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Document 31980D1096

80/1096/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 5–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/1096/oj

31980D1096

80/1096/EWG: Entscheidung des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0204
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0204
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0232
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0232


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (80/1096/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich ist die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Viehbestandes, um eine grössere Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung zu gewährleisten.

Was den Handel anbelangt, so muß eine Maßnahme dieser Art ausserdem dazu beitragen, daß die aufgrund der unterschiedlichen tiergesundheitlichen Verhältnisse noch bestehenden Behinderungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit frischem Fleisch und lebenden Tieren beseitigt werden.

Gegen eine Reihe von Rinderkrankheiten hat die Gemeinschaft bereits entsprechende Maßnahmen getroffen.

Ähnliche Maßnahmen sind auf dem Sektor Schweine getroffen worden, die, sofern sie der Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages dienen, eine gemeinsame Aktion im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 929/79 (5), darstellen.

Da sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser gemeinsamen Aktion beteiligt, muß sie sich vergewissern können, daß die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu ihrer Durchführung zur Erreichung der genannten Ziele beitragen. Es ist daher angebracht, ein Verfahren der engen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission vorzusehen.

Damit die gemeinsame Maßnahme ein voller Erfolg wird, muß dafür gesorgt werden, daß einmal begonnene einzelstaatliche Ausmerzungspläne zu einem erfolgreichen Abschluß geführt werden können. Deshalb muß die Möglichkeit offenbleiben, die der Maßnahme zugrundeliegenden Voranschläge an die Entwicklung der Lage, und zwar sowohl in bezug auf die für ihre Durchführung erforderlichen finanziellen Mittel als auch bezueglich ihrer Laufzeit, anzupassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme gemäß - der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (6) und

- der Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 über die Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (7),

stellt eine gemeinsame Aktion im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar, soweit sie der Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages dient.

Artikel 2

(1) Die Frist für die Durchführung der gemeinsamen Aktion beträgt fünf Jahre.

(2) Der Beitrag zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - im folgenden Fonds genannt - wird auf 35 Millionen ERE festgelegt.

Artikel 3

(1) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die im Rahmen der gemeinsamen Aktion erlassenen Maßnahmen sind durch den Fonds innerhalb der in Artikel 2 genannten Grenzen beihilfefähig.

(2) Der Fonds, Abteilung Ausrichtung, erstattet den Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 5 genannten Plans (1)ABl. Nr. C 132 vom 3.6.1980, S. 8. (2)ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 79. (3)ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 17. (4)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (5)ABl. Nr. L 117 vom 12.5.1979, S. 4. (6)ABl. Nr. L 247 vom 21.2.1980, S. 11. (7)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. a) bis zu 50 % der Kosten der Entschädigung der Eigentümer für die Tötung und Beseitigung der Tiere;

b) bis zu 0,125 Europäische Rechnungseinheiten je Impfstoffdosis, die bei einer Sofortimpfung entweder in einem Mitgliedstaat oder einer nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG amtlich als schweinepestfrei anerkannten Region oder in einem Mitgliedstaat oder einer Region, wo die Impfung seit mindestens 3 Monaten untersagt worden ist, verwendet worden ist, sofern die geimpften Schweine zur Schlachtung binnen 3 Monaten nach dieser Impfung bestimmt sind;

c) bis zu 0,125 Europäische Rechnungseinheiten je Impfstoffdosis, die bei Impfungen in Regionen verwendet worden ist, die für die Durchführung eines gemäß Artikel 7 der Richtlinie 80/1095/EWG gebilligten Ausmerzungsplans bestimmt worden sind, wobei sich die Erstattung auf die ersten beiden Jahre der Durchführung des Plans beschränkt;

d) bis zu 1 Europäischen Rechnungseinheit je Probe, die im Rahmen der Ermittlung der Seuche zur amtlichen Feststellung der von klassischer Schweinepest freien Betriebe oder Regionen im Laboratorium untersucht wurde.

(3) Absatz 2 gilt auch für Maßnahmen, die unmittelbar nach Auftreten der klassischen Schweinepest in einem amtlich anerkannten schweinepestfreien Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 80/1095/EWG durchgeführt worden sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

(5) Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen können am finanziellen Beitrag der Gemeinschaft nur teilhaben, wenn die diesbezueglichen Vorkehrungen durch Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 3 befürwortet wurden.

Artikel 4

(1) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf Ausgaben, die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Kalenderjahr getätigt haben, und werden der Kommission vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorgelegt.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe aus dem Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den in Artikel 3 der Richtlinie 80/1095/EWG vorgesehenen Plan vor seiner Durchführung und spätestens bis 31. Dezember 1981 mit.

Diese Frist jedoch a) gilt nicht für amtlich anerkannte schweinepestfreie Mitgliedstaaten, die diese Eigenschaften während der Laufzeit der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Aktion verloren haben, da die Krankheit aufgetreten ist und andauert;

b) kann nach dem Verfahren des Artikels 6 durch den 31. Dezember 1982 ersetzt werden, falls sich herausstellt, daß die Durchführung des Plans zum vorgesehenen Zeitpunkt in einigen Mitgliedstaaten auf erhebliche Schwierigkeiten stösst.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei Auftreten der Schweinepest schnellstmöglich mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 getroffen haben.

(3) Die Kommission prüft die gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Pläne und Maßnahmen darauf, ob sie nach Maßgabe ihrer Übereinstimmung mit der in Artikel 1 genannten Regelung und unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieser Regelung die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Pläne oder Maßnahmen legt die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuß den Entwurf einer Entscheidung vor. Der Ausschuß nimmt gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Stellung. Der Fondsausschuß wird zur finanziellen Seite gehört.

(4) Die Kommission nimmt regelmässig Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich vom tierärztlichen Standpunkt aus von der Ausführung der Pläne zu vergewissern.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diese Kontrollen zu erleichtern und insbesondere zu gewährleisten, daß den Sachverständigen auf Verlangen alle für die Beurteilung der Ausführung der Pläne erforderlichen Informationen und Unterlagen überlassen werden.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen, sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 6 festgelegt.

Artikel 6

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den durch Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß, im folgenden "Ausschuß" genannt.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß äussert sich zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande.

(4) Die Kommission trifft die Maßnahmen und setzt sie sofort in Kraft, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahme erlassen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen und sofort in Kraft gesetzt, sofern der Rat sich nicht mit einfacher Mehrheit gegen sie ausgesprochen hat.

Artikel 7

Artikel 6 gilt bis zum 21. Juni 1981.

Artikel 8

Die Kommission legt dem Rat spätestens am 1. Juli 1983 einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. NEY (1)ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

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