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Document 21981A0707(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über den Handel und die Zusammenarbeit im Handel mit Juteerzeugnissen

    ABl. L 43 vom 15.2.1982, p. 2–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

    Related Council regulation

    21981A0707(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über den Handel und die Zusammenarbeit im Handel mit Juteerzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 043 vom 15/02/1982 S. 0002


    ++++

    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über den Handel und die Zusammenarbeit im Handel mit Juteerzeugnissen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    einerseits und

    DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN

    andererseits ,

    IN DER ERKENNTNIS , wie wichtig Jute für Indien ist , und welche Bedeutung der Handel mit Juteerzeugnissen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( nachstehend " Gemeinschaft " genannt ) und Indien hat ,

    IN DEM WUNSCH , eine verstärkte Verwendung dieser Erzeugnisse und die geordnete Entwicklung des Handels mit ihnen zu gewährleisten , um zu einer vollständigen Liberalisierung des Handels mit Juteerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Indien zu kommen ,

    IM HINBLICK auf das Abkommen über handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indien ,

    UNTER BEZUGNAHME auf die gemeinsame Absichtserklärung betreffend die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit Ceylon ( jetzt Sri Lanka ) , Indien , Malaysia , Pakistan ( jetzt Bangladesch und Pakistan ) und Singapur im Anhang zur Schlussakte des Vertrages über den Beitritt des Königreichs Dänemark , Irlands , des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft vom 22 . Januar 1972 ,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens ,

    IN DER ÜBERZEUGUNG , daß es notwendig ist , die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Jutewirtschaft ihrer beiden Länder zu fördern und zu erleichtern ,

    UNTER BETONUNG der Notwendigkeit , die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung im Jutesektor zu fördern ,

    HABEN im Geiste wechselseitiger Zusammenarbeit BESCHLOSSEN , dieses Abkommen zu schließen :

    Artikel 1

    Dieses Abkommen gilt für die in Anhang A aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse aus Jute mit Ursprung in und Herkunft aus Indien .

    Artikel 2

    Für die Dauer dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft im Rahmen ihres Angebots allgemeiner Zollpräferenzen für die in Anhang B aufgeführten Verarbeitungserzeugnisse aus Jute mit Ursprung in und Herkunft aus Indien die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs autonom vollständig aus .

    Artikel 3

    ( 1 ) Die Gemeinschaft führt für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse keine neuen mengenmässigen Beschränkungen ein .

    ( 2 ) Die Gemeinschaft setzt für die Dauer dieses Abkommens alle geltenden mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für die in Anhang C genannten Erzeugnisse aus , sofern die Regierung Indiens für die Dauer des Abkommens die notwendigen Maßnahmen trifft , damit die indischen Ausfuhren die in diesem Anhang genannten Hoechstmengen nicht überschreiten .

    ( 3 ) Entsteht auf dem Gemeinschaftsmarkt eine zusätzliche Nachfrage , so wendet die Gemeinschaft nichts dagegen ein , daß die vorgenannten Hoechstmengen überschritten werden , sofern die zusätzlichen Mengen von beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt werden .

    ( 4 ) Teilmengen der in Anhang C festgesetzten Kontingente , die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht ausgeschöpft werden , können im Rahmen der in der Gemeinschaft geltenden Beschränkungen und Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden . Die Gemeinschaft verpflichtet sich , jeden Antrag auf Neuzuteilung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt zu beantworten .

    ( 5 ) Alle mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Juteerzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus Indien in die Gemeinschaft werden ab 1 . Januar 1984 aufgehoben .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren von Jutegarnen keine mengenmässigen Beschränkungen an . Die Gemeinschaft kann jedoch , wenn ihrer Auffassung nach die indischen Jutegarnausfuhren die Bedingungen auf ihrem Markt oder auf dem Markt eines ihrer Gebiete ernsthaft verschlechtern und eine Beschränkung des weiteren Handels notwendig machen , Indien um Konsultationen ersuchen , sofern dem Konsultationsersuchen eine Darstellung beigefügt wird , in der die vorgenannten Bedingungen in der Gemeinschaft oder in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden .

    ( 2 ) Diese Konsultationen beginnen innerhalb von drei Wochen nach der Notifizierung des Ersuchens um spätestens binnen zwei weiteren Wochen zu einer Einigung oder einem beiderseitig annehmbaren Ergebnis zu kommen . Lässt sich eine solche Einigung oder ein beiderseitig annehmbares Ergebnis innerhalb der festgesetzten Frist nicht erzielen , so kann die Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt oder auf den Märkten des betreffenden Gebietes beziehungsweise der betreffenden Gebiete jährliche Hoechstmengen einführen , die keinesfalls niedriger als die Jutegarneinfuhren aus Indien nach dem betreffenden Markt beziehungsweise den betreffenden Märkten in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt sein dürfen , an dem das Konsultationsersuchen notifiziert wurde .

    ( 3 ) Artikel 3 Absatz 5 findet Anwendung .

    Artikel 5

    ( 1 ) Für Einfuhren von Juteerzeugnissen in die Gemeinschaft , die unter dieses Abkommen fallen und zur sofortigen Wiederausfuhr oder zur Veredelung und anschließenden Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind , gelten die in diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen nicht . Die Gemeinschaftsbehörden stellen im Rahmen des zu diesem Zweck in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrollsystems die Mengen der aus Indien eingeführten Juteerzeugnisse fest , die sofort oder nach Veredelung wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind , und teilen sie den indischen Behörden vierteljährlich mit .

    ( 2 ) Stellen die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft im Rahmen des bestehenden Verwaltungskontrollsystems fest , daß Einfuhren von Juteerzeugnissen , die unter dieses Abkommen fallen , auf die im Abkommen festgesetzten Hoechstmengen angerechnet , anschließend aber aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt worden sind , so teilen diese Behörden den indischen Behörden vierteljährlich die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Mengen , die nicht auf die im Abkommen festgesetzten Hoechstmengen angerechnet werden .

    ( 3 ) Stellen die Gemeinschaftsbehörden fest , daß die in Absatz 1 genannten Einfuhren zum Verbrauch in der Gemeinschaft verblieben sind , so teilt die Gemeinschaft der Regierung Indiens vierteljährlich die betreffenden Mengen mit . In diesen Fällen rechnet die Regierung Indiens auf Antrag der Gemeinschaft diese Mengen auf die betreffende Hoechstmenge beziehungsweise die betreffenden Hoechstmengen für das laufende Jahr an .

    Artikel 6

    ( 1 ) In jedem Abkommensjahr können nichtausgeschöpfte Teilmengen einer der gemäß diesem Abkommen für ein Gebiet des Gemeinschaftsmarktes festgesetzten Hoechstmengen unter den nachstehend genannten Bedingungen wie folgt auf eine andere für dasselbe Gebiet des Gemeinschaftsmarktes festgesetzte Hoechstmenge übertragen werden :

    - von Kategorie 4 nach Kategorie 7 und umgekehrt , sofern die betreffenden Mengen 20 % der Hoechstmenge , auf die sie übertragen werden , nicht überschreiten .

    ( 2 ) Nichtausgeschöpfte Teilmengen können bis zu 10 % einer jährlichen Hoechstmenge auf die entsprechende Hoechstmenge für das darauffolgende Jahr übertragen werden .

    ( 3 ) Jede Jahreshöchstmenge kann bis zu 10 % dieser Hoechstmenge im Vorgriff auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Jahres überschritten werden .

    ( 4 ) Die vorstehenden Anpassungsbestimmungen dürfen nicht dazu führen , daß in einem Abkommensjahr eine Hoechstmenge um mehr als 20 % überschritten wird .

    ( 5 ) Die vorstehenden Absätze werden von Indien erst nach schriftlicher Mitteilung der indischen Behörden an die Gemeinschaft angewendet .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die vereinbarten Hoechstmengen werden nach einem System der doppelten Kontrolle verwaltet , dessen Einzelheiten in Anhang D niedergelegt sind ; diese Einzelheiten gelten vorbehaltlich der Änderungen , die gegebenenfalls im Rahmen des nach Artikel 10 eingesetzten Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit vereinbart werden .

