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Document 31980L1102

Richtlinie 80/1102/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Leukose der Rinder

ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 18–25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/1988; Aufgehoben durch 31988L0406

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/1102/oj

31980L1102

Richtlinie 80/1102/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Leukose der Rinder

Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0018 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0244
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0242
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0242


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( 1 ) ABL . NR . C 86 VOM 2 . 4 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . C 140 VOM 5 . 6 . 1979 , S . 128 .

( 3 ) ABL . NR . C 133 VOM 28 . 5 . 1979 , S . 30 .

( 4 ) ABL . NR . L 145 VOM 13 . 6 . 1977 , S . 44 .

( 5 ) ABL . NR . L 15 VOM 19 . 1 . 1978 , S . 34 .

( 6 ) ABL . NR . 121 VOM 29 . 7 . 1964 , S . 1977/64 .

( 7 ) SIEHE SEITE 11 DIESES AMTSBLATTS .

RICHTLINIE DES RATES

VOM 11 . NOVEMBER 1980

ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 64/432/EWG HINSICHTLICH DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER

( 80/1102/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 100 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

EINE DER AUFGABEN DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DES VETERINÄRWESENS BESTEHT DARIN , DEN GESUNDHEITSZUSTAND DES VIEHBESTANDS ZU VERBESSERN , DAMIT EINE BESSERE RENTABILITÄT DER TIERZUCHT ERZIELT WIRD .

IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERWEIST ES SICH ALS NOTWENDIG , DIE GEMEINSCHAFT VOR DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER ZU SCHÜTZEN . MIT DER RICHTLINIE 77/391/EWG DES RATES ( 4 ) UND DER RICHTLINIE 78/52/EWG ( 5 ) DES RATES HAT DIE GEMEINSCHAFT IM ÜBRIGEN BEREITS MASSNAHMEN ZUR TILGUNG DIESER KRANKHEIT GETROFFEN .

EINE DERARTIGE MASSNAHME MUSS AUSSERDEM DAZU BEITRAGEN , DASS DIE AUFGRUND DER UNTERSCHIEDLICHEN TIERGESUNDHEITLICHEN VERHÄLTNISSE NOCH BESTEHENDEN BEHINDERUNGEN IM HANDEL MIT LEBENDEN TIEREN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESEITIGT WERDEN .

DAHER IST ES ANGEBRACHT , IN DIE RICHTLINIE 64/432/EWG DES RATES VOM 26 . JUNI 1964 ZUR REGELUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER FRAGEN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT RINDERN UND SCHWEINEN ( 6 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 80/1098/EWG ( 7 ) , SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER AUFZUNEHMEN .

UM DIE EINFÜHRUNG DIESER SCHUTZMASSNAHMEN ZU ERLEICHTERN , EMPFIEHLT ES SICH , EINE REIHE VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND DIE MÖGLICHKEIT EINER REGIONALEN DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN VORZUSEHEN .

DIE BESONDEREN BEIM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT ZUCHT - UND NUTZRINDERN ANZUWENDENDEN GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN GARANTIEN ENTSPRECHEN HÖCHSTENS DENJENIGEN , WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN IHRER PROGRAMME ZUR VORBEUGUNG GEGEN DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER ANWENDEN .

BEI DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER IST DIE GEFAHR DER WEITERVERBREITUNG DER KRANKHEIT JE NACH VIEHKATEGORIE UNTERSCHIEDLICH ZU BEURTEILEN ; DAHER EMPFIEHLT ES SICH , BEGRENZTE AUSNAHMEN FÜR MASTVIEH VORZUSEHEN UND SCHLACHTTIERE NICHT IN DIE VORGESEHENE REGELUNG EINZUBEZIEHEN _

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE RICHTLINIE 64/432/EWG WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 WIRD FOLGENDER BUCHSTABE EINGEFÜGT :

" J ) WENN SIE _ IM FALLE REINRASSIGER ZUCHTRINDER IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 77/504/EWG , DIE AUSSCHLIESSLICH ZUR ZUCHT BESTIMMT UND SEHR WERTVOLL SIND _ AUS EINEM BESTAND STAMMEN ,

