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Document 31982R3590
Council Regulation (EEC) No 3590/82 of 21 December 1982 on imports into the Community of agricultural products originating in Turkey
Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
ABl. L 375 vom 31.12.1982, p. 1–25
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
Verordnung (EWG) Nr. 3590/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0001 - 0025
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0140
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0140
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3590/82 DES RATES vom 21 . Dezember 1982 über die einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Mit dem Beschluß Nr . 1/80 hat der Assoziationsrat EWG - Türkei beschlossen , die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch verbliebenen Zölle auf aus der Türkei stammende und noch nicht zollfrei in der Gemeinschaft zugelassene Agrarerzeugnisse zu beseitigen . Bei Waren , für die die geltenden Zölle a ) 2 % oder weniger betragen , werden diese Zölle am 1 . Januar 1981 beseitigt ; b ) mehr als 2 % betragen , erfolgt der Zollabbau in vier Stufen nach folgendem Zeitplan : Zeitplan * Senkungssatz * ab 1 . Januar 1981 * 30 % * ab 1 . Januar 1983 * 60 % * ab 1 . Januar 1985 * 80 % * ab 1 . Januar 1987 * 100 % * c ) während des Zollabbaus zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch 2 % oder weniger betragen , werden diese Zölle aufgehoben . Es müssen Maßnahmen für den zweiten vom 1 . Januar 1983 bis zum 31 . Dezember 1984 laufenden Zeitraum getroffen werden . Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs , deren Sätze die gemäß Beschluß Nr . 1/80 geltenden Zölle unmittelbar beeinflussen , sind Gegenstand zahlreicher Senkungen oder Aussetzungen . Die ist bei der Festlegung der bei der Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei anzuwendenden Zölle zu berücksichtigen . Es empfiehlt sich daher , in diese Verordnung die erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen , damit die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die Zölle festlegen können , welche bei Änderungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei anzuwenden sind . Der Anhang der vorliegenden Verordnung enthält die am 1 . Januar 1983 anwendbaren Änderungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs . Die Mitgliedstaaten brauchen daher nur die Änderungen oder Aussetzungen zu berücksichtigen , die ab 2 . Januar 1983 anwendbar sind . Bei Waren , für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht , hängt die Anwendung der Präferenzregelung von der Einhaltung des betreffenden Preises ab . Für einige Waren wurden unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien mit Briefwechsel vom 20 . Januar 1981 ( 1 ) zwischen der Gemeinschaft und der Türkei Durchführungseinzelheiten für die mengenmässigen Bedingungen bzw . Sperrfristen festgelegt . Die schrittweise Aufhebung der Zölle , die die Gemeinschaft auf die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei erhebt , lässt die Grundsätze und Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik unberührt . Die in Artikel 1 vorgesehene Aufhebung der Zollsätze durch die Gemeinschaft ist davon abhängig , daß die Türkei die normalen Wettbewerbsbedingungen einhält . Die Gemeinschaft hat nach Artikel 119 der Beitrittsakte von 1979 die Verordnung ( EWG ) Nr . 3555/80 des Rates vom 16 . Dezember 1980 zur Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal , Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland ( 1 ) erlassen . Die vorliegende Verordnung gilt also für die Mitgliedstaaten ausser Griechenland - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die in Anhang II des EWG-Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei , mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Waren , können in die Mitgliedstaaten ausser Griechenland zollfrei eingeführt werden . ( 2 ) Auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Türkei werden bei ihrer Einfuhr in die Mitgliedstaaten ausser Griechenland die für sie jeweils angegebenen Zölle erhoben . Artikel 2 ( 1 ) Werden ab 2 . Januar 1983 für bestimmte im Anhang aufgeführte Waren die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs entweder vorübergehend oder im Rahmen eines Zollkontingents gesenkt oder ausgesetzt , so werden die Zölle für diese Waren mit Ursprung in der Türkei in dem Umfang gesenkt , der sich aus der Anwendung dieser Senkungen oder Aussetzungen ergibt . ( 2 ) Senkungen oder Aussetzungen von Zöllen , die im Rahmen des Systems allgemeiner Präferenzen festgelegt oder Ländern gewährt wurden , die mit der Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen haben , gelten nicht als Senkungen oder Aussetzungen im Sinne des Absatzes 1 . ( 3 ) Werden die Senkungen oder Aussetzungen der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von gewissen Bedingungen abhängig gemacht , so wird die Senkung der in Absatz 1 genannten Zölle auf Waren mit Ursprung in der Türkei von den gleichen Bedingungen abhängig gemacht . ( 4 ) Die gemäß Absatz 1 gesenkten oder ausgesetzten Zölle werden nicht erhoben , wenn sie 2 % oder weniger betragen . Das gleiche gilt für spezifische Zollsätze , wenn deren Anwendung zu einer Wertinzidenz von 2 % oder weniger führt . ( 5 ) Die gemäß Absatz 1 berechneten gesenkten Zölle werden angewendet , indem auf die erste Dezimalzahl abgerundet wird und die zweite Dezimalzahl unberücksichtigt bleibt . Artikel 3 ( 1 ) Bei Waren , für welche die Gemeinschaftsregelung die Einhaltung eines Einfuhrpreises vorsieht , hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung des betreffenden Preises ab . Bei Fischereierzeugnissen , für die ein Referenzpreis festgesetzt ist , hängt die Anwendung des Präferenzzolls von der Einhaltung dieses Preises ab . ( 2 ) Zur Anwendung dieser Verordnung gelten als " Waren mit Ursprung in ... " diejenigen Waren , die die in dem Beschluß Nr . 4/72 des Assoziationsrats im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 ( 2 ) , in der Fassung des Beschlusses Nr . 