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Document 31980D1097
80/1097/EEC: Council Decision of 11 November 1980 on financial aid from the Community for the eradication of African swine fever in Sardinia
80/1097/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien
80/1097/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien
ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 8–10
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1995
80/1097/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien
Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0008 - 0010
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0233
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (80/1097/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Auf Sardinien ist 1977 die afrikanische Schweinepest aufgetreten ; um diese Insel zunächst vor einer möglichen Ausweitung der Seuche zu schützen und alsdann zu ihrer Ausmerzung beizutragen, hat die Gemeinschaft Italien gemäß der Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen (4) bereits eine finanzielle Unterstützung gewährt. Da die Seuche weiterhin besteht, müssen die bisherigen Mittel verstärkt werden, um das eigentliche Ziel, die afrikanische Schweinepest auf ganz Sardinien auszumerzen, zu erreichen. Die italienischen Behörden haben sich an die Gemeinschaft gewandt, um einen Beitrag zu den Ausgaben zu erhalten, die mit der erfolgreichen Durchführung eines Veterinärprogramms zur vollständigen und sofortigen Ausmerzung der Seuche sowie mit längerfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung der erzielten Ergebnisse verbunden sind. Es empfiehlt sich, diesem Antrag mit einer weitergehenden Aktion, die über das bisher Unternommene hinausgeht, zu entsprechen und eine erste Beihilfe zugunsten von Sardinien zu gewähren, um der derzeitigen Lage begegnen zu können. Der Ausmerzungsplan muß bestimmte Maßnahmen umfassen, die den Erfolg der Aktion garantieren. Diese Maßnahmen müssen einerseits erlassen und andererseits der jeweiligen Entwicklung der Situation nach einem Verfahren angepasst werden können, bei welchem die Mitgliedstaaten und die Kommission hinzugezogen werden. Eine regelmässige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verlauf der gesamten Maßnahme ist erforderlich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik erstellt einen Dringlichkeitsplan zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien und zur Umstrukturierung der Schweinehaltung. Der Plan, der innerhalb von höchstens fünf Jahren durchzuführen ist, muß den Vorschriften des Artikels 2 genügen und gemäß Artikel 3 genehmigt werden. Artikel 2 Der in Artikel 1 bezeichnete Plan muß folgendes vorsehen: 1. energische Ausmerzungsmaßnahmen, insbesondere: a) die Tötung sämtlicher Schweine in der Provinz Nuoro, in der sich die Seuche ausgebreitet hat; b) die Vernichtung oder den örtlichen Verbrauch des gesamten auf dem Gebiet nach Buchstabe a) vorhandenen Schweinefleischs sowie sämtlicher Erzeugnisse aus Schweinefleisch, mit Ausnahme von Konserven in sterilisierten Dosen; c) die Reinigung, Desinfizierung, Insekten- und Rattenvertilgung in Betrieben und an allen Orten, die durch Schweine oder Schweinefleisch oder durch aus Schweinefleisch hergestellte Erzeugnisse infiziert worden sein können; d) die systematische serologische Ermittlung der Seuche bei Schweinen aus Betrieben in Gebieten, die an das Gebiet gemäß Buchstabe a) angrenzen, oder aus Betrieben, die eine Ansteckungsgefahr darstellen können; e) die Tötung von Schweinen, welche Antikörper der Seuche in sich tragen, und die Vernichtung ihres Fleisches; f) eine sofortige und vollständige Entschädigung der Besitzer, deren Schweine im Zuge der Durchführung des Plans getötet werden; (1)ABl. Nr. C 232 vom 10.9.1980, S. 3. (2)ABl. Nr. C 291 vom 10.11.1980, S. 80. (3)Stellungnahme vom 29.10.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 78. 2. Präventivmaßnahmen gegen die Seuche, insbesondere: a) Überwachung und systematische Vernichtung sämtlicher Abfälle aus internationalen Beförderungsmitteln; b) Kontrolle und Vernichtung sämtlicher Abfälle und Abwässer von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden; c) Verbot der Verwendung von Abfällen und Abwässern von Küchen und Betrieben, die Schweinefleisch verwenden, zur Fütterung von Schweinen; d) entomologische Überprüfung der Regionen, in denen die Seuche festgestellt wurde; e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Aussenschmarotzer von Tieren, insbesondere die Insektenvertilgung bei letzteren; f) Einrichtung und Überwachung der Desinfizierung und Insektenvertilgung bei Beförderungsmitteln; g) mindestens ein Jahr lang, gerechnet vom Zeitpunkt der vollständigen Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 1 Buchstaben a), b) und c), striktes Verbot der Verbringung lebender Schweine, gleich welchen Ursprungs und zu welcher Bestimmung, auf das Gebiet der Provinz, in der die systematische Tötung von Schweinen durchgeführt wurde; 3. Kontrollmaßnahmen für den Wiederbesatz mit Schweinen in der in Nummer 1 Buchstabe a) genannten Provinz, in der die Tötung durchgeführt wurde, insbesondere: a) Erneuerung bzw. Bau der Unterbringungsanlagen für Schweine nach den entsprechenden Bestimmungen, die