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Documento 31982D0410
82/410/EEC: Commission Decision of 7 June 1982 establishing that the apparatus described as 'Spectra Physics - He Ne Laser, model 125 A' may not be imported free of Common Customs Tariff duties
82/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Spectra Physics - He Ne laser, model 125 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
82/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Spectra Physics - He Ne laser, model 125 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
ABl. L 179 vom 23.6.1982, p. 30—30
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Em vigor
82/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Spectra Physics - He Ne laser, model 125 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 179 vom 23/06/1982 S. 0030 - 0030
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Juni 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Spectra Physics - He Ne Laser, model 125 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/410/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 3. Dezember 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Spectra Physics - He Ne Laser, model 125 A", das am 16. Januar 1980 bestellt wurde und zur Prüfung von Energie, Übertragungsprozessen und Reaktionsprozessen in mehratomigen Molekülen durch die Messung der Frequenzdispersion in einer akustisch-resonanten opto-akustischen Zelle dienen soll, wissenschaftlichen Cahrakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 14. Mai 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Laser handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Spectra Physics - He Ne Laser, model 125 A", das Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.