1/75 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1431/75 ( 3 ) , festgelegten Voraussetzungen erfuellen . ( 3 ) Die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen , mit denen sichergestellt werden soll , daß auf die in Artikel 1 angegebenen Waren die gesenkten Zölle angewendet werden , sind in dem Beschluß Nr . 5/72 des Assoziationsrats im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 , zuletzt geändert durch den Beschluß Nr . 1/78 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 2152/78 ( 4 ) , festgelegt . Artikel 4 ( 1 ) Die in Artikel 1 vorgesehene Senkung der Zölle durch die Gemeinschaft ist davon abhängig , daß die Türkei die in den Artikeln 43 bis 47 des Zusatzprotokolls angegebenen normalen Wettbewerbsbedingungen einhält . Werden im Falle einer bestimmten Ware Dumpingpraktiken , Beihilfen oder andere mit den in den genannten Artikeln festgelegten Grundsätzen nicht zu vereinbarende Maßnahmen festgestellt , so kann die Gemeinschaft unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Artikel den vollen Einfuhrzoll für diese Ware für ihr Gebiet wiederanwenden , bis die Dumpingpraktiken , Hilfen oder andere Maßnahmen abgeschafft werden . ( 2 ) Für die Durchführung von Absatz 1 gilt das Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 1842/71 des Rates vom 21 . Juni 1971 über die im Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie im Inte * msabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Schutzmaßnahmen ( 1 ) , und zwar unbeschadet der Verfahren , die in den in Absatz 1 genannten Artikeln bereits festgelegt sind . ( 3 ) Falls die Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Türkei , für die die Zölle beseitigt werden , aufgrund ihrer Mengen oder Preise Störungen des Gemeinschaftsmarktes hervorrufen oder hervorzurufen drohen , finden im Assoziationsrat unbeschadet der in Dringlichkeitsfällen aufgrund der Gemeinschaftsregelung getroffenen Maßnahmen so bald wie möglich Konsultationen statt . Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Januar 1983 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1982 . Im Namen des Rates Der Präsident O . MÖLLER ( 1 ) ABl . Nr . L 65 vom 11 . 3 . 1981 , S . 36 . ( 2 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 59 vom 5 . 3 . 1973 , S . 73 . ( 4 ) ABl . Nr . L 142 vom 4 . 6 . 1975 , S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . L 253 vom 15 . 9 . 1978 , S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 192 vom 26 . 8 . 1971 , S . 14 . ANHANG Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 01.02 * Rinder ( einschließlich Büffel ) , lebend : * * * A . Hausrinder : * * * II . andere * 6,4 + ( Ab ) * 01.06 * Andere Tiere , lebend : * * * A . Hauskaninchen * 2,8 * * B . Tauben * 4 * 02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn . 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * * * A . Fleisch : * * * II . von Rindern : * * * a ) frisch oder gekühlt * 8 + ( Ab ) ( 1 ) * * b ) gefroren * 8 + ( Ab ) ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) * * B . Schlachtabfall : * * * II . andere : * * * b ) von Rindern : * * * 1 . Lebern * 2,8 * 02.06 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art ( ausgenommen Gefluegellebern ) , gesalzen , in Salzlake , getrocknet oder geräuchert : * * * A . Fleisch von Pferden , gesalzen , in Salzlake oder getrocknet * 4,6 * * C . andere : * * * I . von Rindern : * * * a ) Fleisch * 9,6 + ( Ab ) * * b ) Schlachtabfall * 8,8 * * II . von Schafen und Ziegen : * * * ex b ) Schlachtabfall : * * * - von Hausschafen * 9,6 * 03.01 * Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt oder gefroren : * * * A . Süßwasserfische : * * * I . Forellen und andere Salmoniden : * * * a ) Forellen * 4,8 * * III . Karpfen * 3,2 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 03.01 ( Fortsetzung ) * B . Seefische : * * * I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * * * a ) Heringe : * * * 2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar : * * * aa ) frisch oder gekühlt * 6 ( 4 ) * * bb ) gefroren * 6 ( 4 ) * * b ) Sprotten : * * * 2 . vom 16 . Juni bis 14 . Februar * 5,2 * * d ) Sardinen ( Sardina pilchardus ) : * * * 1 . frisch oder gekühlt * 9,2 * * 2 . gefroren * 9,2 * * p ) Sardellen ( Engraulis spp . ) : * * * 1 . frisch oder gekühlt * 6 * * 2 . gefroren * 6 * * II . Filets : * * * a ) frisch oder gekühlt * 7,2 * * b ) gefroren : * * * 1 . vom Kabeljau ( Gadus morhua , Boreogadus saida , Gadus ogac ) * 6 ( 5 ) * * 2 . vom Köhler ( Pollachius virens ) * 6 * * 3 . vom Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus ) * 6 * * 4 . vom Rotbarsch , Goldbarsch oder Tiefenbarsch ( Sebastes spp . ) * 5,4 * * 5 . vom Merlan ( Merlangus merlangus ) * 6 * * 6 . vom Leng ( Molva spp . ) * 6 * * 7 . von Thunfischen ( Thunnus spp . und Euthynnus spp . ) * 7,2 * * 8 . von Makrelen ( Scomber scombrus , Scomber japonicus und Orcynopsis unicolor ) * 6 * * 9 . von Seehechten ( Merluccius spp . ) * 6 * * 10 . von Haien ( Squalus spp . ) * 6 * * 11 . von Schollen oder Goldbutt ( Pleuronectes platessa ) * 6 * * 12 . von Flundern ( Platichthys flesus ) * 6 * * 13 . von Heringen * 6 * * 14 . andere * 6 * * C . Fischlebern , Fischrogen und Fischmilch * 4 ( 6 ) ( 7 ) * 03.02 * Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 03.02 ( Fortsetzung ) * A . getrocknet , gesalzen oder in Salzlake : * * * I . ganz , ohne Kopf oder zerteilt : * * * d ) Atlantischer Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus ) * 2,4 * * II . Filets : * * * b ) von Lachsen , gesalzen oder in Salzlake * 2,4 * * c ) von Scwarzen Heilbutten ( Reinhardtius hippoglossoides ) , gesalzen oder in Salzlake * 2,4 * * d ) andere * 2,5 * * B . geräuchert , auch vor oder während des Räucherns gegart : * * * III . Schwarzer Heilbutt ( Reinhardtius hippoglossoides ) * 2,4 * * IV . Atlantischer Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus ) * 2,5 * * V . Makrelen ( Scomber scombrus , Scomber japonicus und Orcynopsis unicolor ) * 2,2 * * VI . Forellen * 2,2 * * VII . Aale ( Anguilla spp . ) * 2,2 * * VIII . andere * 2,2 * 03.03 * Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ) , frisch ( lebend oder nicht lebend ) , gekühlt , gefroren , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in