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Document 31981D0277
81/277/EEC: Commission Decision of 31 March 1981 authorizing the French Republic to restrict the marketing of seed of certain varieties of agricultural plant species (Only the French text is authentic)
81/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
81/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 123 vom 7.5.1981, p. 32–33
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In force
81/277/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 123 vom 07/05/1981 S. 0032 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/277/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1978 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1980 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Kommission hat mit den Entscheidungen 80/127/EWG vom 28. Dezember 1979 (3) und 80/1360/EWG vom 30. Dezember 1980 (4) für die meisten dieser Sorten betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1980 hinaus bis zum 31. März 1981 verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen. Die in Artikel 1 dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden. Es ist allgemein bekannt, daß die betreffenden Sorten aufgrund ihrer Form (Wuchsrhythmus) zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1981 veröffentlich sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Futterpflanzen Trifolium pratense L., Aled, Astra, Britta, Gollum, Graßlands Pawera, Palna, Triton. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie (1) ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 16.12.1980, S. 27. (3) ABl. Nr. L 29 vom 6.2.1980, S. 33. (4) ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1980, S. 44. von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 31. März 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission