem Zeitplan :

    Zeitplan * Senkungssatz *

    ab 1 . Januar 1981 * 30 % *

    ab 1 . Januar 1983 * 60 % *

    ab 1 . Januar 1985 * 80 % *

    ab 1 . Januar 1987 * 100 % *

    c ) während des Zollabbaus zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch 2 % oder weniger betragen , werden diese Zölle aufgehoben .

    Es müssen Maßnahmen für den zweiten vom 1 . Januar 1983 bis zum 31 . Dezember 1984 laufenden Zeitraum getroffen werden .

    Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs , deren Sätze die gemäß Beschluß Nr . 1/80 geltenden Zölle unmittelbar beeinflussen , sind Gegenstand zahlreicher Senkungen oder Aussetzungen . Die ist bei der Festlegung der bei der Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei anzuwendenden Zölle zu berücksichtigen .

    Es empfiehlt sich daher , in diese Verordnung die erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen , damit die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die Zölle festlegen können , welche bei Änderungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei anzuwenden sind .

    Der Anhang der vorliegenden Verordnung enthält die am 1 . Januar 1983 anwendbaren Änderungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs . Die Mitgliedstaaten brauchen daher nur die Änderungen oder Aussetzungen zu berücksichtigen , die ab 2 . Januar 1983 anwendbar sind .

    Bei Waren , für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht , hängt die Anwendung der Präferenzregelung von der Einhaltung des betreffenden Preises ab .

    Für einige Waren wurden unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien mit Briefwechsel vom 20 . Januar 1981 ( 1 ) zwischen der Gemeinschaft und der Türkei Durchführungseinzelheiten für die mengenmässigen Bedingungen bzw . Sperrfristen festgelegt .

    Die schrittweise Aufhebung der Zölle , die die Gemeinschaft auf die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei erhebt , lässt die Grundsätze und Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik unberührt .

    Die in Artikel 1 vorgesehene Aufhebung der Zollsätze durch die Gemeinschaft ist davon abhängig , daß die Türkei die normalen Wettbewerbsbedingungen einhält .

    Die Gemeinschaft hat nach Artikel 119 der Beitrittsakte von 1979 die Verordnung ( EWG ) Nr . 3555/80 des Rates vom 16 . Dezember 1980 zur Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal , Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland ( 1 ) erlassen . Die vorliegende Verordnung gilt also für die Mitgliedstaaten ausser Griechenland -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Die in Anhang II des EWG-Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei , mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Waren , können in die Mitgliedstaaten ausser Griechenland zollfrei eingeführt werden .

    ( 2 ) Auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Türkei werden bei ihrer Einfuhr in die Mitgliedstaaten ausser Griechenland die für sie jeweils angegebenen Zölle erhoben .

    Artikel 2

    ( 1 ) Werden ab 2 . Januar 1983 für bestimmte im Anhang aufgeführte Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs entweder vorübergehend oder im Rahmen eines Zollkontingents gesenkt oder ausgesetzt , so werden die Zölle für diese Waren mit Ursprung in der Türkei in dem Umfang gesenkt , der sich aus der Anwendung dieser Senkungen oder Aussetzungen ergibt .

    ( 2 ) Senkungen oder Aussetzungen von Zöllen , die im Rahmen des Systems allgemeiner Präferenzen festgelegt oder Ländern gewährt wurden , die mit der Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen haben , gelten nicht als Senkungen oder Aussetzungen im Sinne des Absatzes 1 .

    ( 3 ) Werden die Senkungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von gewissen Bedingungen abhängig gemacht , so wird die Senkung der in Absatz 1 genannten Zölle auf Waren mit Ursprung in der Türkei von den gleichen Bedingungen abhängig gemacht .

    ( 4 ) Die gemäß Absatz 1 gesenkten oder ausgesetzten Zölle werden nicht erhoben , wenn sie 2 % oder weniger betragen . Das gleiche gilt für spezifische Zollsätze , wenn deren Anwendung zu einer Wertinzidenz von 2 % oder weniger führt .

    ( 5 ) Die gemäß Absatz 1 berechneten gesenkten Zölle werden angewendet , indem auf die erste Dezimalzahl abgerundet wird und die zweite Dezimalzahl unberücksichtigt bleibt .

    Artikel 3

    ( 1 ) Bei Waren , für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht , hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung des betreffenden Preises ab .

    Bei Fischereierzeugnissen , für die ein Referenzpreis festgesetzt ist , hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung dieses Preises ab .

    ( 2 ) Zur Anwendung dieser Verordnung gelten als " Waren mit Ursprung in ... " diejenigen Waren , die die in dem Beschluß Nr . 4/72 des Assoziationsrats im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 ( 2 ) , in der Fassung des Beschlusses Nr . 1/75 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1431/75 ( 3 ) , festgelegten Voraussetzungen erfuellen .

    ( 3 ) Die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen , mit denen sichergestellt werden soll , daß auf die in Artikel 1 angegebenen Waren die gesenkten Zölle angewendet werden , sind in dem Beschluß Nr . 5/72 des Assoziationsrats im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 , zuletzt geändert durch den Beschluß Nr . 1/78 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 2152/78 ( 4 ) , festgelegt .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die in Artikel 1 vorgesehene Senkung der Zölle durch die Gemeinschaft ist davon abhängig , daß die Türkei die in den Artikeln 43 bis 47 des Zusatzprotokolls angegebenen normalen Wettbewerbsbedingungen einhält . Werden im Falle einer bestimmten Ware Dumpingpraktiken , Beihilfen oder andere mit den in den genannten Artikeln festgelegten Grundsätzen nicht zu vereinbarende Maßnahmen festgestellt , so kann die Gemeinschaft unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Artikel den vollen Einfuhrzoll für diese Ware für ihr Gebiet wiederanwenden , bis die Dumpingpraktiken , Hilfen oder andere Maßnahmen abgeschafft werden .

