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Document 31981R3349

    Verordnung (EWG) Nr. 3349/81 des Rates vom 24. November 1981 zur Herabsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien in die Gemeinschaft geltenden Abschöpfung

    ABl. L 339 vom 26.11.1981, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3349/oj

    31981R3349

    Verordnung (EWG) Nr. 3349/81 des Rates vom 24. November 1981 zur Herabsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien in die Gemeinschaft geltenden Abschöpfung

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 26/11/1981 S. 0001 - 0002


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3349/81 DES RATES

    vom 24. November 1981

    zur Herabsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien in die Gemeinschaft geltenden Abschöpfung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 2. April 1980 wurde in Belgrad zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein Kooperationsabkommen geschlossen. Am 1. Juli 1980 ist ein Interimsabkommen betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit (1) in Kraft getreten.

    Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, die im Handel mit Rindfleisch zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien aufgetreten sind, erweist es sich als notwendig, ausnahmsweise den bei der Einfuhr bestimmter Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien in die Gemeinschaft erhobenen Abschöpfungsbetrag zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet der Anwendung der anderen Bestimmungen über die Einfuhr der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Waren mit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien in die Gemeinschaft ist der bei der Einfuhr dieser Waren in die Gemeinschaft erhobene Abschöpfungsbetrag gleich 50 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt 102 % oder weniger des Orientierungspreises beträgt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist erstmalig für die Berechnung der ab 7. Dezember 1981 geltenden Abschöpfungen anwendbar.

    Sie wird nach einem Anwendungszeitraum von einem Jahr überprüft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. November 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. RIDLEY

    (1) ABl. Nr. L 130 vom 27. 5. 1980, S. 2.

    ANHANG

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 01.02 // Rinder (einschließlich Büffel), lebend: // // A. Hausrinder: // // II. andere: // // a) Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben und von denen die männlichen Tiere ein Gewicht von mindestens 350 kg und höchstens 450 kg und die weiblichen Tiere ein Gewicht von mindestens 320 kg und höchstens 420 kg haben (a) // 02.01 // Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren: // // A. Fleisch: // // II. von Rindern: // // a) frisch oder gekühlt: // // 1. ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und »quartiers compensés": // // aa) ganze Tierkörper mit einem Gewicht von mindestens 180 kg und höchstens 270 kg sowie halbe Tierkörper und »quartiers compensés" mit einem Gewicht von mindestens 90 kg und höchstens 135 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (a) // // 2. Vorderviertel, zusammen oder getrennt: // // aa) Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von mindestens 45 kg und höchstens 68 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (a) // // 3. Hinterviertel, zusammen oder getrennt: // // aa) Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von mindestens 45 kg und höchstens 68 kg - beim sogenannten »Pistola"-Schnitt mit einem Gewicht von mindestens 38 kg und höchstens 61 kg -, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (a) // //

    (a) Die Zahlung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

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