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Document 31980D1071

80/1071/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 318 vom 26.11.1980, p. 1–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/1071/oj

31980D1071

80/1071/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 318 vom 26/11/1980 S. 0001 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. September 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25.077 - IMA-Statuut) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (80/1071/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests sowie auf die Anmeldung, die bei der Kommission gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 am 17. März 1964 namens der Mitgliedsunternehmen (Anlagen 1 bis 3) eingereicht worden sind und sich auf die von ihnen unter der Bezeichnung "IMA-Statuut" getroffenen Vereinbarungen beziehen,

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 10. Oktober 1979 über die Einleitung des Verfahrens,

nachdem die beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2) Gelegenheit hatten, sich zu äussern und eine Anhörung zu beantragen,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 18. Juni 1980 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. SACHVERHALT

1 Die IMA-Mitglieder, in den Niederlanden ansässige Agenten, Importeure und Verarbeiter von Sperrholz ("triplex"), haben am 17. März 1964 bei der Kommission ein Negativattest für das von ihnen praktizierte "IMA-Statuut" (3) beantragt. Hilfsweise haben sie um Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags gebeten.

2 Nach Einholung verschiedener Auskünfte ist am 7. November 1973 in Rotterdam eine Besprechung zwischen Beamten der Kommission und Vertretern der IMA-Mitglieder abgehalten worden, bei der diesen die Anpassung des IMA-Statuts an die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags dringend nahegelegt wurde. In der Folgezeit haben mehrfach Beratungen zwischen den IMA-Mitgliedern stattgefunden, welche die Anpassung des IMA-Statuts zum Gegenstand hatten, jedoch ohne Ergebnis. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)IMA = Abkürzung für "Importeure/Agenten".

3 Die Kommission sah sich deshalb veranlasst, die Untersuchung des Falles wieder aufzunehmen. Sie forderte mit Schreiben vom 13. September 1976 weitere Auskünfte an, erhielt jedoch keine Antwort. Mit einem weiteren Schreiben vom 28. Februar 1977 kündigte die Kommission Nachprüfungen an Ort und Stelle an für den Fall, daß die erbetenen Auskünfte nicht schriftlich erteilt würden. Als sie auch hierauf keine Antwort erhielt, ließ sie diese Nachprüfungen in der Zeit vom November 1977 bis Februar 1978 durchführen. Dabei ist eine Reihe von Tatsachen festgestellt worden, die der nachfolgenden Darstellung zugrunde liegen.

1. Die Beschreibung des Marktes

1.1. Die Unternehmen

4 In den Niederlanden liegt der Sperrholzhandel bei Unternehmen mit unterschiedlichen Funktionen: - Agenten, die für Hersteller oder ausländische Exporteure Lieferverträge mit niederländischen Abnehmern vermitteln;

- Importeure, die für eigene Rechnung Sperrholz einführen und an Großhändler, Großverbraucher (Verarbeiter) oder bedeutende Einzelhändler verkaufen;

- Großhändler und Einzelhändler.

5 Nur in wenig bedeutendem Umfang sind am grenzueberschreitenden Sperrholzhandel Groß- und Einzelhändler beteiligt. Soweit das der Fall ist, wird für Rechnung des Lieferanten fast immer ein Kommissionsagent tätig, der die Einfuhrformalitäten abwickelt.

Wird dagegen das Einfuhrgeschäft von einem Importeur getätigt, so ist die Einschaltung eines Agenten nur dann unumgänglich, wenn der betreffende Hersteller für die Niederlande einen Exklusivagenten bestellt hat.

6 Im Sinne dieser Unterscheidungen wirken drei Gruppen von Unternehmen bei der Anwendung des IMA-Statuts mit : Exklusivagenten (Anlage 1), Importeure (Anlage 2) und Verarbeiter (Anlage 3). Sie wickeln zusammen nach Schätzungen der beteiligten Kreise 70 bis 80 % der niederländischen Sperrholzeinfuhren ab. Dabei liegen 70 % der IMA-Einfuhren in den Händen der fünf grössten IMA-Importeure.

Nach dem Stand vom 1. Januar 1978 belief sich die Zahl der IMA-Mitglieder auf 49, davon 21 Agenten, 25 Importeure und 3 Verarbeiter. Die 21 Agenten vertreten insgesamt 228 Hersteller bzw. Exporteure in aller Welt, davon 60 EWG-Hersteller (Belgien 11, Bundesrepublik Deutschland 11, Frankreich 23, Italien 14, Vereinigtes Königreich 1). Da die meisten Agenten und Importeure IMA-Mitglieder sind, umfasst diese Organisation fast den gesamten niederländischen Markt. Die hauptsächlich am Handel mit anderen EG-Staaten beteiligten Importeure und Agenten sind in den Anlagen 4 und 5 aufgeführt.