Wasser gekocht : * * * A . Krebstiere : * * * V . andere : * * * a ) Kaisergranate ( Nephrops norvegicus ) : * * * 1 . gefroren * 4,8 * * 2 . andere * 4,8 * * b ) andere * 4,8 * * B . Weichtiere : * * * I . Austern : * * * b ) andere * 7,2 * * II . Miesmuscheln * 4 * 04.06 * Natürlicher Honig * 10,8 * 06.01 * Bulben , Zwiebeln , Knollen , Wurzelknollen und Wurzelstöcke , ruhend , im Wachstum oder in Blüte : * * * A . ruhend * 3,2 * * B . im Wachstum oder in Blüte * * * I . Orchideen , Hyazinthen , Narzissen und Tulpen * 3 * 06.02 * Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edelreiser : * * * A . Stecklinge , unbewurzelt , und Edelreiser : * * * II . andere * 4 * * D . andere * 5,2 * 06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : * * * A . frisch : * * * I . vom 1 . Juni bis 31 . Oktober * 9,6 * * II . vom 1 . November bis 31 . Mai * 6,8 * * B . andere * 8 * 06.04 * Blattwerk , Blätter , Zweige und andere Pflanzenteile , Gräser , Moose und Flechten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet , ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarifnr . 06.03 : * * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 06.04 ( Fortsetzung ) * B . andere : * * * I . frisch * 4 * * II . nur getrocknet * 2,4 * * III . andere * 6,8 * 07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * * * A . Kartoffeln : * * * I . Pflanzkartoffeln ( 8 ) * 3,2 * * II . Frühkartoffeln : * * * a ) vom 1 . Januar bis 15 . Mai : * * * - vom 1 . Januar bis 31 . März * 6 * * - vom 1 . April bis 15 . Mai * 15 * * b ) vom 16 . Mai bis 30 . Juni * 21 * * III . andere : * * * a ) zum Herstellen von Stärke ( 8 ) * 3,6 * * b ) andere * 7,2 * * B . Kohl : * * * I . Blumenkohl : * * * a ) vom 15 . April bis 30 . November * 6,8 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht * * b ) vom 1 . Dezember bis 14 . April * 4,8 mindestens 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht * * II . Weißkohl und Rotkohl * 6 mindestens 0,2 ECU für 100 kg Eigengewicht * * III . anderer * 6 * * C . Spinat * 5,2 * * D . Salate , einschließlich Endivie und Chicorée : * * * I . Kopfsalat : * * * a ) vom 1 . April bis 30 . November * 6 mindestens 1 ECU für 100 kg Rohgewicht * * b ) vom 1 . Dezember bis 31 . März * 5,2 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Rohgewicht * * II . andere * 5,2 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 07.01 ( Fortsetzung ) * F . Hülsengemüse , auch ausgelöst : * * * I . Erbsen : * * * a ) vom 1 . September bis 31 . Mai * 4 * * b ) vom 1 . Juni bis 31 . August * 6,8 * * II . Bohnen ( Phaseolus-Arten ) : * * * ex a ) vom 1 . Oktober bis 30 Juni : * * * - vom 1 . Oktober bis 31 . Oktober * 13 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht * * - vom 1 . Mai bis 30 . Juni * 13 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht * * b ) vom 1 . Juli bis 30 . September * 17 mindestens 2 ECU für 100 kg Eigengewicht * * III . andere : * * * - Puffbohnen ( vicia faba major L . ) : * * * - vom 1 . Juli bis 30 . April * 2,2 * * - vom 1 . Mai bis 30 . Juni * 14 * * - andere * 5,6 * * G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : * * * I . Knollensellerie : * * * a ) vom 1 . Mai bis 30 . September * 5,2 * * b ) vom 1 . Oktober bis 30 . April * 6,8 * * II . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben * 6,8 * * III . Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * 6 ( 9 ) * * IV . andere * 6,8 * * ex H . Speisezwiebeln , Schalotten und Knoblauch : * * * - Zwiebeln , vom 16 . Mai bis 14 . Februar * 12 * * - Schalotten und Knoblauch * 4,8 * * IJ . Porree und andere Allium-Arten ( z.B . Schnittlauch ) * 5,2 * * K . Spargel * 6,4 * * L . Artischocken * 5,2 * * M . Tomaten : * * * I . vom 1 . November bis 14 . Mai * 4,4 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht * * II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober * 7,2 mindestens 1,4 ECU für 100 kg Eigengewicht * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 07.01 ( Fortsetzung ) * M . II . vom 15 . Mai bis 31 . Oktober * * * I . Gurken : * * * a ) vom 1 . November bis 15 . Mai * 6,4 * * b ) vom 16 . Mai bis 31 . Oktober * 8 * * II . Cornichons * 6,4 * * Q . Pilze und Trüffeln : * * * I . Zuchtpilze * 6,4 * * III . Steinpilze * 2,8 * * IV . andere * 3,2 * * R . Fenchel * 4 * * T . andere : * * * - Auberginen : * * * - vom 15 . Januar bis 30 . April * 2,5 * * - vom 1 . Mai bis 14 . Januar * 16 * * - Stangensellerie * * * - vom 1 . Januar bis 30 . April * 3,2 * * - vom 1 . Mai bis 31 . Dezember * 16 * * - Kürbisse und Markkürbisse : * * * - vom 1 . Dezember bis Ende Februar * 2,5 * * - vom 1 . März bis 30 . November * 16 * * - Petersilie * 2,5 * * - andere * 6,4 * 07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren : * * * A . Oliven * 7,6 * * B . andere * 7,2 * 07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet : * * C . Speisezwiebeln * 3,6 * * D . Gurken und Cornichons * 6 * * E . andere Gemüse und Küchenkräuter * 4,8 ( 10 ) * * F . Gemische aus Gemüse oder Küchenkräutern * 6 * 07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet : * * * A . Speisezwiebeln * 5,6 * * B . andere : * * * - Knoblauch * 5,6 * * - andere * 6,4 ( 11 ) ( 12 ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschu-Nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen ; * * * B . Bananen * 8 ( 13 ) * * C . Ananas * 3,6 * 08.02 * Zitrusfrüchte , frisch oder getrocknet : * * * A . Orangen : * * * I . Süssorangen , frisch : * * * d ) vom 16 . Oktober bis 31 . März * 3,2 * * II . andere : * * * a ) vom 1 . April bis 15 . Oktober : * * * - frisch * 2,4 * * - andere * 6 * * b ) vom 16 . Oktober bis 31 . März : * * * - frisch * 3,2 * * - andere * 8 * * B . