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Document 31981R3811

    Verordnung (EWG) Nr. 3811/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    ABl. L 383 vom 31.12.1981, p. 24–24 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3811/oj

    31981R3811

    Verordnung (EWG) Nr. 3811/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung der Anlage II zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1981 S. 0024
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0029
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0029


    +++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 294 VOM 29 . 12 . 1972 , S . 87 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3811/81 DES RATES VOM 15 . DEZEMBER 1981 ZUR DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES NR . 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN$$

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    ARTIKEL 16 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( 1 ) ERMÄCHTIGT DEN DURCH DAS ABKOMMEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSS , BESTIMMTE ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS SOWIE SEINER ANLAGEN ZU BESCHLIESSEN .

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS HAT BESCHLOSSEN , DIE ANLAGE II ZUM ABKOMMEN ZU ÄNDERN , UM DEM SICHERUNGSGEBER IM RAHMEN DES PAUSCHALBÜRGSCHAFTSSYSTEMS DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , BEI AUSGABE DER SICHERHEITSTITEL DIE HÖHE DES HIERDURCH VON IHM ÜBERNOMMENEN RISIKOS ZU BESCHRÄNKEN .

    DIESE ÄNDERUNG IST GEGENSTAND DES BESCHLUSSES NR . 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES . ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES BESCHLUSSES MÜSSEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DER BESCHLUSS NR . 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ÖSTERREICH - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN FINDET IN DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG .

    DER WORTLAUT DES BESCHLUSSES IST DIESER VERORDNUNG BEIGEFÜGT .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    D . HOWELL

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