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Document 31981D0280

    81/280/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1981 zur Genehmigung des Programms zur Verbesserung des Bereiches Schweinefleischverarbeitung in England und Wales gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 123 vom 7.5.1981, p. 36–36 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/280/oj

    31981D0280

    81/280/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1981 zur Genehmigung des Programms zur Verbesserung des Bereiches Schweinefleischverarbeitung in England und Wales gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 07/05/1981 S. 0036 - 0036


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 51 VOM 23 . 2 . 1977 , S . 1 .

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    VOM 1 . APRIL 1981

    ZUR GENEHMIGUNG DES PROGRAMMS ZUR VERBESSERUNG DES BEREICHES SCHWEINEFLEISCHVERARBEITUNG IN ENGLAND UND WALES GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/77 DES RATES

    ( NUR DER ENGLISCHE TEXT IST VERBINDLICH )

    ( 81/280/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/77 DES RATES VOM 15 . FEBRUAR 1977 ÜBER EINE GEMEINSAME MASSNAHME ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( 1 ), INSBESONDERE AUF DEN ARTIKEL 5 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE BRITISCHE REGIERUNG HAT AM 24 . JULI 1980 DAS PROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DES BEREICHES SCHWEINEFLEISCHVERARBEITUNG IN ENGLAND UND WALES GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/77 MITGETEILT .

    DAS GENANNTE PROGRAMM BETRIFFT DIE MODERNISIERUNG UND ENTWICKLUNG DER ANLAGEN FÜR DIE SCHLACHTUNG UND VERARBEITUNG IM BEREICH SCHWEINEFLEISCH MIT DEM ZIEL ZUR SCHAFFUNG EINER MODERNEN , EFFIZIENTEN , FLEXIBLEN UND WETTBEWERBSFÄHIGEN VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DIESEM SEKTOR BEIZUTRAGEN UND AUF DIESE WEISE DIE ERTRAEGE DIESES SEKTORS ZU STABILISIEREN ; ES STELLT DAHER EIN PROGRAMM IM SINNE DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/77 DAR .

    DAS PROGRAMM ENTHÄLT IN AUSREICHENDER WEISE DIE IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/77 GENANNTEN ANGABEN , DIE ZEIGEN , DASS DIE IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG GENANNTEN ZIELE FÜR DEN GENANNTEN BEREICH ERREICHT WERDEN KÖNNEN ; DIE GEPLANTE FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS ÜBERSCHREITET NICHT DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE G ) DIESER VERORDNUNG GENANNTEN ZEITRAUM .

    DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AGRARSTRUKTURAUSSCHUSSES -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DAS VON DER BRITISCHEN REGIERUNG AM 24 . JULI 1980 GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 355/77 ÜBERMITTELTE PROGRAMM ZUR VERBESSERUNG DES BEREICHS SCHWEINEFLEISCHVERARBEITUNG IN ENGLAND UND WALES WIRD GENEHMIGT .

    ARTIKEL 2

    DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GERICHTET .

    BRÜSSEL , DEN 1 . APRIL 1981

    FÜR DIE KOMMISSION

    POUL DALSAGER

    MITGLIED DER KOMMISSION

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