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : * * * - frisch * 3,2 * * - andere * 8 * * C . Zitronen : * * * - getrocknet * 3,2 * * E . andere * 6,4 * 08.03 * Feigen , frisch oder getrocknet : * * * ex B . getrocknet : * * * - andere als in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger * 4 * 08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : * * * A . frisch : * * * I . Tafeltrauben : * * * a ) vom 1 . November bis 14 . Juli : * * * 2 . andere : * * * - vom 1 . November bis 14 . November * 18 * * - vom 15 . November bis 30 . April * 2,8 * * - vom 1 . Mai bis 17 . Juni * 18 * * - vom 18 . Juni bis 14 . Juli * 3,6 * * b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober : * * * - vom 15 . Juli bis 17 . Juli * 4,4 * * - vom 18 . Juli bis 31 . Oktober * 22 * * II . andere : * * * a ) vom 1 . November bis 14 . Juli * 7,2 * * b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober * 8,8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) * 08.05 * Schalenfrüchte ( ausgenommen solche der Tarifnr . 08.01 ) , frisch oder getrocknet , auch ohne äussere Schalen oder enthäutet : * * * A . Mandeln : * * * II . andere * 2,8 * * B . Walnüsse * 3,2 * * C . Eßkastanien * 2,8 * * G . andere : * * * - Haselnüsse * 4 ( 14 ) * 08.06 * Äpfel , Birnen und Quitten , frisch : * * * A . Äpfel : * * * I . Mostäpfel , lose geschüttet ohne Zwischenlagen , vom 16 . September bis 15 . Dezember * 3,6 mindestens 0,1 ECU für 100 kg Eigengewicht * * II . andere : * * * a ) vom 1 . August bis 31 . Dezember * 5,6 mindestens 0,9 ECU für 100 kg Eigengewicht * * b ) vom 1 . Januar bis 31 . März * 3,6 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht * * c ) vom 1 . April bis 31 . Juli * 2,4 mindestens 0,5 ECU für 100 kg Eigengewicht * * B . Birnen : * * * I . Mostbirnen , lose geschüttet ohne Zwischenlagen , vom 1 . August bis 31 . Dezember * 3,6 mindestens 0,1 ECU für 100 kg Eigengewicht * * II . andere : * * * a ) vom 1 . Januar bis 31 . März * 4 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Eigengewicht * * b ) vom 1 . April bis 15 . Juli * 2,4 mindestens 0,7 ECU für 100 kg Eigengewicht * * c ) vom 16 . Juli bis 31 . Juli * 4 mindestens 0,6 ECU für 100 kg Eigengewicht * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 08.06 ( Fortsetzung ) * B . II . d ) vom 1 . August bis 31 . Dezember * 5,2 mindestens 0,8 ECU für 100 kg Eigengewicht * 08.07 * Steinobst , frisch : * * * A . Aprikosen * 10 * * B . Pfirsiche , einschließlich Brugnolen und Nektarinen * 8,8 * * C . Kirschen : * * * I . vom 1 . Mai bis 15 . Juli * 6 mindestens 1,2 ECU für 100 kg Eigengewicht * * II . vom 16 . Juli bis 30 . April * 6 * * D . Pflaumen : * * * I . vom 1 . Juli bis 30 . September * 15 mindestens 3 ECU für 100 kg Eigengewicht * * ex II . vom 1 . Oktober bis 30 Juni : * * * - vom 1 . Oktober bis 30 . April * 9 * * - vom 16 . Juni bis 30 . Juni * 9 * * E . andere * 6 * 08.08 * Beeren , frisch : * * * A . Erdbeeren : * * * I . vom 1 . Mai bis 31 . Juli * 6,4 mindestens 1,2 ECU für 100 kg Eigengewicht * * II . vom 1 . August bis 30 . April * 5,6 * * D . Himbeeren , schwarze und rote Johannisbeeren * 4,4 * * F . andere : * * * I . Früchte von Vaccinium macrocarpum und Vaccinium corymbosum * 3,2 * * II . andere * 4,8 * 08.09 * Andere Früchte , frisch : * * * - Melonen : * * * - vom 1 . November bis 31 . Mai * 2,2 * * - vom 1 . Juni bis 31 . Oktober * 11 * * - Wassermelonen : * * * - vom 1 . April bis 15 . Juni * 2,2 * * - vom 16 . Juni bis 31 . März * 11 * * - andere * 4,4 ( 15 ) * 08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker : * * * A . Erdbeeren , Himbeeren und schwarze Johannisbeeren * 7,2 * * B . rote Johannisberen , Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus , Brombeeren und Maulbeeren * 6,6 ( 16 ) * * C . Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium * 4,8 ( 16 ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 08.10 ( Fortsetzung ) * D . andere * 7,6 ( 17 ) ( 18 ) ( 19 ) * 08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z.B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : * * * A . Aprikosen * 6,4 * * B . Orangen * 6,4 * * C . Papaya-Früchte * 2,2 * * D . Heidelbeeren ( Vaccinium myrtillus ) * 3,2 * * E . andere * 4,4 * 08.12 * Früchte ( ausgenommen solche der Tarifnrn . 08.01 bis 08.05 ) , getrocknet : * * * C . Pflaumen * 4,8 * * F . Mischobst : * * * II . mit Pflaumen * 4,8 * 09.01 * Kaffee , auch geröstet oder entkoffeiniert ; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : * * * A . Kaffee : * * * I . nicht geröstet : * * * b ) entkoffeiniert * 5,2 * * II . geröstet : * * * a ) nicht entkoffeiniert * 6 * * b ) entkoffeiniert * 7,2 * * B . Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen * 5,2 * * C . Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee * 7,2 * 10.01 * Weizen und Mengkorn : * * * A . Spelz zur Aussaat ( 20 ) * 8 * 10.06 * Reis : * * * A . zur Aussaat ( 20 ) * 4,8 * 11.05 * Mehl , Grieß und Flocken von Kartoffeln * 7,6 * 12.02 * Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten , nicht entfettet , ausgenommen Senfmehl : * * * A . von Sojabohnen * 3 * 12.03 * Samen , Sporen und Früchte zur Aussaat : * * * A . Samen von Rüben , ausgenommen von Kohlrüben : * * * - Handelssaatgut ( 21 ) * 3,6 * * - andere * 5,2 * * D . Samen von Blumen ; Samen von Kohlrabi ( Brassica oleracea , var . caulorapa und gongylodes ) * 2,8 * * E . andere * 3,4 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 12.06 * Hopfen ( Blütenzapfen ) und Hopfenmehl * 3,6 * 13.03 * Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektinstoffe , Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : * * * B . Pektinstoffe , Pektinate und Pektate : * * * ex I . trocken : * * * - Pektinstoffe und Pektinate * 9,6 * * ex II . andere : * * * - Pektinstoffe und Pektinate * 5,6 * 15.02 * Talg ( von Rindern , Schafen oder Ziegen ) , roh , ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen , einschließlich " Premier Jus " : * * * B . andere : * * * I . Talg von Rindern , einschließlich " Premier Jus " * 2,4 * * ex II . Talg von Schafen und Ziegen , einschließlich " Premier jus " : * * * - von Schafen 2,4 * 15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert : * * * A . Leberöle von Fischen : * * * I . mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger * 2,4 * 15.07 * Fette pflanzliche Öle , fluessig oder fest , roh , gereinigt oder raffiniert : * * * C . Rizinusöl : * * * II . anderes * 3,2 * * D . andere Öle : * * * I . zu technischen oder industriellen Zwecken , ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( 22 ) : * * * b ) andere : * * * 2 . andere * 3,2 ( 23 ) * * II . andere : * * * a ) Palmöl : * * * 1 . roh * 2,4 * * 2 . anderes * 5,6 * * b ) andere : * * * 1 . fest , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 15.07 ( Fortsetzung ) * D . II . b ) 2 . fest , in anderen Aufmachungen ; fluessig : * * * aa ) roh * 4 * * bb ) andere * 6 * 15.12 * Tierische und pflanzliche Öle und Fette , ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren gehärtet , auch raffiniert , jedoch nicht verarbeitet : * * * A . