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Document 31982R1558

Verordnung (EWG) Nr. 1558/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 mit Übergangsmaßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind

ABl. L 172 vom 18.6.1982, p. 21–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1558/oj

31982R1558

Verordnung (EWG) Nr. 1558/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 mit Übergangsmaßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind

Amtsblatt Nr. L 172 vom 18/06/1982 S. 0021 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0198
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0198


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1558/82 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 mit Übergangsmaßnahmen über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors, die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1239/82 (4), wird abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kein Betrag in Höhe der variablen Schlachtprämie erhoben. Aus wirtschaftlichen Gründen sind die Lieferungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 202/82 (6), wie die Ausfuhren aus der Gemeinschaft zu behandeln. Die Freistellung von der Zahlung eines Betrages in Höhe der variablen Schlachtprämie ist also auf diese Lieferungen auszudehnen. Auch die Erzeugnisse, die in Kleinsendungen oder Warensendungen nichtkommerzieller Art beziehungsweise im Gepäck von Reisenden enthalten sind, sollten in den Genuß dieser Freistellung kommen. Die Anwendung der Vorratslagerregelung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 ist mit dem Ziel dieser Verordnung unvereinbar. Die Nichtwiedereinziehung der variablen Prämie ist also nicht für die Lieferungen gemäß vorgenanntem Artikel 26 vorzusehen.

Für vorgenannte Lieferungen, bei denen keine Wiedereinziehung eines Betrages in Höhe der variablen Schlachtprämie erforderlich ist, sind die Bedingungen für die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 der Kommission vom 17. Oktober 1980 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1238/82 (8), zu ergänzen.

Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3191/80 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach »Gemeinschaft" folgende Worte eingefügt:

»oder bei einer der Lieferungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79".

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Für die Erzeugnisse, für die der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehene Betrag nicht erhoben wird, wird die Kaution gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 freigegeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß die Erzeugnisse in ein Drittland eingeführt worden sind oder eine der in Artikel 5 oder 19b der Verordnung (EWG) Nr. Drittland genannten Bestimmungen erreicht haben. Der Nachweis wird gemäß den Artikeln 11, 19b oder 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 erbracht.

Ist der Nachweis nicht binnen der für die Ausfuhrerstattung vorgesehenen Frist erbracht worden, so wird der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 genannte Betrag erhoben."

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

»(3) Für die Erzeugnisse, die

- in den Kleinsendungen nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 74/651/EWG (2) des Rates enthalten sind,

- und zwar bis zu den Hoechstmengen und unter den Bedingungen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/933/EWG (4), im Gepäck von Reisenden enthalten sind,

wird der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehene Betrag nicht erhoben und wird die Kaution gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 nicht gestellt.

(2) ABl. Nr. L 354 vom 30. 12. 1974, S. 57.

(3) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 25. 11. 1981, S. 24."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 20. Mai 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 1982.

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 332 vom 10. 12. 1980, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 23.

(7) ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 19.

(8) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 10.

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