    ( 2 ) Für die Durchführung von Absatz 1 gilt das Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 1842/71 des Rates vom 21 . Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Inte * msabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen ( 1 ) , und zwar unbeschadet der Verfahren , die in den in Absatz 1 genannten Artikeln bereits festgelegt sind .

    ( 3 ) Falls die Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Türkei , für die die Zölle beseitigt werden , aufgrund ihrer Mengen oder Preise Störungen des Gemeinschaftsmarktes hervorrufen oder hervorzurufen drohen , finden im Assoziationsrat unbeschadet der in Dringlichkeitsfällen aufgrund der Gemeinschaftsregelung getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich Konsultationen statt .

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt ab 1 . Januar 1983 .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O . MÖLLER

    ( 1 ) ABl . Nr . L 65 vom 11 . 3 . 1981 , S . 36 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S . 1 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 59 vom 5 . 3 . 1973 , S . 73 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 142 vom 4 . 6 . 1975 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 253 vom 15 . 9 . 1978 , S . 1 .

    ( 6 ) ABl . Nr . L 192 vom 26 . 8 . 1971 , S . 14 .

    ANHANG

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : * *

    * A . Hausrinder : * *

    * II . andere * 6,4 + ( Ab ) *

    01.06 * Andere Tiere , lebend : * *

    * A . Hauskaninchen * 2,8 *

    * B . Tauben * 4 *

    02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn . 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * *

    * A . Fleisch : * *

    * II . von Rindern : * *

    * a ) frisch oder gekühlt * 8 + ( Ab ) ( 1 ) *

    * b ) gefroren * 8 + ( Ab ) ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) *

    * B . Schlachtabfall : * *

    * II . andere : * *

    * b ) von Rindern : * *

    * 1 . Lebern * 2,8 *

    02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : * *

    * A . Fleisch von Pferden , gesalzen , in Salzlake oder getrocknet * 4,6 *

    * C . andere : * *

    * I . von Rindern : * *

    * a ) Fleisch * 9,6 + ( Ab ) *

    * b ) Schlachtabfall * 8,8 *

    * II . von Schafen und Ziegen : * *

    * ex b ) Schlachtabfall : * *

    * - von Hausschafen * 9,6 *

    03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren : * *

    * A . Süßwasserfische : * *

    * I . Forellen und andere Salmoniden : * *

    * a ) Forellen * 4,8 *

    * III . Karpfen * 3,2 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    03.01 ( Fortsetzung ) * B . Seefische : * *

    * I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * *

    * a ) Heringe : * *

    * 2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar : * *

    * aa ) frisch oder gekühlt * 6 ( 4 ) *

    * bb ) gefroren * 6 ( 4 ) *

    * b ) Sprotten : * *

    * 2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar * 5,2 *

    * d ) Sardinen ( Sardina pilchardus ) : * *

    * 1 . frisch oder gekühlt * 9,2 *

    * 2 . gefroren * 9,2 *

    * p ) Sardellen ( Engraulis spp . ) : * *

    * 1 . frisch oder gekühlt * 6 *

    * 2 . gefroren * 6 *

    * II . Filets : * *

    * a ) frisch oder gekühlt * 7,2 *

    * b ) gefroren : * *

    * 1 . vom Kabeljau ( Gadus morhua , Boreogadus saida , Gadus ogac ) * 6 ( 5 ) *

    * 2 . vom Köhler ( Pollachius virens ) * 6 *

    * 3 . vom Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus ) * 6 *

    * 4 . vom Rotbarsch , Goldbarsch oder Tiefenbarsch ( Sebastes spp . ) * 5,4 *

    * 5 . vom Merlan ( Merlangus merlangus ) * 6 *

    * 6 . vom Leng ( Molva spp . ) * 6 *

    * 7 . von Thunfischen ( Thunnus spp . und Euthynnus spp . ) * 7,2 *

    * 8 . von Makrelen ( Scomber scombrus , Scomber japonicus und Orcynopsis unicolor ) * 6 *

    * 9 . von Seehechten ( Merluccius spp . ) * 6 *

    * 10 . von Haien ( Squalus spp . ) * 6 *

    * 11 . von Schollen oder Goldbutt ( Pleuronectes platessa ) * 6 *

    * 12 . von Flundern ( Platichthys flesus ) * 6 *

    * 13 . von Heringen * 6 *

    * 14 . andere * 6 *

    * C . Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch * 4 ( 6 ) ( 7 ) *

    03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    03.02 ( Fortsetzung ) * A . getrocknet , gesalzen oder in Salzlake : * *

    * I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * *

    * d ) Atlantischer Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus ) * 2,4 *

    * II . Filets : * *

    * b ) von Lachsen , gesalzen oder in Salzlake * 2,4 *

    * c ) von Scwarzen Heilbutten ( Reinhardtius hippoglossoides ) , gesalzen oder in Salzlake * 2,4 *

    * d ) andere * 2,5 *

    * B . geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * *

    * III . Schwarzer Heilbutt ( Reinhardtius hippoglossoides ) * 2,4 *

    * IV . Atlantischer Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus ) * 2,5 *

    * V . Makrelen ( Scomber scombrus , Scomber japonicus und Orcynopsis unicolor ) * 2,2 *

    * VI . Forellen * 2,2 *

    * VII . Aale ( Anguilla spp . ) * 2,2 *

    * VIII . andere * 2,2 *

    03.03 * Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ) , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt , gefroren , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in Wasser gekocht : * *

