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Document 31981D0281

81/281/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1981 zur Erhebung der im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich auf dem Rindfleischsektor anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 123 vom 7.5.1981, p. 37–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/281/oj

31981D0281

81/281/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1981 zur Erhebung der im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich auf dem Rindfleischsektor anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 07/05/1981 S. 0037 - 0037


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. April 1981 zur Erhebung der im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich auf dem Rindfleischsektor anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge (Nur der englische Text ist verbindlich) (81/281/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1523/80 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Handel zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich werden auf Rindfleisch Währungsausgleichsbeträge angewandt. Wegen der besonderen Art der gemeinsamen Landesgrenze zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten kommt es immer wieder vor, daß Lebendrinder von Irland in das Vereinigte Königreich geschmuggelt werden, um der Zahlung der im Handel zwischen den beiden Mitgliedstaaten anwendbaren Währungsausgleichsbeträge zu entgehen. Mit Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3476/80 (4), wurde die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge im einzelnen geregelt.

Lebende Rinder mit Ursprung in Irland können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingezogen werden, falls den Behörden des Vereinigten Königreichs nicht nachgewiesen wird, daß der im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geltende Währungsausgleichsbetrag erhoben worden ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 unternehmen die zuständigen Stellen Irlands und des Vereinigten Königreichs energische Schritte, um mit Hilfe aller notwendigen Verwaltungsmaßnahmen sicherzustellen, daß die im Handel zwischen den beiden Mitgliedstaaten geltenden Ausgleichsbeträge für lebende Rinder erhoben werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland und an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 1. April 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 152 vom 20.6.1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 37. (4) ABl. Nr. L 363 vom 31.12.1980, S. 71.

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