    ( 2 ) Indien verpflichtet sich , der Gemeinschaft vierteljährlich die Gesamtmengen aller in Artikel 3 und gegebenenfalls in Artikel 4 genannten Juteerzeugnisse , für die die Behörden Indiens Ausfuhrlizenzen erteilt haben , mitzuteilen .

    ( 3 ) Die Gemeinschaft unterrichtet entsprechend die Behörden Indiens vierteljährlich über das Gesamtvolumen der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft .

    Artikel 8

    ( 1 ) Die Anwendung dieses Abkommens darf zu keiner Störung des normalen Handels mit Juteerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Indien führen .

    ( 2 ) Unterrichtet eine Vertragspartei die andere davon , daß in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind , so konsultieren die Vertragsparteien einander in dem Gemischten Ausschuß für Zusammenarbeit , um die zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen festzulegen .

    Artikel 9

    Unbeschadet der Politik der Regierung Indiens im Hinblick auf die Regelung der Ausfuhren entsprechend der Produktionslage und der Auslandsnachfrage nach den unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen verpflichtet sich Indien , alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen , um sicherzustellen , daß der Bedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Gemeinschaftsindustrien in nichtdiskriminierender Weise gedeckt wird .

    Artikel 10

    ( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß für Zusammenarbeit eingesetzt , der die folgenden Aufgaben hat :

    - auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzueglich Konsultationen über jedes Problem im Zusammenhang mit dem Handel mit Juteerzeugnissen im Geiste der Zusammenarbeit einzuleiten ;

    - alle bei der Durchführung dieses Abkommens auftretenden Fragen zu prüfen ;

    - Mittel und Wege zu erörtern , um zu einer grösseren und breiter gefächerten Verwendung von Juteerzeugnissen zu gelangen und dabei auch die diesbezueglichen Erfahrungen anderer Märkte zu berücksichtigen ;

    - Möglichkeiten der Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Produktion und der Verwendung von Juteerzeugnissen zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten ;

    - Kontakte zwischen den Vertretern des Jutehandels und der Juteindustrie der Gemeinschaft und Indiens zu fördern und die Durchführung beiderseits vereinbarter gemeinsamer Vorhaben und Programme zu erleichtern .

    ( 2 ) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Indiens zusammen .

    ( 3 ) Der Gemischte Ausschuß für Zusammenarbeit tritt auf Antrag einer Vertragspartei , mindestens jedoch einmal jährlich , zusammen .

    Artikel 11

    ( 1 ) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben . Es gilt bis zum 31 . Dezember 1983 .

    ( 2 ) Dieses Abkommen gilt ab 1 . Januar 1980 .

    Artikel 12

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens .

    Artikel 13

    Das Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer , niederländischer Sprache und in Hindi abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

    Udfärdiget i Bruxelles , den syvende juli nitten hundrede og enogfirs .

    Geschehen zu Brüssel am siebten Juli neunzehnhunderteinundachtzig .

    !***

    Done at Brussels on the seventh day of July in the year one thousand nine hundred and eighty-one .

    Fait à Bruxelles , le sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-un .

    Fatto a Bruxelles , addì sette luglio millenovecentottantuno .

    Gedaan te Brussel , de zevende juli negentienhonderd eenentachtig .

    *...

    For Raadet for De europäiske Fälleßkaber

    Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

    !***

    For the Council of the European Communities

    Pour le Conseil des Communautés européennes

    Per il Consiglio delle Comunità europee

    Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

    *...

    For regeringen for republikken Indien

    Für die Regierung der Republik Indien

    !***

    For the Government of the Republic of India

    Pour le gouvernement de la république de l'Inde

    Per il governo della Repubblica dell'India

    Voor de Regering van de Republiek India

    *...

    ANHANG A

    Beschreibung der Kategorien der in Artikel 1 genannten Juteerzeugnisse

    Kategorie 1 :

    Gewebe aus Jute mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 500 g und einer Breite von höchstens 150 cm und Säcke aus Jutegewebe mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 500 g .

    Kategorie 2 :

    Gewebe aus Jute mit einem Quadratmetergewicht von 310 g bis 500 g und einer Breite von höchstens 150 cm und Säcke aus Jutegewebe mit einem Quadratmetergewicht von 310 g bis 500 g .