    * A . Krebstiere : * *

    * V . andere : * *

    * a ) Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) : * *

    * 1 . gefroren * 4,8 *

    * 2 . andere * 4,8 *

    * b ) andere * 4,8 *

    * B . Weichtiere : * *

    * I . Austern : * *

    * b ) andere * 7,2 *

    * II . Miesmuscheln * 4 *

    04.06 * Natürlicher Honig * 10,8 *

    06.01 * Bulben , Zwiebeln , Knollen , Wurzelknollen und Wurzelstöcke , ruhend , im Wachstum oder in Blüte : * *

    * A . ruhend * 3,2 *

    * B . im Wachstum oder in Blüte * *

    * I . Orchideen , Hyazinthen , Narzissen und Tulpen * 3 *

    06.02 * Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser : * *

    * A . Stecklinge , unbewurzelt , und Edelreiser : * *

    * II . andere * 4 *

    * D . andere * 5,2 *

    06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : * *

    * A . frisch : * *

    * I . vom 1 . Juni bis 31 . Oktober * 9,6 *

    * II . vom 1 . November bis 31 . Mai * 6,8 *

    * B . andere * 8 *

    06.04 * Blattwerk , Blätter , Zweige und andere Pflanzenteile , Gräser , Moose und Flechten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet , ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarifnr . 06.03 : * *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    06.04 ( Fortsetzung ) * B . andere : * *

    * I . frisch * 4 *

    * II . nur getrocknet * 2,4 *

    * III . andere * 6,8 *

    07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * *

    * A . Kartoffeln : * *

    * I . Pflanzkartoffeln ( 8 ) * 3,2 *

    * II . Frühkartoffeln : * *

    * a ) vom 1 . Januar bis 15 . Mai : * *

    * - vom 1 . Januar bis 31 . März * 6 *

    * - vom 1 . April bis 15 . Mai * 15 *

    * b ) vom 16 . Mai bis 30 . Juni * 21 *

    * III . andere : * *

    * a ) zum Herstellen von Stärke ( 8 ) * 3,6 *

    * b ) andere * 7,2 *

    * B . Kohl : * *

    * I . Blumenkohl : * *

    * a ) vom 15 . April bis 30 . November * 6,8 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * b ) vom 1 . Dezember bis 14 . April * 4,8 mindestens 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * II . Weißkohl und Rotkohl * 6 mindestens 0,2 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * III . anderer * 6 *

    * C . Spinat * 5,2 *

    * D . Salate , einschließlich Endivie und Chicorée : * *

    * I . Kopfsalat : * *

    * a ) vom 1 . April bis 30 . November * 6 mindestens 1 ECU für 100 kg Rohgewicht *

    * b ) vom 1 . Dezember bis 31 . März * 5,2 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Rohgewicht *

    * II . andere * 5,2 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    07.01 ( Fortsetzung ) * F . Hülsengemüse , auch ausgelöst : * *

    * I . Erbsen : * *

    * a ) vom 1 . September bis 31 . Mai * 4 *

    * b ) vom 1 . Juni bis 31 . August * 6,8 *

    * II . Bohnen ( Phaseolus-Arten ) : * *

    * ex a ) vom 1 . Oktober bis 30 Juni : * *

    * - vom 1 . Oktober bis 31 . Oktober * 13 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * - vom 1 . Mai bis 30 . Juni * 13 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * b ) vom 1 . Juli bis 30 . September * 17 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * III . andere : * *

    * - Puffbohnen ( vicia faba major L . ) : * *

    * - vom 1 . Juli bis 30 . April * 2,2 *

    * - vom 1 . Mai bis 30 . Juni * 14 *

    * - andere * 5,6 *

    * G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : * *

    * I . Knollensellerie : * *

    * a ) vom 1 . Mai bis 30 . September * 5,2 *

    * b ) vom 1 . Oktober bis 30 . April * 6,8 *

    * II . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben * 6,8 *

    * III . Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * 6 ( 9 ) *

    * IV . andere * 6,8 *

    * ex H . Speisezwiebeln , Schalotten und Knoblauch : * *

    * - Zwiebeln , vom 16 . Mai bis 14 . Februar * 12 *

    * - Schalotten und Knoblauch * 4,8 *

    * IJ . Porree und andere Allium-Arten ( z.B . Schnittlauch ) * 5,2 *

    * K . Spargel * 6,4 *

    * L . Artischocken * 5,2 *

    * M . Tomaten : * *

    * I . vom 1 . November bis 14 . Mai * 4,4 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober * 7,2 mindestens 1,4 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    07.01 ( Fortsetzung ) * M . II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober * *

    * I . Gurken : * *

    * a ) vom 1 . November bis 15 . Mai * 6,4 *

    * b ) vom 16 . Mai bis 31 . Oktober * 8 *

    * II . Cornichons * 6,4 *

    * Q . Pilze und Trüffeln : * *

    * I . Zuchtpilze * 6,4 *

    * III . Steinpilze * 2,8 *

    * IV . andere * 3,2 *

    * R . Fenchel * 4 *

    * T . andere : * *

    * - Auberginen : * *

    * - vom 15 . Januar bis 30 . April * 2,5 *

    * - vom 1 . Mai bis 14 . Januar * 16 *

    * - Stangensellerie * *

    * - vom 1 . Januar bis 30 . April * 3,2 *

    * - vom 1 . Mai bis 31 . Dezember * 16 *

    * - Kürbisse und Markkürbisse : * *

    * - vom 1 . Dezember bis Ende Februar * 2,5 *

    * - vom 1 . März bis 30 . November * 16 *

    * - Petersilie * 2,5 *

    * - andere * 6,4 *

    07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren : * *

    * A . Oliven * 7,6 *

    * B . andere * 7,2 *

    07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet : *

    * C . Speisezwiebeln * 3,6 *

    * D . Gurken und Cornichons * 6 *

    * E . andere Gemüse und Küchenkräuter * 4,8 ( 10 ) *

    * F . Gemische aus Gemüse oder Küchenkräutern * 6 *

    07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet : * *

    * A . Speisezwiebeln * 5,6 *

    * B . andere : * *

    * - Knoblauch * 5,6 *

    * - andere * 6,4 ( 11 ) ( 12 ) *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen ; * *