I ) ÜBER DEN DEM AMTLICHEN TIERARZT KEINE TATSACHEN ZUR KENNTNIS GELANGT SIND , DIE AUF EINEN FALL VON ENZOOTISCHER LEUKOSE DER RINDER WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE SCHLIESSEN LASSEN ;

II ) DESSEN BESITZER ERKLÄRT HAT , DASS IHM SOLCHE TATSACHEN NICHT BEKANNT GEWORDEN SIND , UND AUSSERDEM SCHRIFTLICH VERSICHERT HAT , DASS DAS ODER DIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BESTIMMTE ( N ) TIER ( E ) ENTWEDER IN DEM BETREFFENDEN BESTAND GEBOREN UND AUFGEZOGEN WORDEN IST / SIND ODER IN DEN VORANGEGANGENEN 12 MONATEN ZU DIESEM BESTAND GEHÖRT HAT / HABEN ; " .

2 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 WIRD FOLGENDER BUCHSTABE EINGEFÜGT :

" E ) AUS EINEM BESTAND STAMMEN , IN WELCHEM NICHTS AUF EINEN FALL VON ENZOOTISCHER LEUKOSE DER RINDER WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE HAT SCHLIESSEN LASSEN , UND DIE , WENN SIE MEHR ALS 12 MONATE ALT SIND , AUF EINEN INNERHALB VON 30 TAGEN VOR DER VERLADUNG NACH DEN VORSCHRIFTEN DER ANLAGE G DURCHGEFÜHRTEN SEROLOGISCHEN TEST NEGATIV REAGIERT HABEN .

DIESER TEST WIRD JEDOCH NICHT VERLANGT BEI UNTER DREISSIG MONATE ALTEN , FÜR DIE FLEISCHERZEUGUNG BESTIMMTEN MÄNNLICHEN SOWIE KASTRIERTEN RINDERN , SOWEIT DIESE TIERE BEI DER VERLADUNG BESONDERS GEKENNZEICHNET SIND UND DER MITGLIEDSTAAT ALLE VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER ANSTECKUNG EINHEIMISCHER BESTÄNDE TRIFFT . "

3 . IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 WIRD FOLGENDER ABSCHNITT EINGEFÜGT :

" G . ZUR FLEISCHERZEUGUNG BESTIMMTE WEIBLICHE RINDER IM ALTER VON WENIGER ALS 30 MONATEN , DIE ABWEICHEND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 BUCHSTABE E ) KEINEM SEROLOGISCHEN TEST UNTERZOGEN WORDEN SIND . DIESE TIERE MÜSSEN BESONDERS GEKENNZEICHNET SEIN . DER BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT TRIFFT ALLE VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER ANSTECKUNG EINHEIMISCHER BESTÄNDE . "

4 . IN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 IST FOLGENDER TEXT HINZUZUFÜGEN :

" WAS INSBESONDERE DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE J ) AUFGEFÜHRTEN TIEREN BETRIFFT , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , DARÜBER HINAUS UNTER BEACHTUNG DER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VORZUSCHREIBEN , DASS BEI ALLEN IM ZEITPUNKT DES TESTS ÜBER 24 MONATE ALTEN RINDERN , DIE ZU DEM HERKUNFTSBESTAND GEHÖRTEN , EIN SEROLOGISCHER TEST GEMÄSS ANLAGE G INNERHALB DER LETZTEN 12 MONATE EINEN NEGATIVEN BEFUND ERBRACHT HAT . DIESE GARANTIEN KÖNNEN JEDOCH BEI DER EINFÜHRUNG VON TIEREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT VERLANGT WERDEN , BEI DEM NACH DEM VERFAHREN VON ARTIKEL 12 ANERKANNT WURDE , DASS ER AUSREICHENDE GARANTIEN IM HINBLICK AUF DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER BIETET . "

5 . ES WIRD FOLGENDER ARTIKEL EINGEFÜGT :