    Kategorie 3 :

    Gewebe aus Jute mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 310 g und einer Breite von höchstens 150 cm und Säcke aus Jutegewebe mit einem Quadratmetergewicht von werniger als 310 g .

    Kategorie 4 :

    Gewebe aus Jute mit beliebigem Quadratmetergewicht und einer Breite von mehr als 150 cm bis 310 cm , ausgenommen Gewebe der Kategorie 7 .

    Kategorie 5 :

    Gewebe aus Jute mit beliebigem Quadratmetergewicht und einer Breite von mehr als 310 cm , ausgenommen Gewebe der Kategorie 7 , ohne sichtbare Webkanten in der Breite der Ware .

    Kategorie 6 :

    Garne aus Jute .

    Kategorie 7 :

    Gewebe aus Jute , ganz oder teilweise gebleicht , gefärbt oder bedruckt , mit beliebigem Quadratmetergewicht und einer Breite von mehr als 150 cm , ohne sichtbare Webkanten in der Breite der Ware .

    ANHANG B

    In Artikel 2 vorgesehene Zollaussetzungen

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Anzuwendender Aussetzungssatz *

    57.06 * Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 * 0 *

    57.10 * Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfastern der Tarifnummer 57.03 : * *

    * A . mit einer Breite von 150 cm oder weniger und einem Quadratmetergewicht : * *

    * I . von weniger als 310 g * 0 *

    * II . von 310 bis 500 g * 0 *

    * III . von mehr als 500 g * 0 *

    * B . mit einer Breite von mehr als 150 cm * 0 *

    62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : * *

    * A . aus Jutegeweben oder aus Geweben aus anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03 : * *

    * II . andere , aus Geweben mit einem Quadratmetergewicht : * *

    * a ) von weniger als 310 g * 0 *

    * b ) von 310 bis 500 g * 0 *

    * c ) von mehr als 500 g * 0 *

    Die Gemeinschaft verpflichtet sich , die Aussetzung der Einfuhrzölle auf Verpackungsartikel gemäß den Bestimmungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Verpackungen aufrechtzuerhalten .

    ANHANG C

    Waren und Hoechstmengen , für die Indien während der Dauer des Abkommens gegenüber der Gemeinschaft Selbstbeschränkungsmaßnahmen anwendet . Für Waren der Kategorie 5 ( gemäß Anhang A ) gelten keine Hoechstmengen .

    Die Gemeinschaft teilt Indien mit , daß die Hoechstmengen für die nachstehend aufgeführten Juteerzeugnisse wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden :

    Warenkategorie 4 ( gemäß Anhang A )

    Mitgliedstaat * Hoechstmenge in Tonnen *

    * 1980 * 1981 * 1982 * 1983 *

    Benelux * 652 * 717 * 789 * 868 *

    Dänemark * 163 * 179 * 197 * 217 *

    Frankreich * 1 386 * 1 525 * 1 677 * 1 845 *

    Deutschland * 910 * 1 001 * 1 101 * 1 211 *

    Irland * 560 * 616 * 678 * 745 *

    Italien * 191 * 210 * 231 * 254 *

    Vereinigtes Königreich * 468 * 515 * 567 * 623 *

    EWG * 4 330 * 4 763 * 5 240 * 5 763 *

    Warenkategorie 7 ( gemäß Anhang A )

    Mitgliedstaat * Hoechstmenge in Tonnen *

    * 1980 * 1981 * 1982 * 1983 *

    Benelux * 636 * 687 * 742 * 801 *

    Dänemark * 189 * 204 * 220 * 238 *

    Frankreich * 268 * 289 * 312 * 337 *

    Deutschland * 610 * 659 * 712 * 769 *

    Irland * 214 * 231 * 249 * 269 *

    Italien * 125 * 135 * 146 * 158 *

    Vereinigtes Königreich * 513 * 554 * 598 * 646 *

    EWG * 2 555 * 2 759 * 2 979 * 3 218 *

    ANHANG D

    System der doppelten Kontrolle nach Artikel 7

    1 . Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft lassen die Einfuhr von Waren , für die in Artikel 3 und gegebenenfalls Artikel 4 dieses Abkommens Hoechstmengen vereinbart wurden , auf Vorlage des Antrags des Einführers sowie des Originals der Ausfuhrgenehmigung unverzueglich zu ( 1 ) .