    * B . Bananen * 8 ( 13 ) *

    * C . Ananas * 3,6 *

    08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * *

    * A . Orangen : * *

    * I . Süssorangen , frisch : * *

    * d ) vom 16 . Oktober bis 31 . März * 3,2 *

    * II . andere : * *

    * a ) vom 1 . April bis 15 . Oktober : * *

    * - frisch * 2,4 *

    * - andere * 6 *

    * b ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * *

    * - frisch * 3,2 *

    * - andere * 8 *

    * B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * *

    * - frisch * 3,2 *

    * - andere * 8 *

    * C . Zitronen : * *

    * - getrocknet * 3,2 *

    * E . andere * 6,4 *

    08.03 * Feigen , frisch oder getrocknet : * *

    * ex B . getrocknet : * *

    * - andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger * 4 *

    08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : * *

    * A . frisch : * *

    * I . Tafeltrauben : * *

    * a ) vom 1 . November bis 14 . Juli : * *

    * 2 . andere : * *

    * - vom 1 . November bis 14 . November * 18 *

    * - vom 15 . November bis 30 . April * 2,8 *

    * - vom 1 . Mai bis 17 . Juni * 18 *

    * - vom 18 . Juni bis 14 . Juli * 3,6 *

    * b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober : * *

    * - vom 15 . Juli bis 17 . Juli * 4,4 *

    * - vom 18 . Juli bis 31 . Oktober * 22 *

    * II . andere : * *

    * a ) vom 1 . November bis 14 . Juli * 7,2 *

    * b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober * 8,8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

    08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnr . 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet : * *

    * A . Mandeln : * *

    * II . andere * 2,8 *

    * B . Walnüsse * 3,2 *

    * C . Eßkastanien * 2,8 *

    * G . andere : * *

    * - Haselnüsse * 4 ( 14 ) *

    08.06 * Äpfel , Birnen und Quitten , frisch : * *

    * A . Äpfel : * *

    * I . Mostäpfel , lose geschüttet ohne Zwischenlagen , vom 16 . September bis 15 . Dezember * 3,6 mindestens 0,1 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * II . andere : * *

    * a ) vom 1 . August bis 31 . Dezember * 5,6 mindestens 0,9 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * b ) vom 1 . Januar bis 31 . März * 3,6 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * c ) vom 1 . April bis 31 . Juli * 2,4 mindestens 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * B . Birnen : * *

    * I . Mostbirnen , lose geschüttet ohne Zwischenlagen , vom 1 . August bis 31 . Dezember * 3,6 mindestens 0,1 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * II . andere : * *

    * a ) vom 1 . Januar bis 31 . März * 4 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * b ) vom 1 . April bis 15 . Juli * 2,4 mindestens 0,7 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * c ) vom 16 . Juli bis 31 . Juli * 4 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    08.06 ( Fortsetzung ) * B . II . d ) vom 1 . August bis 31 . Dezember * 5,2 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    08.07 * Steinobst , frisch : * *

    * A . Aprikosen * 10 *

    * B . Pfirsiche , einschließlich Brugnolen und Nektarinen * 8,8 *

    * C . Kirschen : * *

    * I . vom 1 . Mai bis 15 . Juli * 6 mindestens 1,2 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * II . vom 16 . Juli bis 30 . April * 6 *

    * D . Pflaumen : * *

    * I . vom 1 . Juli bis 30 . September * 15 mindestens 3 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * ex II . vom 1 . Oktober bis 30 Juni : * *

    * - vom 1 . Oktober bis 30 . April * 9 *

    * - vom 16 . Juni bis 30 . Juni * 9 *

    * E . andere * 6 *

    08.08 * Beeren , frisch : * *

    * A . Erdbeeren : * *

    * I . vom 1 . Mai bis 31 . Juli * 6,4 mindestens 1,2 ECU für 100 kg Eigengewicht *

    * II . vom 1 . August bis 30 . April * 5,6 *

    * D . Himbeeren , schwarze und rote Johannisbeeren * 4,4 *

    * F . andere : * *

    * I . Früchte von Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum * 3,2 *

    * II . andere * 4,8 *

    08.09 * Andere Früchte , frisch : * *

    * - Melonen : * *

    * - vom 1 . November bis 31 . Mai * 2,2 *

    * - vom 1 . Juni bis 31 . Oktober * 11 *

    * - Wassermelonen : * *

    * - vom 1 . April bis 15 . Juni * 2,2 *

    * - vom 16 . Juni bis 31 . März * 11 *

    * - andere * 4,4 ( 15 ) *

    08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker : * *

    * A . Erdbeeren , Himbeeren und schwarze Johannisbeeren * 7,2 *

    * B . rote Johannisberen , Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus , Brombeeren und Maulbeeren * 6,6 ( 16 ) *

    * C . Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium * 4,8 ( 16 ) *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    08.10 ( Fortsetzung ) * D . andere * 7,6 ( 17 ) ( 18 ) ( 19 ) *

    08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z.B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : * *

    * A . Aprikosen * 6,4 *

    * B . Orangen * 6,4 *

    * C . Papaya-Früchte * 2,2 *

    * D . Heidelbeeren ( Vaccinium myrtillus ) * 3,2 *

    * E . andere * 4,4 *

    08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet : * *

    * C . Pflaumen * 4,8 *

    * F . Mischobst : * *

    * II . mit Pflaumen * 4,8 *

    09.01 * Kaffee , auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : * *

    * A . Kaffee : * *

    * I . nicht geröstet : * *

    * b ) entkoffeiniert * 5,2 *

    * II . geröstet : * *

    * a ) nicht entkoffeiniert * 6 *

    * b ) entkoffeiniert * 7,2 *

    * B . Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen * 5,2 *

    * C . Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee * 7,2 *

    10.01 * Weizen und Mengkorn : * *

    * A . Spelz zur Aussaat ( 20 ) * 8 *

    10.06 * Reis : * *

    * A . zur Aussaat ( 20 ) * 4,8 *

    11.05 * Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln * 7,6 *

    12.02 * Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten , nicht entfettet , ausgenommen Senfmehl : * *

    * A . von Sojabohnen * 3 *

    12.03 * Samen , Sporen und Früchte zur Aussaat : * *

    * A . Samen von Rüben , ausgenommen von Kohlrüben : * *

    * - Handelssaatgut ( 21 ) * 3,6 *

    * - andere * 5,2 *

    * D . Samen von Blumen ; Samen von Kohlrabi ( Brassica oleracea , var . caulorapa und gongylodes ) * 2,8 *

    * E . andere * 3,4 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    12.06 * Hopfen ( Blütenzapfen ) und Hopfenmehl * 3,6 *

    13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektinstoffe , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : * *

    * B . Pektinstoffe , Pektinate und Pektate : * *

    * ex I . trocken : * *

    * - Pektinstoffe und Pektinate * 9,6 *

    * ex II . andere : * *

    * - Pektinstoffe und Pektinate * 5,6 *

    15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich " Premier Jus " : * *

    * B . andere : * *

    * I . Talg von Rindern , einschließlich " Premier Jus " * 2,4 *

    * ex II . Talg von Schafen und Ziegen , einschließlich " Premier jus " : * *

    * - von Schafen 2,4 *

    15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert : * *

    * A . Leberöle von Fischen : * *

    * I . mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger * 2,4 *

    15.07 * Fette pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert : * *

    * C . Rizinusöl : * *

    * II . anderes * 3,2 *

    * D . andere Öle : * *

    * I . zu technischen oder industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( 22 ) : * *

    * b ) andere : * *

    * 2 . andere * 3,2 ( 23 ) *

    * II . andere : * *

    * a ) Palmöl : * *

    * 1 . roh * 2,4 *

    * 2 . anderes * 5,6 *

    * b ) andere : * *

    * 1 . fest , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    15.07 ( Fortsetzung ) * D . II . b ) 2 . fest , in anderen Aufmachungen ; fluessig : * *

    * aa ) roh * 4 *

    * bb ) andere * 6 *

    15.12 * Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet : * *

    * A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 8 *

    * B . in anderer Aufmachung * 6,8 *

    15.13 * Margarine , Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette * 10 *

    16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : * *

    * A . aus Lebern : * *

    * I . von Gänsen oder Enten * 6,4 *

    * B . andere : * *

    * II . von Wild oder Kaninchen * 6,8 *

    * III . andere : * *

    * b ) andere : * *

    * 1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend : * *

    * aa ) nicht gegart ; Gemische aus gegartem Fleisch oder Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtabfall * 8 + ( Ab ) *

    * bb ) andere * 10,4 *

    * 2 . andere : * *

    * aa ) von Schafen oder Ziegen * 8 *

    * bb ) andere * 10,4 *

    16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : * *

    * A . Kaviar und Kaviarersatz : * *

    * I . Kaviar ( Störrogen ) * 12 *

    * II . andere * 12 ( 24 ) *

    * B . Salmoniden : * *

    * I . Lachse * 2,5 ( 25 ) *

    * II . andere * 2,8 *

    * C . Heringe : * *

    * I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 6 *

    * II . andere * 8 *

    * D . Sardinen * 10 *

    * E . Thunfische * 9,6 *

    * F . Boniten , Makrelen und Sardellen : * *

    * - Boniten und Makrelen * 8,4 *

    * - Sardellen * 10 *

    * G . andere : * *

    * I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 6 *

    * II . andere * 8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht : * *

    * A . Krabben * 2,5 ( 26 ) *

    * B . andere * 3,2 ( 27 ) ( 28 ) *

    20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker : * *

    * B . Gurken und Cornichons : * *

    * - Gurken * 3,5 *

    * - Cornichons * 8,8 *

    * C . andere * 3,3 *

    20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * *

    * A . ( unverändert ) * *

    * B . ( unverändert ) * *

    * C . Tomaten : * *

    * - geschälte Tomaten * 5 ( 29 ) *

    * - Tomatenmark * 5 ( 29 ) *

    * - andere * 7,2 ( 29 ) *

    * D . bis G . ( unverändert ) * *

    * H . andere , einschließlich Gemische : * *

    * - Gemische : * *

    * - Gemisch " Türlü " aus grünen Bohnen , Auberginen , Markkürbissen und verschiedenen anderen Gemüsearten und Küchenkräutern * 4,4 *

    * - andere Gemische * 8,8 *

    * - Karotten und Speisemöhren * 7 *

    * - andere * 3,5 *

    20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker : * *

    * A . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) *

    * B . andere * 10,4 *

    20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) : * *

    * B . andere : * *

    * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 10 + ( Ab ) *

    * II . andere * 10 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

    20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , auch mit Zusatz von Zucker : * *

    * A . Maronenpaste und Maronenmus : * *

    * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 12 + ( Ab ) *

    * II . andere * 12 *

    * B . Konfitüren und Marmeladen , von Zitrusfrüchten : * *

    * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) *

    * II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) *

    * III . andere * 10,8 *

    * C . andere : * *

    * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *

    * a ) Pflaumenmus und Pflaumenpaste , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg , zur industriellen Verarbeitung ( 30 ) * 11,6 *