" ARTIKEL 8A

( 1 ) MITGLIEDSTAATEN , DIE IM ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE EIN BINDENDES EINZELSTAATLICHES PROGRAMM ZUR VORBEUGUNG GEGEN DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER DURCHFÜHREN , KÖNNEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ZUCHT - UND NUTZRINDERN IN IHR HOHEITSGEBIET , DIE IN LEUKOSEUNVERDÄCHTIGE RINDERBESTÄNDE EINGESTELLT WERDEN SOLLEN , DIE VORLAGE EINER VOM ZUSTÄNDIGEN AMTLICHEN TIERARZT AM TAG DER VERLADUNG MINDESTENS IN DER ODER DEN SPRACHEN DES BESTIMMUNGSLANDES AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNGEN VORSCHREIBEN , AUS DER HERVORGEHT , DASS

A ) DIESEM TIERARZT KEINE TATSACHEN ZUR KENNTNIS GELANGT SIND , DIE AUF ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER IN DEM HERKUNFTSBESTAND DER TIERE WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE SCHLIESSEN LASSEN , UND DER BESITZER DES BESTANDES ERKLÄRT HAT , DASS IHM SOLCHE TATSACHEN NICHT BEKANNT GEWORDEN SIND , UND AUSSERDEM SCHRIFTLICH VERSICHERT HAT , DASS DAS ODER DIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR BESTIMMTE ( N ) TIER ( E ) ENTWEDER IN BESAGTEM BESTAND GEBOREN UND AUFGEZOGEN WORDEN IST / SIND ODER IN DEN VORHERGEHENDEN ZWÖLF MONATEN ZU DIESEM BESTAND GEHÖRT HAT / HABEN ;

B ) INNERHALB DER LETZTEN ZWÖLF MONATE ALLE IM ZEITPUNKT DES TESTS ÜBER 24 MONATE ALTEN RINDER , DIE ZU DEM HERKUNFTSBESTAND GEHÖRTEN , NEGATIV AUF EINEN SEROLOGISCHEN TEST GEMÄSS ANLAGE G REAGIERT HABEN .

( 2 ) NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 KÖNNEN ANDERE ALS DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT WERDEN , DIESELBEN ERFORDERNISSE FÜR IHR HOHEITSGEBIET BEZIEHUNGSWEISE IM FALLE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS FÜR NORDIRLAND ANZUWENDEN , WENN DORT EIN PLAN ZUR TILGUNG DER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE GEMÄSS DER RICHTLINIE 77/391/EWG DURCHGEFÜHRT WIRD ODER NACHGEWIESEN WIRD , DASS DORT ZUM ZEITPUNKT DER BEFASSUNG DES STÄNDIGEN VETERINÄRAUSSCHUSSES DIE MINDESTANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 2 DER RICHTLINIE 80/1102/EWG SEIT MINDESTENS 2 JAHREN ERFÜLLT SIND .

DIE WEITEREN BESONDEREN BEDINGUNGEN , DIE FÜR DIESE AUSDEHNUNG FÜR JEDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN BZW . TEIL DIESER MITGLIEDSTAATEN VORGESCHRIEBEN WERDEN KÖNNEN , KÖNNEN IN DEM BESCHLUSS GEMÄSS UNTERABSATZ 1 FESTGELEGT WERDEN . " .

6 . IN ANLAGE E IST AM ENDE VON BUCHSTABE A ) FOLGENDER AUSDRUCK HINZUZUFÜGEN :

" _ ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER " .

7 . IN ANLAGE F MUSTER I WIRD BZW . WERDEN

A ) IN ABSCHNITT V

AA ) NACH BUCHSTABE D ) FOLGENDER NEUER BUCHSTABE EINGEFÜGT :

" E ) _ SIE SIND WÄHREND DER LETZTEN 12 MONATE ( 5 ) UND , WENN SIE JÜNGER SIND ALS 12 MONATE , SEIT IHRER GEBURT IN EINEM RINDERBESTAND GEHALTEN WORDEN , IN WELCHEM WÄHREND DER LETZTEN 3 JAHRE ( 5 ) NACH KENNTNIS DES UNTERZEICHNETEN SOWIE NACH DER VERSICHERUNG DES BESITZERS KEINE ANZEICHEN FÜR DAS VORLIEGEN ENZOOTISCHER RINDERLEUKOSE FESTGESTELLT WORDEN SIND ;

_ ALLE ZUM ZEITPUNKT DER UNTERSUCHUNG MEHR ALS 24 MONATE ALTEN RINDER DES BESTANDES SIND INNERHALB DER LETZTEN 12 MONATE ( 5 ) SEROLOGISCH ( 13 ) MIT NEGATIVEM ERGEBNIS AUF ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE UNTERSUCHT WORDEN ( 2 ) ( 12 ) ;

_ SIE HABEN BEI EINER INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST VON 30 TAGEN ( 5 ) DURCHGEFÜHRTEN SEROLOGISCHEN UNTERSUCHUNG AUF ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE NEGATIV REAGIERT ( 8 ) ( 11 ) ( 2 ) ;

_ SIE SIND NUR ZUR MAST BESTIMMT ( 2 ) ( 11 ) . " ;

BB ) DIE BISHERIGEN BUCHSTABEN E ) BIS I ) ZU BUCHSTABEN F ) BIS J ) ;

B ) NACH DER FUSSNOTE 10 FOLGENDE FUSSNOTEN ANGEFÜGT :

" ( 11 ) DIESE AUSNAHME IST NUR ZUGELASSEN FÜR WENIGER ALS 30 MONATE ALTE MÄNNLICHE MASTRINDER , SOFERN DIESE TIERE BESONDERS GEKENNZEICHNET SIND UND IM BESTIMMUNGSLAND EINER BESONDEREN KONTROLLE UNTERLIEGEN .

( 12 ) DIESE ANGABE IST NUR FÜR REINRASSIGE HERDBUCH-ZUCHTTIERE ERFORDERLICH , DIE AUSSCHLIESSLICH ZUR ZUCHT BESTIMMT UND SEHR WERTVOLL SIND .

( 13 ) DIE SEROLOGISCHE UNTERSUCHUNG WURDE NACH ANLAGE G DER RICHTLINIE 64/432/EWG DURCHGEFÜHRT . "

8 . FOLGENDE ANLAGE WIRD ANGEFÜGT :

" ANLAGE G

A . AGARGEL-IMMUNODIFFUSIONSTEST ZUM NACHWEIS DER ENZOOTISCHEN LEUKOSE DER RINDER

1 . DAS BEI DEM TEST ZU VERWENDENDE ANTIGEN MUSS GLYKOPROTEINE DES ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE-VIRUS ENTHALTEN . DAS ANTIGEN MUSS GEGEN EIN STANDARDSERUM ( E.I.-SERUM ) , DAS VOM STATE VETERINARY SERUM LABORATORY , KOPENHAGEN , GELIEFERT WIRD , GEEICHT WORDEN SEIN .

2 . DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN AMTLICHEN INSTITUTE SIND FÜR DIE EICHUNG DER STANDARD-ARBEITSANTIGENS DER EINZELNEN LABORATORIEN GEGENÜBER DEM AMTLICHEN EWG-STANDARDSERUM ( DEM E.I.-SERUM , GELIEFERT VOM STATE VETERINARY SERUM LABORATORY , KOPENHAGEN ) VERANTWORTLICH :

A ) DEUTSCHLAND : BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR VIRUSKRANKHEITEN DER TIERE , TÜBINGEN ;

B ) BELGIEN : INSTITUT NATIONAL DE RECHERCHES VETERINAIRES , BRUXELLES ;

C ) FRANKREICH : LABORATOIRE DES MEDICAMENTS VETERINAIRES , FOUGERES ;

F ) LUXEMBURG : _

E ) ITALIEN : ISTITUTO ZOOPROFILATTICO SPERIMENTALE , PERUGIA ;

F ) NIEDERLANDE : CENTRAAL DIERGENEESKUNDIG INSTITUUT , AFDELING ROTTERDAM ;

G ) DÄNEMARK : STATENS VETERINÄRE SERUM LABORATORIUM , KOPENHAGEN ;

H ) IRLAND : VETERINARY RESEARCH LABORATORY , ABBOTSTOWN , DUBLIN ;

I ) VEREINIGTES KÖNIGREICH : 1 . GROSSBRITANNIEN : CENTRAL VETERINARY LABORATORY , WEYBRIDGE , ENGLAND ,

2 . NORDIRLAND : VETERINARY RESEARCH LABORATORY , STORMONT , BELFAST .