    2 . Die zuständigen indischen Behörden erteilen für alle in Absatz 1 genannten Waren Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der in Anhang C vorgesehenen Hoechstmengen ( und in den Fällen , in denen Artikel 4 in Anspruch genommen wurde ) .

    3 . Die Ausfuhrgenehmigung muß folgende Angaben enthalten :

    a ) endgültiger Bestimmungsmitgliedstaat ,

    b ) laufende Nummer ,

    c ) Name und Anschrift des Einführers ,

    d ) Name und Anschrift des Ausführers ,

    e ) Nettogewicht ( in Kilogramm oder Tonnen ) und Wert ,

    f ) Kategorie und Klassifizierung der Waren ( 2 ) ,

    g ) Bescheinigung der indischen Behörden , aus der hervorgeht , daß die Menge auf die für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft ( endgültigen Bestimmungsmitgliedstaat ) vereinbarte Hoechstmenge angerechnet worden ist oder gegebenenfalls , daß sie zur sofortigen Wiederausfuhr oder zur aktiven Veredelung und anschließenden Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt ist ( 3 ) .

    4 . Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft lassen innerhalb vernünftiger Grenzen Abweichungen zwischen dem in der Ausfuhrgenehmigung genannten Gewicht und dem Fracht - oder Einfuhrgewicht zu . Die zuständigen indischen Behörden bemühen sich ihrerseits , solche Abweichungen so gering wie möglich zu halten .

    5 . Wird eine Ausfuhrgenehmigung vollständig oder teilweise zurückgenommen , so setzen die zuständigen indischen Behörden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft davon in Kenntnis . Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft treffen im Rahmen der dafür geltenden Verwaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen .

    6 . Die zuständigen indischen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft über die Kommission vierteljährlich Übersichten über die ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen . Aus diesen Übersichten muß für jede Warenkategorie das in Tonnen ausgedrückte Nettogewicht der genehmigten Ausfuhren , ihre Anrechnung auf die verschiedenen Hoechstmengen und der Bestimmungsmitgliedstaat der Gemeinschaft hervorgehen .

    7 . Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden in Indien über die Mission Indiens bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Brüssel vierteljährlich eine Übersicht mit den jeweils neuesten Zahlenangaben über die Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Waren .

    ( 1 ) Werden aufgrund der in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen Einfuhrgenehmigungen gefordert , so werden diese auf Antrag innerhalb einer begrenzten Anzahl von Tagen automatisch erteilt .

    ( 2 ) Bei Geweben der Kategorie 4 wird die Breite ( in Zentimetern ) angegeben , bis die entsprechenden Änderungen an der NIMEXE-Nomenklatur vorgenommen wurden .

    ( 3 ) Ausfuhren werden auf die für das Jahr des Versandes festgelegten Hoechstmengen angerechnet .

    ANHANG E

    Gemeinsame Erklärung

    Die Vertragsparteien vereinbaren , sich besonders um die Erfuellung der in Artikel 10 des Abkommens gesetzten Aufgaben zu bemühen . In diesem Sinne werden sie

    a ) Kontakte zwischen Vertretern der Jutewirtschaft Indiens und der Gemeinschaft fördern und erleichtern , insbesondere durch

    - jährliche Treffen zwischen den Vertretern der Juteindustrie und des Jutehandels beider Seiten zum Zweck des Meinungs - und Informationsaustausches ,

    - den Austausch von Delegationen ,

    - die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Verkaufsförderungs - und Werbeaktionen ;

    b ) die Möglichkeit prüfen , von den Vertretern der Jutewirtschaft beider Seiten gemeinsam empfohlene Programme oder Vorhaben , die als im beiderseitigen Interesse liegend betrachtet werden , zu unterstützen ;

    c ) Mittel und Wege erörtern , um die Kontakte und Zusammenarbeit zwischen dem Forschungsverband der indischen Juteindustrie und interessierten europäischen Forschungsinstituten zu erleichtern , und die Möglichkeit prüfen , von ihnen gemeinsam erarbeitete oder empfohlene spezifische Vorhaben zu unterstützen .

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