    * b ) andere * 12 + ( Ab ) *

    * II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen * 12 + ( Ab ) *

    * III . andere : * *

    * - Feigenmus * 4,8 *

    * - andere * 12

    20.06 * Früchte , in einer anderen Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker und Alkohol : * *

    * A . Schalenfrüchte und Erdnüsse , geröstet , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *

    * I . von mehr als 1 kg * 2,3 *

    * II . von 1 kg oder weniger * 2,6 *

    * B . andere : * *

    * I . mit Zusatz von Alkohol : * *

    * a ) Ingwer : * *

    * 1 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 10,4 *

    * 2 . andere * 12,8 *

    * b ) Ananas , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *

    * 1 . von mehr als 1 kg : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *

    * bb ) andere * 12,8 *

    * 2 . von 1 kg oder weniger : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *

    * bb ) andere * 12,8 *

    * c ) Weintrauben : * *

    * 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *

    * 2 . andere * 12,8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) *

    20.06 ( Fortsetzung ) * B . I . d ) Pfirsiche , Birnen und Aprikosen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *

    * 1 . von mehr als 1 kg : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *

    * 11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu *

    * 22 . andere * 12,8 + ( Ab ) *

    * bb ) andere : * *

    * 11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 *

    * 22 . andere * 12,8 *

    * 2 . von 1 kg oder weniger : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) *

    * bb ) andere * 12,8 *

    * e ) andere Früchte : * *

    * 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen : * *

    * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 12,8 + ( Ab ) *

    * 2 . andere : * *

    * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 *

    * bb ) andere * 12,8 ( 31 ) *

    * f ) Gemische von Früchten : * *

    * 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen : * *

    * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 12,8 + ( Ab ) *

    * 2 . andere : * *

    * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 *

    * bb ) andere * 12,8 *

    * II . ohne Zusatz von Alkohol : * *

    * a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * *

    * 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas , Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 8,4 + 2 ZZu *

    * 4 . Weintrauben * 8,8 + 2 ZZu *

    * 5 . Ananas : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 8,8 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 8,8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätz ( % ) *

    20.06 ( Fortsetzung ) * B . II . a ) 6 . Birnen : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 8 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 8 *

    * 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *

    * - Aprikosen * 7 + 2 ZZu *

    * - Pfirsiche * 8,8 + 2 ZZu *

    * bb ) andere : * *

    * - Aprikosen * 7 *

    * - Pfirsiche * 8,8 *

    * ex 8 . andere Früchte : * *

    * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 8,4 + 2 ZZu *

    * 9 . Gemische von Früchten : * *

    * aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 8,2 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 8,4 + 2 ZZu *

    * b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * *

    * 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 8,4 + 2 ZZu *

    * 4 . Weintrauben * 9,6 + 2 ZZu *

    * 5 . Ananas : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 9,6 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 9,6 *

    * 6 . Birnen : * *

    * aa ) Mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 8,8 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 8,8 *

    * 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * *

    * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * *

    * 11 . Pfirsiche * 8,8 + 2 ZZu *

    * 22 . Aprikosen * 9,6 + 2 ZZu *

    * bb ) andere : * *

    * 11 . Pfirsiche * 8,8 *

    * 22 . Aprikosen * 9,6 *

    * ex 8 . andere Früchte : * *

    * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,6 + 2 ZZu *

    * 9 . Gemische von Früchten : * *

    * aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 6 + 2 ZZu *

    * bb ) andere * 9,2 + 2 ZZu *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    20.06 ( Fortsetzung ) * B . II . c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *

    * 1 . von 4,5 kg oder mehr : * *

    * aa ) Aprikosen : * *

    * - Hälften * 5,4 *

    * - Pülpe * 17 ( 32 ) *

    * - andere * 6,8 *

    * bb ) Pfirsiche ( einschließlich Brugnolen und Nektarinen ) und Pflaumen * 7,6 *

    * cc ) Birnen * 8,4 *

    * ex dd ) andere Früchte : * *

    * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,2 *

    * ee ) Gemische von Früchten * 9,2 *

    * 2 . weniger als 4,5 kg : * *

    * aa ) Birnen * 8,4 *

    * ex bb ) andere Früchte und Gemische von Früchten : * *

    * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,2 *

    20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * *

    * A . mit einer Dichte bei 20 * C von mehr als 1,33 g/cm3 : * *

    * I . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * *

    * a ) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht * 20 *

    * b ) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 20 + ( Ab ) *

    * 2 . andere * 20 *

    * II . aus Äpfeln oder Birnen ; Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * *

    * a ) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht * 16,8 *

    * b ) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 16,8 + ( Ab ) *

    * 2 . andere * 16,8 *

    * III . andere : * *

    * a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *

    * - Pampelmusen und Grapefruits * 5 *

    * - andere * 16,8 *

    * b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *

    * - Pampelmusen und Grapefruits * 5 + ( Ab ) *

    * - andere * 16,8 + ( Ab ) *

    * 2 . andere : * *

    * - Pampelmusen und Grapefruits * 5 *

    * - andere * 16,8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    20.07 ( Fortsetzung ) * B . mit einer Dichte bei 20 * C von 1,33 g/cm3 oder weniger : * *

    * I . Saft aus Weintrauben ( einschließlich Traubenmost ) , Äpfeln , Birnen ; Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * *

    * a ) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * *

    * aa ) konzentriert : * *

    * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 *

    * 22 . andere * 11,2 *

    * bb ) andere : * *

    * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 *

    * 22 . andere * 11,2 *

    * 2 . Saft aus Äpfeln oder Birnen : * *

    * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 9,6 *

    * bb ) andere * 10 *

    * 3 . Gemische aus Apfel - und Birnensaft * 10 *

    * b ) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * *

    * aa ) konzentriert : * *

    * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 + ( Ab ) *

    * 22 . andere * 11,2 *

    * bb ) andere : * *

    * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 + ( Ab ) *

    * 22 . andere * 11,2 *

    * 2 . aus Äpfeln : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 9,6 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 9,6 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 10 *