3 . DIE STANDARD-ARBEITSANTIGENE DER EINZELNEN LABORATORIEN SIND MINDESTENS EINMAL JÄHRLICH DEM VORSTEHEND UNTER ZIFFER 2 AUFGEFÜHRTEN EWG-BEZUGSLABORATORIUM ZUM TESTEN GEGENÜBER DEM AMTLICHEN EWG-STANDARDSERUM EINZUREICHEN . AUSSER DIESER NORMUNG KANN DAS VERWENDETE ANTIGEN GEMÄSS ABSCHNITT B GEEICHT WERDEN .

4 . FOLGENDE REAGENZIEN WERDEN FÜR DEN TEST BENÖTIGT :

A ) ANTIGEN : ES MUSS SPEZIFISCHE GLYKOPROTEINE DES ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSEVIRUS ENTHALTEN UND GEGEN DAS AMTLICHE EWG-SERUM GEEICHT WORDEN SEIN ;

B ) DAS TEST-SERUM ;

C ) ALS POSITIV BEKANNTES KONTROLLSERUM ;

D ) AGARGEL

0,8 % AGAR ,

8,5 % NACL ,

0,05 M TRIS-PUFFER , PH 7,2 ;

15 ML DIESES AGAR WERDEN IN EINE PETRISCHALE VON 85 MM DURCHMESSER GEFÜLLT , WAS EINE AGAR-TIEFE VON 2,6 MM ERGIBT .

5 . IN DAS AGAR WIRD EIN MUSTER AUS SIEBEN BIS ZUM GRUND DER SCHALE GEHENDEN LÖCHERN , DIE OHNE FEUCHTIGKEIT SEIN MÜSSEN , GESTANZT _ EIN LOCH IN DER MITTE UND SECHS ANDERE RINGSHERUM .

DURCHMESSER DES LOCHES IN DER MITTE : 4 MM ,

DURCHMESSER DER UMGEBENDEN LÖCHER : 6 MM ,

ABSTAND ZWISCHEN DEM LOCH IN DER MITTE UND DEN UMGEBENDEN LÖCHERN : 3 MM .

6 . IN DAS LOCH IN DER MITTE WIRD DAS STANDARD-ANTIGEN GEFÜLLT . VON DEN UMGEBENDEN LÖCHERN WERDEN 1 UND 4 ( SIEHE ZEICHNUNG ) MIT DEM BEKANNT POSITIVEN SERUM GEFÜLLT , DIE LÖCHER 2 , 3 , 5 UND 6 MIT TESTSERUM . DIE LÖCHER SIND ZU FÜLLEN , BIS DER SCHALENGRUND NICHT MEHR ZU SEHEN IST .

7 . DIES ERGIBT FOLGENDE MENGEN AN REAGENZIEN :

ANTIGEN : 32 MIKROLITER ,

KONTROLLSERUM : 73 MIKROLITER ,

TESTSERA : 73 MIKROLITER .

8 . 72 STUNDEN LANG WIRD BEI ZIMMERTEMPERATUR ( 20 BIS 27 C ) IM GESCHLOSSENEN KLIMASCHRANK INKUBIERT .

9 . DER TEST KANN NACH 24 UND 48 STUNDEN ABGELESEN WERDEN ; EIN ENDGÜLTIGES ERGEBNIS IST JEDOCH NICHT VOR 72 STUNDEN ERHÄLTLICH .

A ) EIN TESTSERUM IST POSITIV , WENN ES MIT DEM RINDERLEUKOSEVIRUS-ANTIGEN EINE SPEZIFISCHE FÄLLUNGSLINIE UND MIT DEM KONTROLLSERUM EINE LINIE VOLLSTÄNDIGER IDENTITÄT BILDET ;

B ) EIN TESTSERUM IST NEGATIV , WENN ES MIT DEM RINDERLEUKOSEVIRUS-ANTIGEN KEINE SPEZIFISCHE LINIE BILDET UND MIT DER KONTROLLSERUMLINIE NICHT ZUSAMMENFÄLLT ;

C ) DIE REAKTION IST ALS ZWEIFELHAFT ZU BEWERTEN , WENN

I ) DIE LINIE MIT DER KONTROLLSERUMS-LINIE ZUM LOCH MIT DEM RINDERLEUKOSEVIRUS-ANTIGEN HIN ZUSAMMENFÄLLT , DABEI ABER KEINE SICHTBARE FÄLLUNGSLINIE MIT DEM ANTIGEN BILDET ,

ODER

II ) WENN SIE WEDER ALS NEGATIV NOCH ALS POSITIV GEDEUTET WERDEN KANN .

