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Документ 31982R1557

Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

ABl. L 172 vom 18.6.1982г., стр. 19—20 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Правен статус на документа Вече не е в сила, Дата на изтичане на валидността: 03/11/1986; Aufgehoben durch 31986R3310

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1557/oj

31982R1557

Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 172 vom 18/06/1982 S. 0019 - 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0196
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0196


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1557/82 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 1982

über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über die Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder bei der Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 soll die Feststellung der Preise ab 28. Juni 1982 anhand der Anwendung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (2), eingeführten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder geschehen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission (3) sind die Durchführungsbestimmungen zur genannten Verordnung für die Feststellung der Marktpreise festgelegt worden. Somit sind also die Einzelheiten betreffend die Feststellung der Marktpreise und ihre Übermittlung festzulegen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder bezieht sich grundsätzlich auf die folgenden Fleischigkeits-und Fettgewebeklassen, welche in die fünf Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 eingestuft worden sind:

a) Schlachtkörper von männlichen, nicht kastrierten Tieren von weniger als zwei Jahren:

U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3;

b) Schlachtkörper von anderen männlichen, nicht kastrierten Tieren: R 3;

c) Schlachtkörper von männlichen kastrierten Tieren: U 3, U 4, R 3, R 4, O 3, O 4;

d) Schlachtkörper von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben: R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2, P 3;

e) Schlachtkörper von anderen weiblichen Tieren: U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4.

(2) Die Feststellung der Marktpreise auf einzelstaatlicher Ebene geschieht folgendermassen:

a) die Preise werden in von jedem Mitgliedstaat bestimmten Notierungszentren festgestellt;

b) die Feststellung der Preise erfolgt wöchentlich und betrifft die im Laufe der vergangenen Woche festgestellten Preise;

c) die Preise werden nach Vornahme etwaiger Korrekturen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 für jede einzelne Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse mitgeteilt und in Landeswährung ausgedrückt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag 12 Uhr einer jeden Woche die gemäß diesem Artikel festgestellten Preise mit.

Artikel 2

(1) Der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für jede der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen entspricht dem Durchschnitt der festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise, der für jede der betreffenden Klassen auf der Grundlage der geschlachteten Mengen gemäß ihrer relativen Bedeutung gewichtet wird.

Die Wägungselemente werden stufenweise entsprechend den in den Mitgliedstaaten festgestellten Entwicklungen bestimmt.

(2) Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis für jede der Schlachtkörperklassen entspricht dem arithmetischen Mittel der griechischen Durchschnittspreise für die in Absatz 1 genannten Klassen.

(3) Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis für alle Schlachtkörperklassen entspricht dem gewichteten Mittel der in Absatz 2 genannten Durchschnittspreise. Diese Gewichtung gründet sich auf die relative Bedeutung jeder dieser Klassen bei den Gesamtschlachtungen ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 28. Juni 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 67 vom 11. 3. 1982, S. 23.

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