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger * 8 * * B . in anderer Aufmachung * 6,8 * 15.13 * Margarine , Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette * 10 * 16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : * * * A . aus Lebern : * * * I . von Gänsen oder Enten * 6,4 * * B . andere : * * * II . von Wild oder Kaninchen * 6,8 * * III . andere : * * * b ) andere : * * * 1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend : * * * aa ) nicht gegart ; Gemische aus gegartem Fleisch oder Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtabfall * 8 + ( Ab ) * * bb ) andere * 10,4 * * 2 . andere : * * * aa ) von Schafen oder Ziegen * 8 * * bb ) andere * 10,4 * 16.04 * Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar und Kaviarersatz : * * * A . Kaviar und Kaviarersatz : * * * I . Kaviar ( Störrogen ) * 12 * * II . andere * 12 ( 24 ) * * B . Salmoniden : * * * I . Lachse * 2,5 ( 25 ) * * II . andere * 2,8 * * C . Heringe : * * * I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 6 * * II . andere * 8 * * D . Sardinen * 10 * * E . Thunfische * 9,6 * * F . Boniten , Makrelen und Sardellen : * * * - Boniten und Makrelen * 8,4 * * - Sardellen * 10 * * G . andere : * * * I . Filets , roh , lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut ( paniert ) , gefroren * 6 * * II . andere * 8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 16.05 * Krebstiere und Weichtiere , zubereitet oder haltbar gemacht : * * * A . Krabben * 2,5 ( 26 ) * * B . andere * 3,2 ( 27 ) ( 28 ) * 20.01 * Gemüse , Küchenkräuter und Früchte , mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Salz , Gewürzen , Senf oder Zucker : * * * B . Gurken und Cornichons : * * * - Gurken * 3,5 * * - Cornichons * 8,8 * * C . andere * 3,3 * 20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * * * A . ( unverändert ) * * * B . ( unverändert ) * * * C . Tomaten : * * * - geschälte Tomaten * 5 ( 29 ) * * - Tomatenmark * 5 ( 29 ) * * - andere * 7,2 ( 29 ) * * D . bis G . ( unverändert ) * * * H . andere , einschließlich Gemische : * * * - Gemische : * * * - Gemisch " Türlü " aus grünen Bohnen , Auberginen , Markkürbissen und verschiedenen anderen Gemüsearten und Küchenkräutern * 4,4 * * - andere Gemische * 8,8 * * - Karotten und Speisemöhren * 7 * * - andere * 3,5 * 20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker : * * * A . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) * * B . andere * 10,4 * 20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) : * * * B . andere : * * * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 10 + ( Ab ) * * II . andere * 10 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) * 20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , auch mit Zusatz von Zucker : * * * A . Maronenpaste und Maronenmus : * * * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 12 + ( Ab ) * * II . andere * 12 * * B . Konfitüren und Marmeladen , von Zitrusfrüchten : * * * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) * * II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen * 10,4 + ( Ab ) * * III . andere * 10,8 * * C . andere : * * * I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * * * a ) Pflaumenmus und Pflaumenpaste , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg , zur industriellen Verarbeitung ( 30 ) * 11,6 * * b ) andere * 12 + ( Ab ) * * II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen * 12 + ( Ab ) * * III . andere : * * * - Feigenmus * 4,8 * * - andere * 12 20.06 * Früchte , in einer anderen Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker und Alkohol : * * * A . Schalenfrüchte und Erdnüsse , geröstet , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * * * I . von mehr als 1 kg * 2,3 * * II . von 1 kg oder weniger * 2,6 * * B . andere : * * * I . mit Zusatz von Alkohol : * * * a ) Ingwer : * * * 1 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 10,4 * * 2 . andere * 12,8 * * b ) Ananas , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * * * 1 . von mehr als 1 kg : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) * * bb ) andere * 12,8 * * 2 . von 1 kg oder weniger : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) * * bb ) andere * 12,8 * * c ) Weintrauben : * * * 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) * * 2 . andere * 12,8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz ( % ) * 20.06 ( Fortsetzung ) * B . I . d ) Pfirsiche , Birnen und Aprikosen , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * * * 1 . von mehr als 1 kg : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * * * 11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu * * 22 . andere * 12,8 + ( Ab ) * * bb ) andere : * * * 11 . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 * * 22 . andere * 12,8 * * 2 . von 1 kg oder weniger : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 12,8 + ( Ab ) * * bb ) andere * 12,8 * * e ) andere Früchte : * * * 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen : * * * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu * * bb ) andere * 12,8 + ( Ab ) * * 2 . andere : * * * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 * * bb ) andere * 12,8 ( 31 ) * * f ) Gemische von Früchten : * * * 1 . mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen : * * * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 + 2 ZZu * * bb ) andere * 12,8 + ( Ab ) * * 2 . andere : * * * aa ) mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger * 12,4 * * bb ) andere * 12,8 * * II . ohne Zusatz von Alkohol : * * * a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * * * 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas , Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 8,4 + 2 ZZu * * 4 . Weintrauben * 8,8 + 2 ZZu * * 5 . Ananas : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 8,8 + 2 ZZu * * bb ) andere * 8,8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätz ( % ) * 20.06 ( Fortsetzung ) * B . II . a ) 6 . Birnen : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen * 8 + 2 ZZu * * bb ) andere * 8 * * 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * * * - Aprikosen * 7 + 2 ZZu * * - Pfirsiche * 8,8 + 2 ZZu * * bb ) andere : * * * - Aprikosen * 7 * * - Pfirsiche * 8,8 * * ex 8 . andere Früchte : * * * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 8,4 + 2 ZZu * * 9 . Gemische von Früchten : * * * aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 8,2 + 2 ZZu * * bb ) andere * 8,4 + 2 ZZu * * b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * * * 3 . Mandarinen , einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten * 8,4 + 2 ZZu * * 4 . Weintrauben * 9,6 + 2 ZZu * * 5 . Ananas : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 9,6 + 2 ZZu * * bb ) andere * 9,6 * * 6 . Birnen : * * * aa ) Mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * 8,8 + 2 ZZu * * bb ) andere * 8,8 * * 7 . Pfirsiche und Aprikosen : * * * aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen * * * 11 . Pfirsiche * 8,8 + 2 ZZu * * 22 . Aprikosen * 9,6 + 2 ZZu * * bb ) andere : * * * 11 . Pfirsiche * 8,8 * * 22 . Aprikosen * 9,6 * * ex 8 . andere Früchte : * * * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,6 + 2 ZZu * * 9 . Gemische von Früchten : * * * aa ) Gemische , bei denen das Gewicht keines Fruchtanteils mehr als 50 v.H . des Gesamtgewichts der Früchte beträgt * 6 + 2 ZZu * * bb ) andere * 9,2 + 2 ZZu * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 20.06 ( Fortsetzung ) * B . II . c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * * * 1 . von 4,5 kg oder mehr : * * * aa ) Aprikosen : * * * - Hälften * 5,4 * * - Pülpe * 17 ( 32 ) * * - andere * 6,8 * * bb ) Pfirsiche ( einschließlich Brugnolen und Nektarinen ) und Pflaumen * 7,6 * * cc ) Birnen * 8,4 * * ex dd ) andere Früchte : * * * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,2 * * ee ) Gemische von Früchten * 9,2 * * 2 . weniger als 4,5 kg : * * * aa ) Birnen * 8,4 * * ex bb ) andere Früchte und Gemische von Früchten : * * * - andere als Pampelmusen und Grapefruits * 9,2 * 20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * * * A . mit einer Dichte bei 20 * C von mehr als 1,33 g/cm3 : * * * I . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * * * a ) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht * 20 * * b ) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 20 + ( Ab ) * * 2 . andere * 20 * * II . aus Äpfeln oder Birnen ; Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * * * a ) mit einem Wert von mehr als 22 ECU für 100 kg Eigengewicht * 16,8 * * b ) mit einem Wert von 22 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 16,8 + ( Ab ) * * 2 . andere * 16,8 * * III . andere : * * * a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * * * - Pampelmusen und Grapefruits * 5 * * - andere * 16,8 * * b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * * * - Pampelmusen und Grapefruits * 5 + ( Ab ) * * - andere * 16,8 + ( Ab ) * * 2 . andere : * * * - Pampelmusen und Grapefruits * 5 * * - andere * 16,8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 20.07 ( Fortsetzung ) * B . mit einer Dichte bei 20 * C von 1,33 g/cm3 oder weniger : * * * I . Saft aus Weintrauben ( einschließlich Traubenmost ) , Äpfeln , Birnen ; Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * * * a ) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * * * aa ) konzentriert : * * * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 * * 22 . andere * 11,2 * * bb ) andere : * * * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 * * 22 . andere * 11,2 * * 2 . Saft aus Äpfeln oder Birnen : * * * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 9,6 * * bb ) andere * 10 * * 3 . Gemische aus Apfel - und Birnensaft * 10 * * b ) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . Traubensaft ( einschließlich Traubenmost ) : * * * aa ) konzentriert : * * * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 + ( Ab ) * * 22 . andere * 11,2 * * bb ) andere : * * * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 11,2 + ( Ab ) * * 22 . andere * 11,2 * * 2 . aus Äpfeln : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 9,6 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 9,6 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 10 * * 3 . aus Birnen : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 9,6 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 9,6 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 10 * * 4 . Gemische aus Apfel - und Birnensaft : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 10 + ( Ab ) * * bb ) andere * 10 * * II . andere : * * * a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . aus Orangen * 7,6 * * 3 . aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten : * * * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 7,2 * * bb ) andere * 7,6 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätz ( % ) * 20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . a ) 4 . aus Ananas : * * * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 * * bb ) andere * 8 * * 5 . aus Tomaten : * * * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 8 * * bb ) andere * 8,4 * * 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * * * aa ) zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 * * bb ) andere * 8,8 * * 7 . Gemische : * * * aa ) aus Zitrusfrucht - und Ananassaft : * * * 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 * * 22 . andere * 8 * * bb ) andere : * * * 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 * * 22 . andere * 8,8 * * b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * * * 1 . aus Orangen : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) * * bb ) andere * 7,6 * * 3 . aus Zitronen : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,2 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,2 