BEI ZWEIFELHAFTEM ERGEBNIS KANN DER TEST WIEDERHOLT UND ES KANN KONZENTRIERTES SERUM VERWENDET WERDEN .

B . METHODE ZUR ANTIGEN-STANDARDISIERUNG

BENÖTIGTE LÖSUNGEN UND MATERIALIEN :

1 . 40 ML 1,6 % IGE AGAROSE IN 0,05 M TRIS / HCL-PUFFER , PH 7,2 MIT 8,5 % NACL .

2 . 15 ML EINES RINDERLEUKOSESERUMS , DAS NUR ANTIKÖRPER GEGEN GLYKOPROTEINE DES RINDERLEUKOSEVIRUS ENTHÄLT ; 1:10 VERDÜNNT IN 0,05 M TRIS / HCL-PUFFER , PH 7,2 MIT 8,5 % NACL .

3 . 15 ML EINES RINDERLEUKOSESERUMS , DAS NUR ANTIKÖRPER GEGEN GLYKOPROTEINE DES RINDERLEUKOSEVIRUS ENTHÄLT , 1:5 VERDÜNNT IN 0,05 M TRIS / HCL-PUFFER , PH 7,2 MIT 8,5 % NACL .

4 . VIER KUNSTSTOFF-PETRISCHALEN VON 85 MM DURCHMESSER .

5 . LOCHSTANZE VON 4 BIS 6 MM DURCHMESSER .

6 . BEZUGS-ANTIGEN .

7 . DAS ZU NORMENDE ANTIGEN .

8 . WASSERBAD ( 56 C ) .

VERFAHREN :

DIE 1,6 % IGE AGAROSE WIRD IN TRIS / HCL-PUFFER DURCH VORSICHTIGES ERHITZEN AUF 100 C AUFGELÖST . SIE WIRD DANN ETWA 1 STUNDE LANG IN DAS WASSERBAD VON 56 C GESTELLT . EBENSO WERDEN DIE RINDERLEUKOSESERUM-LÖSUNGEN IN DAS WASSERBAD VON 56 C GESTELLT .

DANN WERDEN 15 ML DER AGAROSELÖSUNG VON 56 C MIT 15 ML RINDERLEUKOSESERUM-LÖSUNG ( 1:10 ) VERMISCHT UND SCHNELL GESCHÜTTELT ; JE 15 ML DES GEMISCHES WERDEN IN 2 PETRISCHALEN GEGOSSEN . DAS GLEICHE VERFAHREN WIRD MIT DER RINDERLEUKOSESERUM-LÖSUNG VON 1:5 DURCHGEFÜHRT .

WENN DIE AGAROSE HART GEWORDEN IST , WERDEN NACH FOLGENDEM MUSTER LÖCHER HINEINGESTANZT : ( SIEHE ABL . )

ZUSATZ DES ANTIGENS :

1 . PETRISCHALEN 1 UND 3

LOCH A _ UNVERDÜNNTES BEZUGSANTIGEN ,

LOCH B _ 1:2 VERDÜNNTES BEZUGSANTIGEN ,

LÖCHER C UND E _ BEZUGSANTIGEN ,

LOCH D _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , UNVERDÜNNT ;

II . PETRISCHALEN 2 UND 4

LOCH A _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , UNVERDÜNNT ,

LOCH B _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , 1:2 VERDÜNNT ,

LOCH C _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , 1:4 VERDÜNNT ,

LOCH D _ DAS ZU UNTERSUCHENDE ANTIGEN , 1:8 VERDÜNNT .

ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN

1 . DER VERSUCH IST MIT ZWEI SERUMVERDÜNNUNGEN ( 1:5 UND 1:10 ) AUSZUFÜHREN , UM DIE BESTMÖGLICHE FÄLLUNG ZU ERZIELEN .

2 . FALLS DER FÄLLUNGSDURCHMESSER MIT BEIDEN VERDÜNNUNGEN ZU KLEIN IST , IST DAS SERUM WEITER ZU VERDÜNNEN .

