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Document 31982R1756

Verordnung (EWG) Nr. 1756/82 der Kommission vom 2. Juli 1982 zur Festsetzung der ab 16. August 1982 geltenden Einkaufspreise bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1241/82

ABl. L 193 vom 3.7.1982, p. 12–16 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/1982; Aufgehoben durch 31982R2771

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1756/oj

31982R1756

Verordnung (EWG) Nr. 1756/82 der Kommission vom 2. Juli 1982 zur Festsetzung der ab 16. August 1982 geltenden Einkaufspreise bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1241/82

Amtsblatt Nr. L 193 vom 03/07/1982 S. 0012 - 0016


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1756/82 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1982

zur Festsetzung der ab 16. August 1982 geltenden Einkaufspreise bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1241/82

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (3), sind Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß erstens der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und zweitens den finanziellen Verantwortlichkeiten, die der Gemeinschaft dabei zufallen, Rechnung getragen wird. Es empfiehlt sich deshalb, die Ankäufe auf bestimmte Angebotsformen von Fleisch zu beschränken.

Die untere und obere Grenze der Ankaufspreise müssen so festgesetzt werden, daß die Interventionsstellen den Wertunterschieden des Fleisches je nach Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere Rechnung tragen können.

Die oberen Grenzen der Einkaufspreise sind entsprechend der Höhe der in der Verordnung (EWG) Nr. 1197/82 des Rates (4) für das Wirtschaftsjahr 1982/83 festgesetzten Interventionspreise festzusetzen, wobei die Koeffizienten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1240/82 (6), anzuwenden sind. Es empfiehlt sich, einige dieser Koeffizienten zu ändern, um unter Berücksichtigung der besonderen Marktlage für Rindfleisch zu Beginn des Weideabtriebs vorübergehend die »Ochsen A" in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zur Intervention angekauft werden können, und damit dem grossen saisonbedingten Angebot dieser Rinderart zu entsprechen.

Die Marktlage in Italien ist gegenwärtig durch eine ausgesprochen ungünstige saisonbedingte Preisentwicklung gekennzeichnet. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, ist es angebracht, Italien einen früheren Beginn des Ankaufs für die neuen Angebotsformen zu gestatten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1241/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Festsetzung der ab 20. Mai 1982 geltenden Ankaufspreise für Vorderviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor (7) ist daher aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung

Artikel 2

Ab 16. August 1982 kaufen die Interventionsstellen das nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2226/82 angebotene Rindfleisch zu Preisen, die innerhalb der im Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Grenzen liegen, und zwar unter Berücksichtigung von Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere, von denen sie stammen.

Jedoch wird die Interventionsstelle Italiens ermächtigt, mit diesen Ankäufen schon am 5. Juli 1982 zu beginnen.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1241/82 wird ab 16. August 1982 aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 19. 5. 1973, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 14.

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