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Document 31981D0279

81/279/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1981 zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Verarbeitung von Obst und Gemüse in Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 123 vom 7.5.1981, p. 35–35 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/05/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/279/oj

31981D0279

81/279/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 1981 zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Verarbeitung von Obst und Gemüse in Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 07/05/1981 S. 0035 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. April 1981 zur Genehmigung eines Programms für den Bereich Verarbeitung von Obst und Gemüse in Baden-Württemberg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (81/279/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf den Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 17. Oktober 1980 das Programm für den Bereich Verarbeitung von Obst und Gemüse in Baden-Württemberg mitgeteilt und am 3. Dezember 1980 durch zusätzliche Angaben ergänzt.

Das genannte Programm betrifft die Modernisierung und Rationalisierung bestimmter Anlagen für die Verarbeitung und Lagerhaltung im Bereich der Verarbeitung von Obst und Gemüse mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, die Produktion von Obst und Gemüse besser zu valorisieren und den landwirtschaftlichen Erzeugern den Absatz und eine Verbesserung ihrer Einkommen zu garantieren ; es stellt daher ein Programm im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den betroffenen Bereich erreicht werden können ; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 17. Oktober 1980 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 3. Dezember 1980 ergänzte Programm für den Bereich Verarbeitung von Obst und Gemüse in Baden-Württemberg wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 1. April 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 51 vom 23.2.1977, S. 1.

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