3 . FALLS DER FÄLLUNGSDURCHMESSER MIT BEIDEN VERDÜNNUNGEN ZU GROSS UND ZU SCHWACH IST , IST EINE SCHWÄCHERE SERUMSVERDÜNNUNG ZU VERWENDEN .

4 . DIE ENDKONZENTRATION DER AGAROSE SOLL 0,8 % , DIE DER SEREN 5 BZW . 10 % BETRAGEN .

5 . DIE GEMESSENEN DURCHMESSER WERDEN IN DAS NACHSTEHENDE KOORDINATENSYSTEM EINGETRAGEN . DIE LÖSUNG DES ZU TESTENDEN ANTIGENS , DIE DEN GLEICHEN DURCHMESSER HAT WIE DAS BEZUGSANTIGEN , IST DIE ARBEITSLÖSUNG .

ARTIKEL 2

DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE BEI BEGINN DER ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE KEIN BINDENDES EINZELSTAATLICHES ODER REGIONALES PROGRAMM ZUR VORBEUGUNG GEGEN DIE ENZOOTISCHE RINDERLEUKOSE DURCHFÜHREN , STELLEN EIN MINDESTPROGRAMM ZUR TILGUNG DIESER SEUCHE AUF , DAS MINDESTENS FOLGENDE ANFORDERUNGEN VORSIEHT :

_ ALLE TUMOREN IN DEN ORGANEN UND IM LYMPHATISCHEN SYSTEM VON RINDERN MÜSSEN GEMELDET WERDEN UND VON EINEM TIERÄRZTLICHEN LABOR , DAS UNTER UNMITTELBARER AUFSICHT EINES DER IN ANLAGE G GENANNTEN INSTITUTE STEHT , HISTOLOGISCH UNTERSUCHT WERDEN .

_ ALLE RINDER AUS BESTÄNDEN , DIE IN ANSTECKENDEN KONTAKT MIT EINEM TIER STANDEN , BEI DEM EIN LEUKOTISCHER TUMOR FESTGESTELLT WURDE , SIND EINEM TEST ZUM NACHWEIS DER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE ZU UNTERWERFEN , DER GEMÄSS ANLAGE G IN EINEM LABOR DURCHZUFÜHREN IST , DAS UNTER UNMITTELBARER AUFSICHT EINES DER IN ANLAGE G GENANNTEN LABORATORIEN STEHT .

_ ANGESTECKTE TIERE AUS EINEM BESTAND , IN DEM BEI EINEM TIER EIN LEUKOTISCHER TUMOR FESTGESTELLT WURDE UND DIE DIAGNOSE EINER ENZOOTISCHEN RINDERLEUKOSE BESTÄTIGT WORDEN IST , DÜRFEN DIESEN NUR ZUR SCHLACHTUNG UNTER DER AUFSICHT DER ZUSTÄNDIGEN VETERINÄRBEHÖRDEN VERLASSEN . DER BESTAND BLEIBT UNTER AMTLICHER AUFSICHT , BIS DORT ALLE ÜBER 24 MONATE ALTEN TIERE MINDESTENS DREI TESTS IN ABSTÄNDEN VON 6 MONATEN MIT NEGATIVEM ERGEBNIS UNTERZOGEN WORDEN SIND , DIE GEMÄSS ANLAGE G IN EINEM LABOR DURCHZUFÜHREN SIND , DAS UNTER DER UNMITTELBAREN AUFSICHT EINES IN DER ANLAGE 6 AUFGEFÜHRTEN INSTITUTS STEHT .

ARTIKEL 3

ARTIKEL 1 GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1985 .

DIE KOMMISSION UNTERBREITET DEM RAT VOR DEM 31 . DEZEMBER 1984 EINEN MIT VORSCHLAEGEN FÜR DIE ENDGÜLTIGE REGELUNG VERSEHENEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE .

DER RAT NIMMT VOR DEM 1 . JULI 1985 ZU DIESEN VORSCHLAEGEN STELLUNG .

ARTIKEL 4

DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT , UM DIESER RICHTLINIE SPÄTESTENS AM 1 . JANUAR 1981 NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS .

ARTIKEL 5

DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 11 . NOVEMBER 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

C . NEY

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