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Document 21981A1231(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981

    ABl. L 388 vom 31.12.1981, p. 45–48 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/1981

    Décision du Conseil liée

    21981A1231(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981

    Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1981 S. 0045


    ++++

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981

    Schreiben Nr . 1

    Brüssel , den ...

    Herr ... !

    Unter Bezugnahme auf die Konsultationen , die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen gemäß Artikel 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Fischereiabkommens stattgefunden haben , beehre ich mich vorzuschlagen , daß die Tabellen im Anhang zu dem am 11 . Mai 1981 in Brüssel unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981 durch die beigefügten Tabellen ersetzt werden .

    Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag bestätigen würden .

    Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    Schreiben Nr . 2

    Brüssel , den ...

    Herr ... !

    Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :

    " Unter Bezugnahme auf die Konsultationen , die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen gemäß Artikel 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Fischereiabkommens stattgefunden haben , beehre ich mich vorzuschlagen , daß die Tabellen im Anhang zu dem am 11 . Mai 1981 in Brüssel unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels über eine Fischereivereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen für 1981 durch die beigefügten Tabellen ersetzt werden .

    Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag bestätigen würden . "

    In Beantwortung Ihres Schreibens beehre ich mich zu bestätigen , daß die Regierung des Königreiches Norwegen Ihrem Vorschlag zustimmt .

    Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

    Für die Regierung des Königreichs Norwegen

    TABELLE 1

    Quoten für bestimmte gemeinsame Bestände in der Nordsee für 1981

    ( in 1 000 Tonnen )

    Arten und ICES-Abteilungen * Zulässige Gesamtfangmengen ( 2 ) * Gebietsmässige Zugehörigkeit * Abtretung von Norwegen an die EWG * Abtretung von der EWG an Norwegen * Quoten für Norwegen * Quoten für EWG *

    * * Norwegen * EWG * * * Insgesamt * EWG-Zone ( 1 ) * Insgesamt * Zone Norwegen ( 1 ) *

    * * % * 1 000 t * % * 1 000 t * * * * * * *

    Kabeljau IV * 220 * 17 * 37 * 83 * 183 * 22 * - * 15 * 8 * 205 * 27 *

    Schellfisch IV * 140 * 23 * 32 * 77 * 108 * 20 * - * 12 * 6 * 128 * 31 *

    Seelachs IV und IIIa * 127 * 52 * 66 * 48 * 61 * 6 * - * 60 * 20 * 67 * 23 *

    Wittling IV * 150 * 10 * 15 * 90 * 135 * - * - * 15 * 7 * 135 * 10 *

    Scholle IV * 105 * 7 * 7 * 93 * 98 * 6 * - * 1 * 0,5 * 104 * 13 *

    Makrele IV und IIIa ( 3 ) * 40 * - * - * - * - * - * - * 27,3 * 6 * 11,7 * 2,5 ( 4 ) *

    Hering IV und VIId * 20 ( 5 ) * - * - * - * - * - * - * - * - * 20 * - *

    ( 1 ) Nichtausgenutzte Teile dieser Mengen können zu der Zuteilungsmenge in der eigenen Zone der Parteien hinzugezogen werden .

    ( 2 ) Sollten die zulässigen Gesamtfangmengen erhöht werden , so werden die Quoten für beide Parteien im Verhältnis zur gebietsmässigen Zugehörigkeit erhöht .

    ( 3 ) Umfasst den gesamten Makrelenfang in diesen Gebieten , einschließlich des westlichen Makrelenbestands .

    ( 4 ) Der Fischfang innerhalb von 40 Seemeilen von den norwegischen Basislinien südlich von 59 * nördlicher Breite ist für Fischereifahrzeuge über 90 Fuß verboten . Mit dem Fischfang kann erst begonnen werden , wenn der norwegische Ringwadenfang einsetzt .

    ( 5 ) Fang nur in den ICES-Unterabteilungen IVc und VIId zulässig .

    TABELLE 2

    Quoten für gemeinsame Bestände 1981

    * ( in 1 000 Tonnen ) *

    Arten und ICES-Abteilungen * Zulässige Gesamtfangmengen * Quoten für Norwegen in der EWG-Zone * Quoten für die EWG in der norwegischen Zone *

    Makrelen IIa * 10 ( 8 ) * * *

    Stintdorsch ( 2 ) IV * * 20 ( 3 ) * 50 ( 3 ) *

    Sandaal IV * * 30 ( 3 ) * 150 ( 3 ) *

    Blauer Wittling * * * *

    II , VIa ( 1 ) , VIb * * 120 * 4 *

    VII ( 4 ) und XIV * * 120 * 4 *

    Blauleng IV , Vb , VI , VII * * 1 ( 5 ) ( 6 ) * *

    Leng IV , Vb , VI , VII * * 15 ( 5 ) ( 6 ) * *

    Lumb IV , Vb , VI , VII * * 5 ( 5 ) ( 6 ) * *

    Dornhai IV , VI , VII * * 6 ( 7 ) * *

    Riesenhai ( Leber ) IV , VI , VII * * 0,8 * *

    Heringshai IV , VI , VII * * 1 * *

    Sonstige ( ausgenommen Beifänge von Stöcker ) IV * * 5 * 5 *

    ( 1 ) Nördlich von 56 * 30' .