    * 3 . aus Birnen : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 9,6 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 9,6 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 10 *

    * 4 . Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 10 + ( Ab ) *

    * bb ) andere * 10 *

    * II . andere : * *

    * a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . aus Orangen * 7,6 *

    * 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : * *

    * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 7,2 *

    * bb ) andere * 7,6 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätz ( % ) *

    20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . a ) 4 . aus Ananas : * *

    * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *

    * bb ) andere * 8 *

    * 5 . aus Tomaten : * *

    * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 8 *

    * bb ) andere * 8,4 *

    * 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *

    * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 *

    * bb ) andere * 8,8 *

    * 7 . Gemische : * *

    * aa ) aus Zitrusfrucht - und Ananassaft : * *

    * 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *

    * 22 . andere * 8 *

    * bb ) andere : * *

    * 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 *

    * 22 . andere * 8,8 *

    * b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *

    * 1 . aus Orangen : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) *

    * bb ) andere * 7,6 *

    * 3 . aus Zitronen : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,2 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,2 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *

    * 4 . aus anderen Zitrusfrüchten : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,2 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,2 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 *

    * 5 . aus Ananas : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,6 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8 *

    * 6 . aus Tomaten : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 *

    * 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *

    * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8,4 + ( Ab ) *

    * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8,4 *

    * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,8 *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . b ) 8 . Gemische : * *

    * aa ) aus Zitrusfrucht - und Ananassaft : * *

    * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) *

    * 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,6 *

    * 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8 *

    * bb ) andere : * *

    * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8,4 + ( Ab ) *

    * 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8,4 *

    * 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,8 *

    22.04 * Traubenmost , teilweise gegoren , auch ohne Alkohol stumm gemacht * 16 *

    22.05 * Wein aus frischen Weintrauben , mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben : * *

    * A . Schaumwein * 9,6 ECU je hl *

    * B . Wein , anderer als der unter A genannte , in Flaschen mit Schaumweinstopfen , die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind ; Wein in anderen Umschließungen , mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar , gemessen bei einer Temperatur von 20 * C * 9,6 ECU je hl *

    * C . andere : * *

    * I . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * a ) von 2 Liter oder weniger : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 3,4 ECU je hl ( 33 ) *

    * - andere * 5,8 ECU je hl ( 33 ) *

    * b ) von mehr als 2 Liter : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 2,6 ECU je hl ( 33 ) *

    * - andere * 4,3 ECU je hl ( 33 ) *

    * II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * a ) von 2 Liter oder weniger : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 4 ECU je hl ( 33 ) *

    * - andere * 6,7 ECU je hl ( 33 ) *

    * b ) von mehr als 2 Liter : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 3,1 ECU je hl ( 33 ) *

    * - andere * 5,3 ECU je hl ( 33 ) *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    22.05 ( Fortsetzung ) * C . III . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * a ) von 2 Liter oder weniger : * *

    * 2 . andere : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 4,9 ECU je hl ( 34 ) *

    * - andere * 8,2 ECU je hl ( 34 ) *

    * b ) von mehr als 2 Liter : * *

    * 3 . andere : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 4 ECU je hl ( 34 ) *

    * - andere * 6,7 ECU je hl ( 34 ) *

    * IV . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * a ) von 2 Liter oder weniger : * *

    * 2 . andere : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 5,5 ECU je hl ( 34 )

    * - andere * 9,2 ECU je hl ( 34 ) *

    * b ) von mehr als 2 Liter : * *

    * 3 . andere : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 5,5 ECU je hl ( 34 ) *

    * - andere * 9,2 ECU je hl ( 34 ) *

    * V . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * a ) von 2 Liter oder weniger : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 0,4 ECU je hl je % vol Alkohol + 2,8 ECU je hl ( 34 ) *

    * - andere * 0,7 ECU je hl je % vol Alkohol + 4,8 ECU je hl ( 34 ) *

    * b ) von mehr als 2 Liter : * *

    * - Wein aus frischen Weintrauben * 0,4 ECU je hl je % vol Alkohol ( 34 ) *

    * - andere * 0,7 ECU je hl je % vol Alkohol ( 34 ) *

    22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * *

    * ex A . Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * *

    * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 6,4 ECU je hl *

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) *

    22.08 ( Fortsetzung ) * ex B . Äthylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , anvergällt : * *

    * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 12 ECU je hl *

    22.09 * Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke , zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * *

    * A . Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * ex I . von 2 Liter oder weniger : * *

    * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 0,6 ECU je hl je % vol Alkohol + 4 ECU je hl *

    * ex II . von mehr als 2 Liter : * *

    * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 0,6 ECU je hl je % vol Alkohol *

    22.10 * Speiseessig : * *

    * A . Weine * sig , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * I . von 2 Liter oder weniger * 3,2 ECU je hl *

    * II . von mehr als 2 Liter * 2,4 ECU je hl *

    * B . anderer , in Behältnissen mit einem Inhalt : * *

    * I . von 2 Liter oder weniger * 3,2 ECU je hl *

    * II . von mehr als 2 Liter * 2,4 ECU je hl *

    23.05 * Weintrub ; Weinstein , roh : * *

    * A . Weintrub : * *

    * II . andere * 0,8 ECU je kg Gesamtalkohol *

    23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *

    * A . Ficheln , Roßkastanien und Trester : * *

    * I . Traubentrester : * *

    * b ) andere * 0,8 ECU je kg Gesamtalkohol *

    ( 1 ) Zollsatz von 8 % für Fleisch von " hoher Qualität " , mit oder ohne Knochen , der Tarifstelle ex 02.01 A II , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 21 000 Tonnen , unbeschadet des für die Tarifstelle 02.01 A II b ) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    ( 2 ) Zollsatz von 8 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 50 000 Tonnen ( ohne Knochen ) , von denen 16 500 Tonnen der Anwendung der im Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen festgesetzten Ausgleichsbeträge unterworfen werden können .