einen befriedigenden gesundheitspolizeilichen Schutz bieten; b) Bestimmungen über die Errichtung von Schweinehaltungen, um eine zu grosse Zahl von Schweinehaltungen, insbesondere die Wiedereinführung von nichtkontrollierten Familienhaltungen freilebender Tiere, zu vermeiden; c) allmählicher Wiederbesatz der genehmigten Unterbringungsanlagen durch Einführung von Zuchtschweinen mit allen gesundheitspolizeilichen Garantien ; der Wiederbesatz erfolgt erst nach einer Periode gesundheitspolizeilicher Überwachung mit der Einführung getesteter Schweine als "Vorposten"; d) die gesundheitspolizeiliche Überwachung der Zuchtbetriebe von Beginn ihrer Einrichtung an; e) Überwachung jedes Standortwechsels von Schweinen, gleichgültig welchen Ursprungs und zu welcher Bestimmung; f) eine finanzielle Beihilfe für Schweinehalter, für die die Schweinehaltung die Haupteinkommensquelle ist, während des in Nummer 2 Buchstabe g) genannten Verbotszeitraums; 4. Maßnahmen zur Umstrukturierung und Überwachung der Schweinehaltungen auf dem gesamten sardischen Gebiet, insbesondere: a) Anpassung der bestehenden Unterbringungsanlagen für Schweine, so daß sie einen zufriedenstellenden gesundheitspolizeilichen Schutz bieten, ihre etwaige Zusammenfassung sowie die Bedingungen für Förderungsmaßnahmen, insbesondere Mindest- und Hoechstumfang dieser Betriebe; b) gesundheitspolizeiliche Überwachung der Schweinehaltungen und Überwachung des Standortwechsels von Schweinen; c) serologische Stichprobenkontrollen bei Schweinen in den Schlachthöfen; d) stichprobenartige Überprüfung der geschlachteten wildlebenden Schweine im Labor. Artikel 3 Die Kommission entscheidet nach Prüfung des von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Plans und der gegebenenfalls daran vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 8 über seine Genehmigung. Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft wird zu den finanziellen Aspekten, der Ständige Strukturausschuß zu den strukturellen Aspekten gehört. Artikel 4 Soweit die Maßnahmen dieses Beschlusses bezwecken, die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages gesteckten Ziele zu erreichen, stellen sie eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 929/79 (2), dar. Artikel 5 (1) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist auf fünf Jahre ab dem von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des Plans festgesetzten Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Februar 1981, befristet. (2) Die Beteiligung des Fonds, Abteilung Ausrichtung, wird auf 30 Millionen ERE festgelegt. (3) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 findet auf diesen Beschluß Anwendung. (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2)ABl. Nr. L 117 vom 12.5.1979, S. 4. Artikel 6 (1) Insoweit die Ausgaben Italiens dem von der Kommission gemäß Artikel 3 genehmigten Plan entsprechen, kommen innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen folgende Ausgaben für einen Zuschuß des Fonds, Abteilung Ausrichtung, in Frage: - gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), c), d), e) und f), Nummer 2 Buchstaben d), e) und f), Nummer 3 Buchstaben a), c), d) und f) und Nummer 4 Buchstaben b), c) und d); - gemäß Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a). (2) Der Fonds erstattet 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben innerhalb einer Hoechstgrenze von 60 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten, davon höchstens 20 Millionen Europäischen Rechnungseinheiten für die gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich getätigten Ausgaben. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 7 (1) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die von Italien während des Kalenderjahres getätigten Ausgaben und werden der Kommission vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorgelegt. (2) Die Gewährung der Beihilfe des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 8 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den durch Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt. (2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Maßnahmen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande. (4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht deren sofortige Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und setzt sie sofort in Kraft, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen. Artikel 9 Artikel 8 gilt bis zum 21. Juni 1981. Artikel 10 (1) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien und die Durchführung des Ausmerzungsplans. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmässig, mindestens einmal jährlich, darüber, wobei sie sich auf die Auskünfte der italienischen Behörden und gegebenenfalls auf die Berichte von Sachverständigen stützt, die sich im Auftrag der Gemeinschaft und nach Benennung durch die Kommission an Ort und Stelle begeben haben. (2) Sollte sich während der Durchführung des Ausmerzungsplans eine Änderung als notwendig erweisen, so wird nach dem Verfahren des Artikels 8 ein neuer Genehmigungsbeschluß gefasst. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. November 1980. Im Namen des Rates Der Präsident C. NEY (1)ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.