    ( 2 ) Einschließlich Blauer Wittling .

    ( 3 ) Innerhalb einer Gesamtquote für Norwegen können bis zu 20 Tonnen Dorsche und Sandaale ausgetauscht werden . Bis zu 10 000 Tonnen Stintdorsch aus den betreffenden Quoten dürfen in der ICES-Unterabteilung VIa nördlich von 56 * 30' N gefangen werden . Diese Menge sollte jedoch von den Quoten für Sandspierling , Stintdorsch und Blauen Wittling in der ICES-Abteilung IV abgezogen werden .

    ( 4 ) Westlich von 12 * westlicher Länge .

    ( 5 ) Die Quote für Leng und Lumb ist bis zu 2 Tonnen austauschbar , und der Fischfang darf hier nur mit Langleinenfischereifahrzeugen durchgeführt werden .

    ( 6 ) Von diesen Mengen ist ein Kabeljaubeifang von 20 v.H . pro Fahrzeug und Fangfahrt in den ICES-Abteilungen VI und VII zulässig . Dieser gesamte Beifang in den Abteilungen VI und VII darf 1 Tonne nicht übersteigen , davon höchstens 0,3 Tonnen Kabeljau .

    ( 7 ) Ausgenommen Fänge zwischen 6 und 12 Seemeilen gemäß dem Britisch-Norwegischen Fischereiabkommen von 1964 .

    ( 8 ) Norwegen vorbehalten . Versuchsfischerei .

    Diese Beschränkung gilt unter der Voraussetzung , daß Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern geeigneten Quotenbeschränkungen in diesem Gebiet unterliegen .

    TABELLE 3

    Quoten ausschließlicher Bestände 1981

    * * * ( in 1 000 Tonnen ) *

    Fischereizone * Arten * ICES-Abteilungen * Für die EWG in der norwegischen Zone * Für Norwegen in der EWG-Zone *

    Norwegen * Arktisch-norwegischer Kabeljau * I , IIa und IIb * 12,8 * *

    * Arktisch-norwegischer Schellfisch ( Beifänge ) * I , IIa und IIb * 4,2 * *

    * Seelachs * I , IIa und IIb * 8 * *

    * Rotbarsch * I , IIa und IIb * 10 ( 1 ) * *

    * Schwarzer Heilbutt * I , IIa und IIb * 0,5 * *

    * Sonstige ( Beifänge ) * I , IIa und IIb * 1 * *

    EWG * Makrelen * VIa ( 2 ) und VIId , e ( 3 ) , f ( 4 ) , h * * 20 *

    * Hering * VIa ( 8 ) * * 10 *

    * Sprotten * IV * * 71 *

    * Garnelen * NAFO 1 * * 1 *

    * * XIV * * 3 ( 5 ) *

    * Schwarzer Heilbutt * NAFO 1 * * 0,6 ( 6 ) *

    * * XIV * * 0,6 ( 6 ) *

    * Sonstige ( 7 ) * VI und VII * * *

    ( 1 ) Von denen bei einer gezielten Befischung in ICES-Unterabteilung IIb und dem Teil von IIa , der nördlich von 71 * 15' nördlicher Breite und westlich von 20 * östlicher Länge liegt , nicht über 5 Tonnen Sebastes Mentella gefischt werden dürfen . 5 Tonnen Sebastes Marinus dürfen bei einer gezielten Befischung nördlich von 68 * 00' nördlicher Breite gefangen werden . Diese Quoten umfassen Beifänge von bis zu 20 v.H . in Gebieten , in denen eine gezielte Befischung von Rotbarsch verboten ist .

    ( 2 ) Nördlich von 56 * 30' nördlicher Breite . Der Fischfang ist vom 1 . März bis zum 30 . April 1981 verboten .

    ( 3 ) Ausgenommen westlich von 5 * westlicher Länge vom 15 . Februar bis zum 14 . Dezember 1981 .

    ( 4 ) Ausgenommen südlich von 50 * 30' nördlicher Breite vom 15 . Februar bis zum 14 . Dezember 1981 .

    ( 5 ) Versuchsfischerei , unterliegt besonderen Bedingungen .

    ( 6 ) Darf nur mit Langleinenfischereifahrzeugen gefangen werden . Heilbuttbeifänge dürfen 10 v.H . nicht überschreiten .

    ( 7 ) Unvermeidbare Beifänge pelagischer Arten .

    ( 8 ) Nördlicher von 56 * 30' nördlicher Breite .

    Haut