    ( 3 ) Zollsatz von 8 % für Büffelfleisch , ohne Knochen , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 250 Tonnen , unbeschadet des für die Tarifstelle 02.01 A II b ) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    ( 4 ) Zollfreiheit bis zum 14 . Februar 1983 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 84 700 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . Zollfreiheit für den Zeitraum vom 16 . Juni 1983 bis 14 . Februar 1984 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 74 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises .

    ( 5 ) Zollsatz von 3,2 % für Kabeljau ( Gadus morhua ) bis zum 31 . Dezember 1983 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 10 000 Tonnen .

    ( 6 ) Dieser Zollsatz ist für Fischmilch , gefroren , zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

    ( 7 ) Dieser Zollsatz ist für Fischrogen , frisch , gekühlt oder gefroren , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 8 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    ( 9 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 30 . Juni 1983 auf 4,4 % herabgesetzt .

    ( 10 ) Dieser Zollsatz ist für Pilze , ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefel oder anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 11 ) Dieser Zollsatz ist für Pilze , ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I , getrocknet , ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben , die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt , wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden .

    ( 12 ) Dieser Zollsatz ist für roten oder grünen Gemüsepaprika , getrocknet , in Stücke geschnitten , mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger , aber nicht weiter zubereitet , bis zum 30 . Juni 1983 auf 4 % herabgesetzt .

    ( 13 ) Zollfreiheit in Deutschland im Rahmen eines Zollkontingents .

    ( 14 ) Zollfreiheit im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-Zollkontingents von 25 000 Tonnen .

    ( 15 ) Dieser Zollsatz ist für frische Hagebutten bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 16 ) Dieser Zollsatz ist für Früchte der Art Vaccinium , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 17 ) Dieser Zollsatz ist für Früchte der Art Vaccinium , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 18 ) Dieser Zollsatz ist für Hagebutten , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 19 ) Dieser Zollsatz ist für Datteln , gefroren , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr , nicht für die Herstellung von Alkohol bestimmt , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

    ( 20 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    ( 21 ) Gilt nur für Saatgut , das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Pflanzen entspricht .

    ( 22 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .

    ( 23 ) Zollsatz von 3,2 % , höchstens 50 ECU für 100 kg Eigengewicht zuzueglich Ausgleichsgewicht unter bestimmten Voraussetzungen , bis zum 30 . Juni 1983 für gereinigtes Sojaöl in Glasflaschen . Jede Flasche enthält 10 Liter gereinigtes Sojaöl mit folgenden Gewichtsbestandteilen :

    - mindestens 8,5 % und höchstens 12 % Ester der Palmitinsäure ,

    - mindestens 2,5 % und höchstens 4,7 % Ester der Stearinsäure ,

    - mindestens 22,4 % und höchstens 29 % Ester der Ölsäure ,

    - mindestens 46,6 % und höchstens 53,7 % Ester der Linolsäure ,

    - mindestens 7,4 % und höchstens 11 % Ester der Linolsäure , mit einem Gehalt

    - an freien Fettsäuren von nicht mehr als 5 Millimoles pro kg des Öls ,

    - an Phosphalipiden mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 0,04 Milligramm pro g des Öls .

    Das beschriebene Sojaöl ist bestimmt zur Herstellung von injizierbaren Emulsionen . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

    ( 24 ) Dieser Zollsatz ist für Fischrogen , gewaschen , von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 25 ) Dieser Zollsatz ist für Lachs , für die Verarbeitung , zur Herstellung von Pasten oder Brotaufstrich , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    Die Überwachung der Zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

    ( 26 ) Dieser Zollsatz ist für Krabben der Arten " King " ( Paralithodes camtchaticus ) , " Hanasaki " ( Paralithodes brevipes ) , " Kegani " ( Erimacrus isenbecki ) , " Queen " ( Chionöcetes sp . p . ) , " Geryon quinquedens " und " Neolithodes asperrimus " , nur in Wasser gekocht und geschält , auch gefroren , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt .

    ( 27 ) Dieser Zollsatz ist für Hummerfleisch , gekocht , bestimmt für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von Hummerbutter , -pasten , -suppen oder -sossen , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Die Zollaussetzung ist jedoch nicht anwendbar , wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden .

    ( 28 ) Dieser Zollsatz ist für Garnelen der Art " Pandalus borealis " , nur in Wasser gekocht und geschält , auch gefroren oder getrocknet , für die Verarbeitungsindustrie von Erzeugnissen der Tarifnr . 16.05 , bis zum 30 . Juni 1983 auf 2,4 % herabgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

    ( 29 ) Unter den durch Briefwechsel festgesetzten Bedingungen ( ABl . Nr . L 65 vom 11 . 3 . 1981 , S . 36 , und ABl . Nr . C 325 vom 12 . 12 . 1981 , S . 15 ) .

    ( 30 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzustellenden Voraussetzungen .

    ( 31 ) Bis zum 30 . Juni 1983 Zollsatz von 4 % im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen für Süßkirschen , hellfleischig , in Alkohol eingelegt , mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger , ohne Kern , zur Herstellung von Schokoladenwaren .

    Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen .

    ( 32 ) Zollsatz von 4,7 % im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 90 Tonnen .

    ( 33 ) Der für die Umrechnung der ECU - in der der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist .

    ( 34 ) Der für die Umrechnung der ECU - in der der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist .

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