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 * * 4 . aus anderen Zitrusfrüchten : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,2 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,2 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 7,6 * * 5 . aus Ananas : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,6 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8 * * 6 . aus Tomaten : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,4 * * 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * * * aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8,4 + ( Ab ) * * bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8,4 * * cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,8 * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . b ) 8 . Gemische : * * * aa ) aus Zitrusfrucht - und Ananassaft : * * * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 7,6 + ( Ab ) * * 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 7,6 * * 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8 * * bb ) andere : * * * 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8,4 + ( Ab ) * * 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 8,4 * * 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 8,8 * 22.04 * Traubenmost , teilweise gegoren , auch ohne Alkohol stumm gemacht * 16 * 22.05 * Wein aus frischen Weintrauben , mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben : * * * A . Schaumwein * 9,6 ECU je hl * * B . Wein , anderer als der unter A genannte , in Flaschen mit Schaumweinstopfen , die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind ; Wein in anderen Umschließungen , mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar , gemessen bei einer Temperatur von 20 * C * 9,6 ECU je hl * * C . andere : * * * I . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * a ) von 2 Liter oder weniger : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 3,4 ECU je hl ( 33 ) * * - andere * 5,8 ECU je hl ( 33 ) * * b ) von mehr als 2 Liter : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 2,6 ECU je hl ( 33 ) * * - andere * 4,3 ECU je hl ( 33 ) * * II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * a ) von 2 Liter oder weniger : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 4 ECU je hl ( 33 ) * * - andere * 6,7 ECU je hl ( 33 ) * * b ) von mehr als 2 Liter : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 3,1 ECU je hl ( 33 ) * * - andere * 5,3 ECU je hl ( 33 ) * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 22.05 ( Fortsetzung ) * C . III . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * a ) von 2 Liter oder weniger : * * * 2 . andere : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 4,9 ECU je hl ( 34 ) * * - andere * 8,2 ECU je hl ( 34 ) * * b ) von mehr als 2 Liter : * * * 3 . andere : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 4 ECU je hl ( 34 ) * * - andere * 6,7 ECU je hl ( 34 ) * * IV . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol und in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * a ) von 2 Liter oder weniger : * * * 2 . andere : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 5,5 ECU je hl ( 34 ) * - andere * 9,2 ECU je hl ( 34 ) * * b ) von mehr als 2 Liter : * * * 3 . andere : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 5,5 ECU je hl ( 34 ) * * - andere * 9,2 ECU je hl ( 34 ) * * V . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * a ) von 2 Liter oder weniger : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 0,4 ECU je hl je % vol Alkohol + 2,8 ECU je hl ( 34 ) * * - andere * 0,7 ECU je hl je % vol Alkohol + 4,8 ECU je hl ( 34 ) * * b ) von mehr als 2 Liter : * * * - Wein aus frischen Weintrauben * 0,4 ECU je hl je % vol Alkohol ( 34 ) * * - andere * 0,7 ECU je hl je % vol Alkohol ( 34 ) * 22.08 * Äthylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , unvergällt ; Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * * * ex A . Äthylalkohol und Sprit mit beliebigem Alkoholgehalt , vergällt : * * * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 6,4 ECU je hl * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsätze ( % ) * 22.08 ( Fortsetzung ) * ex B . Äthylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr , anvergällt : * * * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 12 ECU je hl * 22.09 * Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , Branntwein , Likör und andere alkoholische Getränke , zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : * * * A . Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol , unvergällt , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * ex I . von 2 Liter oder weniger : * * * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 0,6 ECU je hl je % vol Alkohol + 4 ECU je hl * * ex II . von mehr als 2 Liter : * * * - hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen , die im Anhang II des Vertrages aufgeführt sind * 0,6 ECU je hl je % vol Alkohol * 22.10 * Speiseessig : * * * A . Weine * sig , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * I . von 2 Liter oder weniger * 3,2 ECU je hl * * II . von mehr als 2 Liter * 2,4 ECU je hl * * B . anderer , in Behältnissen mit einem Inhalt : * * * I . von 2 Liter oder weniger * 3,2 ECU je hl * * II . von mehr als 2 Liter * 2,4 ECU je hl * 23.05 * Weintrub ; Weinstein , roh : * * * A . Weintrub : * * * II . andere * 0,8 ECU je kg Gesamtalkohol * 23.06 * Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * * * A . Ficheln , Roßkastanien und Trester : * * * I . Traubentrester : * * * b ) andere * 0,8 ECU je kg Gesamtalkohol * ( 1 ) Zollsatz von 8 % für Fleisch von " hoher Qualität " , mit oder ohne Knochen , der Tarifstelle ex 02.01 A II , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 21 000 Tonnen , unbeschadet des für die Tarifstelle 02.01 A II b ) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ( 2 ) Zollsatz von 8 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 50 000 Tonnen ( ohne Knochen ) , von denen 16 500 Tonnen der Anwendung der im Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen festgesetzten Ausgleichsbeträge unterworfen werden können . ( 3 ) Zollsatz von 8 % für Büffelfleisch , ohne Knochen , im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 250 Tonnen , unbeschadet des für die Tarifstelle 02.01 A II b ) vorgesehenen Zollkontingents . Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ( 4 ) Zollfreiheit bis zum 14 . Februar 1983 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 84 700 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . Zollfreiheit für den Zeitraum vom 16 . Juni 1983 bis 14 . Februar 1984 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 74 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises . ( 5 ) Zollsatz von 3,2 % für Kabeljau ( Gadus morhua ) bis zum 31 . Dezember 1983 im Rahmen eines von den zuständigen Behörden erga omnes zu gewährenden Zollkontingents von 10 000 Tonnen . ( 6 ) Dieser Zollsatz ist für Fischmilch , gefroren , zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 7 ) Dieser Zollsatz ist für Fischrogen , frisch , gekühlt oder gefroren , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 8 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ( 9 ) Dieser Zollsatz ist bis zum 30 . Juni 1983 auf 4,4 % herabgesetzt . ( 10 ) Dieser Zollsatz ist für Pilze , ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefel oder anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 11 ) Dieser Zollsatz ist für Pilze , ausgenommen Zuchtpilze im Sinne der Tarifstelle 07.01 Q I , getrocknet , ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben , die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Die Zollaussetzung wird jedoch nicht gewährt , wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden . ( 12 ) Dieser Zollsatz ist für roten oder grünen Gemüsepaprika , getrocknet , in Stücke geschnitten , mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger , aber nicht weiter zubereitet , bis zum 30 . Juni 1983 auf 4 % herabgesetzt . ( 13 ) Zollfreiheit in Deutschland im Rahmen eines Zollkontingents . ( 14 ) Zollfreiheit im Rahmen eines jährlichen Gemeinschafts-Zollkontingents von 25 000 Tonnen . ( 15 ) Dieser Zollsatz ist für frische Hagebutten bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 16 ) Dieser Zollsatz ist für Früchte der Art Vaccinium , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 17 ) Dieser Zollsatz ist für Früchte der Art Vaccinium , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 18 ) Dieser Zollsatz ist für Hagebutten , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 19 ) Dieser Zollsatz ist für Datteln , gefroren , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr , nicht für die Herstellung von Alkohol bestimmt , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 20 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ( 21 ) Gilt nur für Saatgut , das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Pflanzen entspricht . ( 22 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen . ( 23 ) Zollsatz von 3,2 % , höchstens 50 ECU für 100 kg Eigengewicht zuzueglich Ausgleichsgewicht unter bestimmten Voraussetzungen , bis zum 30 . Juni 1983 für gereinigtes Sojaöl in Glasflaschen . Jede Flasche enthält 10 Liter gereinigtes Sojaöl mit folgenden Gewichtsbestandteilen : - mindestens 8,5 % und höchstens 12 % Ester der Palmitinsäure , - mindestens 2,5 % und höchstens 4,7 % Ester der Stearinsäure , - mindestens 22,4 % und höchstens 29 % Ester der Ölsäure , - mindestens 46,6 % und höchstens 53,7 % Ester der Linolsäure , - mindestens 7,4 % und höchstens 11 % Ester der Linolsäure , mit einem Gehalt - an freien Fettsäuren von nicht mehr als 5 Millimoles pro kg des Öls , - an Phosphalipiden mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 0,04 Milligramm pro g des Öls . Das beschriebene Sojaöl ist bestimmt zur Herstellung von injizierbaren Emulsionen . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 24 ) Dieser Zollsatz ist für Fischrogen , gewaschen , von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 25 ) Dieser Zollsatz ist für Lachs , für die Verarbeitung , zur Herstellung von Pasten oder Brotaufstrich , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der Zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 26 ) Dieser Zollsatz ist für Krabben der Arten " King " ( Paralithodes camtchaticus ) , " Hanasaki " ( Paralithodes brevipes ) , " Kegani " ( Erimacrus isenbecki ) , " Queen " ( Chionöcetes sp . p . ) , " Geryon quinquedens " und " Neolithodes asperrimus " , nur in Wasser gekocht und geschält , auch gefroren , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . ( 27 ) Dieser Zollsatz ist für Hummerfleisch , gekocht , bestimmt für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von Hummerbutter , -pasten , -suppen oder -sossen , bis zum 30 . Juni 1983 ausgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Die Zollaussetzung ist jedoch nicht anwendbar , wenn die Behandlungen durch Einzelhändler oder Restaurationsbetriebe vorgenommen werden . ( 28 ) Dieser Zollsatz ist für Garnelen der Art " Pandalus borealis " , nur in Wasser gekocht und geschält , auch gefroren oder getrocknet , für die Verarbeitungsindustrie von Erzeugnissen der Tarifnr . 16.05 , bis zum 30 . Juni 1983 auf 2,4 % herabgesetzt . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 29 ) Unter den durch Briefwechsel festgesetzten Bedingungen ( ABl . Nr . L 65 vom 11 . 3 . 1981 , S . 36 , und ABl . Nr . C 325 vom 12 . 12 . 1981 , S . 15 ) . ( 30 ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzustellenden Voraussetzungen . ( 31 ) Bis zum 30 . Juni 1983 Zollsatz von 4 % im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen für Süßkirschen , hellfleischig , in Alkohol eingelegt , mit einem Durchmesser von 18,9 mm oder weniger , ohne Kern , zur Herstellung von Schokoladenwaren . Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . ( 32 ) Zollsatz von 4,7 % im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 90 Tonnen . ( 33 ) Der für die Umrechnung der ECU - in der der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist . ( 34 ) Der für die Umrechnung der ECU - in der der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs , wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist .