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Document 31982D0793

82/793/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1982 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten erweiterten Plans zur Ausmerzung der Rinderbrucellose (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

ABl. L 327 vom 24.11.1982, p. 28–28 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/793/oj

31982D0793

82/793/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1982 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten erweiterten Plans zur Ausmerzung der Rinderbrucellose (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 327 vom 24/11/1982 S. 0028 - 0028


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 1982

zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten erweiterten Plans zur Ausmerzung der Rinderbrucellose

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(82/793/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), geändert durch die Richtlinie 82/400/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der einzootischen Leukose der Rinder (3), insbesondere auf Kapitel II,

gestützt auf die Entscheidung 79/75/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978 zur Billigung eines von Belgien vorgelegten Plans zur beschleunigten Tilgung der Brucellose (4),

gestützt auf die Richtlinie 82/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1982 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG und zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Schreiben vom 21. Juni 1982 hat das Königreich Belgien der Kommission einen erweiterten Plan zur Ausmerzung der Brucellose notifiziert.

Nach Prüfung des Plans und unter Berücksichtigung der erzielten Erfolge mit dem ursprünglichen Plan wurde der erweiterte Plan als den Richtlinien 77/391/EWG, 78/52/EWG und 82/400/EWG entsprechend befunden.

Der erweiterte Plan sichert die Fortführung der unter dem ursprünglichen Plan eingeleiteten Maßnahmen, der bis zum 12. Dezember 1981 in Kraft war. Die mit dem erweiterten Plan eingeführten Maßnahmen werden seit dem 12. Dezember 1981 angewandt; somit ist die Bedingung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der Fondsausschuß ist gehört worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der erweiterte Plan für die Ausmerzung der Brucellose, der von Belgien seit dem 12. Dezember 1981 angewandt wird, wird genehmigt.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft richtet sich nach den erstattungsfähigen Ausgaben für die ab 12. Dezember 1981 vorgenommenen Schlachtungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 12. November 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.

(2) ABl. Nr. L 173 vom 19. 6. 1982, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 17 vom 24. 1. 1979, S. 16.

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