EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31982R1551

Verordnung (EWG) Nr. 1551/82 des Rates vom 8. Juni 1982 zur Aussetzung der Anwendung von mit der Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 festgesetzten Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Malta

ABl. L 172 vom 18.6.1982, p. 7–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1551/oj

31982R1551

Verordnung (EWG) Nr. 1551/82 des Rates vom 8. Juni 1982 zur Aussetzung der Anwendung von mit der Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 festgesetzten Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Malta

Amtsblatt Nr. L 172 vom 18/06/1982 S. 0007 - 0007


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1551/82 DES RATES

vom 8. Juni 1982

zur Aussetzung der Anwendung von mit der Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 festgesetzten Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Malta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund von Artikel 2 des Anhangs I zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta hat die Gemeinschaft in der Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 (1) die Plafonds für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Malta für 1982 festgesetzt. In diesem Artikel ist vorgesehen, daß, wenn die Einfuhren einer Ware für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 v. H. der festgesetzten Höhe liegen, die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aussetzt.

Aus den Statistiken der Gemeinschaft für die Jahre 1980 und 1981 geht hervor, daß die Einfuhren einiger Waren, für die ein Plafond gilt, in diesen Jahren 90 v. H. der für sie festgesetzten Plafonds nicht erreicht haben. Die Gemeinschaft hat daher ab 1. Januar 1982 die Anwendung der Plafonds für die Einfuhr der betreffenden Waren auszusetzen. Es empfiehlt sich jedoch, die Entwicklung dieser Einfuhren mit einer statistischen Überwachung zu verfolgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. Januar 1982 wird die Anwendung der durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3804/81 festgesetzten Plafonds für die Einfuhren von anderen Geweben aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs und von Oberkleidung, Bekleidungszubehör und anderen Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert, der Tarifnummer 60.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die unter den laufenden Nummern I M 2 beziehungsweise I M 4 des Anhangs der genannten Verordnung angegeben sind, ausgesetzt.

Die Einfuhren dieser Waren unterliegen weiterhin der gemeinschaftlichen Überwachung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. EYSKENS

(1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1981, S. 13.

Top