1.2. Marktstruktur

7 Der Sperrholzmarkt im weiteren Sinne setzt sich aus mehreren Teilmärkten zusammen, da sich nicht alle Sperrholzarten für die einzelnen Verwendungszwecke gleich gut eignen. Man unterscheidet das eigentliche Sperrholz (nur aus Furnieren bestehend), Sperrholz mit Block-, Staboder Streifenholz-Mittellagen, sonstige furnierte Hölzer sowie mit Funierlagen beschichtete Holzfaserplatten. Die Qualität der Erzeugnisse weist grosse Unterschiede auf und hängt von den verwendeten Holz-, Furnier- und Leimsorten sowie vom Feuchtigkeitsgehalt während des Pressens ab. Sperrholz wird vor allem in der Möbel- und Bauindustrie verwandt. In den zurückliegenden Jahren hat auch der Absatz in Do-it-your self-Läden steigende Bedeutung erlangt.

8 Früher bezogen die Niederlande ihr Sperrholz hauptsächlich aus Europa, insbesondere aus Finnland. Inzwischen sind die ursprünglich komplizierten Herstellungsmethoden vereinfacht worden und die europäischen Hersteller sehen sich - abgesehen von starken Konkurrenten in den USA und Kanada - zunehmendem Wettbewerbsdruck aus afrikanischen und fernöstlichen Entwicklungsländern ausgesetzt.

Die Einfuhrabhängigkeit der Niederlande hat sich - ebenso wie die anderer europäischer Länder - in den letzten Jahren erheblich verstärkt. Mussten die Niederlande 1971 schon 74 % des feststellbaren Inlandsverbrauchs an Sperrholz einführen, so waren es 1976 bereits 93 % (1).

Wie sich die niederländischen Einfuhren in den Jahren 1976, 1977 und 1978 im einzelnen entwickelt haben, ergibt sich aus den in den Anlagen 6 bis 8 zusammengefassten Statistiken. Daraus geht hervor, daß weit mehr als zwei Drittel der Importe aus dritten Ländern kommen und weniger als ein Drittel aus anderen EG-Staaten. Einen Eindruck von den Preisen eingeführten Sperrholzes in den einzelnen EG-Staaten vermitteln die Anlagen 9 bis 11, die ein deutlich höheres Preisniveau für Importe aus anderen EG-Staaten ausweisen.

2. Das Verhalten der beteiligten Unternehmen

2.1. Das IMA-Statut

9 Das IMA-Statut, letztmals geändert am 17. Oktober 1977, geht in seiner ursprünglichen (1)Quelle : FAO, Medium-term survey of the wood-based panels sector, Geneva 1978, S. 30. Fassung auf das Jahr 1933 zurück. Es ist in einer Zeit entstanden, in der auch die niederländische Wirtschaft noch stark unter den Auswirkungen der damaligen Weltwirtschaftskrise litt. Die von den gegenwärtigen Mitgliedern unterzeichnete Fassung des IMA-Statuts ist am 10. November 1954 beschlossen und mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft gesetzt worden, jeweils für ein Jahr mit stillschweigender Verlängerung (vgl. Randziffer 34). Die seitdem beschlossenen Änderungen des IMA-Statuts ergeben sich aus den Protokollen der jährlich abgehaltenen Mitgliederversammlung.

10 Das IMA-Statut beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Absicherung der Positionen, die die Mitglieder im niederländischen Importhandel mit Sperrholz einnehmen. Danach dürfen IMA-Importeure (sowie direkt importierende IMA-Verarbeiter) nur über IMA-Agenten die Ware beziehen, während IMA-Agenten nur IMA-Importeuren (sowie direkt importierenden IMA-Verarbeitern) die Ware anbieten dürfen. Im einzelnen enthält das IMA-Statut die nachstehenden Regelungen.

2.1.1. Präambel und Definitionen

11 Nach der Präambel werden die angeschlossenen Importeure von ausländischem Sperrholz als "IMA-Importeure" bezeichnet, die selbst importierenden Verarbeiter von ausländischem Sperrholz, die angeschlossen sind, als "IMA-Konsumenten" sowie die angeschlossenen Agenten von ausländischen Sperrholzherstellern oder -exporteuren als "IMA-Agenten". Weiterhin besagt die Präambel, daß die Fortsetzung der seit 1934 praktizierten Zusammenarbeit zwischen Importeuren, Konsumenten und Agenten von Bedeutung ist für die "ruhige Entwicklung des niederländischen Sperrholzmarktes".

Artikel 1 definiert die verschiedenen Sperrholzarten, die unter den Begriff "Triplex" fallen. Davon ausgeschlossen ist Sperrholz, das in den Niederlanden, Surinam oder den Antillen hergestellt worden ist.

2.1.2. Zulassungsverfahren und -bedingungen

12 Artikel 2 regelt das Verfahren für die Zulassung neuer Mitglieder. Danach hat das "Kontrollbüro", das im Auftrag der IMA-Mitglieder über die Einhaltung des IMA-Statuts wacht, nach Stellung eines Aufnahmeantrags zu prüfen, ob der Antragsteller alle im Statut genannten Bedingungen für die Mitgliedschaft erfuellt (vgl. dazu Randziffer 13 f.). Das Kontrollbüro teilt das Ergebnis seiner Nachprüfung allen IMA-Mitgliedern schriftlich mit. Diese können sich innerhalb von drei Wochen dazu äussern. Danach nimmt die "Vertrauenskommission" (vgl. Randziffer 24) Stellung zu dem Aufnahmeantrag. Sind nach dem Prüfungsbericht des Kontrollbüros alle Bedingungen für die Mitgliedschaft erfuellt und spricht sich die Vertrauenskommission einstimmig dafür aus, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Anderenfalls liegt die Entscheidung bei der Mitgliederversammlung.

13 Nach Artikel 3 müssen für eine Mitgliedschaft als IMA-Importeur folgende Bedingungen erfuellt sein: a) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit (bei Gesellschaften überwiegender Einfluß von Personen niederländischer Staatsangehörigkeit);

b) vor Antragstellung mindestens sechsjährige fortdauernde Tätigkeit in verantwortlicher Position in einem Großhandelsbetrieb für Sperrholz (bei Gesellschaften muß zumindest einer der Gesellschafter bzw. Direktoren diese Voraussetzung erfuellen);

c) zumindest während drei der sechs Jahre, die der Antragstellung vorausgehen, Sperrholzverkauf von durchschnittlich 2 000 m3/Jahr in den Niederlanden, und zwar als Händler oder Importeur;

d) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft ausreichende finanzielle Mittel für dem Import von mindestens 2 000 m3 Sperrholz jährlich und für die durchschnittliche Lagerhaltung von zumindest 250 m3 jährlich;

e) für die Dauer der Mitgliedschaft Sperrholzimport von mindestens 2 000 m3 jährlich und ständige Lagerhaltung von zumindest 250 m3;

f) für die Dauer der Mitgliedschaft Benutzung angemessener Büroräume und geordnete Geschäftsführung ; ausreichende Lagerräume, in denen zumindest 250 m3 Sperrholz verschiedener Holzsorten, Qualitäten und Abmessungen gelagert werden können;

g) für die Dauer der Mitgliedschaft keine Verarbeitung von Sperrholz im eigenen Betrieb.

14 In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme der Vertrauenskommission Dispens erteilen von einzelnen oder allen diesen Erfordernissen. Die Dispenserteilung kann sich beschränken auf bestimmte Sperrholzsorten, bestimmte Ursprungsländer, bestimmte Mengen, bestimmte Hersteller oder einen bestimmten Zeitraum.

Nach Artikel 4 gelten ähnliche Bedingungen für die Mitgliedschaft der angeschlossenen Verarbeiter von Sperrholz (IMA-Konsumenten). Jedoch ist bei ihnen die jährliche Mindesteinfuhr von Sperrholz auf 750 m3 beschränkt.

15 Für die Mitgliedschaft als IMA-Agent müssen nach Artikel 5 folgende Bedingungen erfuellt sein: a) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit (bei Gesellschaften überwiegender Einfluß von Personen niederländischer Staatsangehörigkeit);

b) bei Antragstellung und für die Dauer der Mitgliedschaft Alleinvertriebsberechtigung in den Niederlanden für zumindest einen ausländischen Sperrholzhersteller;

c) für die Dauer der Mitgliedschaft unabhängige Stellung als Vermittler für den Hersteller oder Exporteur, mit dem der Agenturvertrag besteht;

d) für die Dauer der Mitgliedschaft Vermittlung eines jährlichen Absatzes von zumindest 100 m3 Sperrholz.

16 In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung nach Stellungnahme der Vertrauenskommission Dispens erteilen von einzelnen oder allen diesen Erfordernissen. Entsprechend der Regelung für IMA-Importeure kann die Dispenserteilung dem Inhalt und Umfang nach beschränkt werden.

2.1.3. Verlust der Mitgliedschaft - Einspruchsverfahren

17 Nach Artikel 6 verlieren IMA-Mitglieder die Mitgliedschaft, wenn sie nach den Feststellungen des Kontrollbüros nicht mehr alle in Artikel 3, 4 oder 5 genannten Bedingungen erfuellen und die Vertrauenskommission einstimmig ihren Ausschluß ("afvöring") beschließt. Die Vertrauenskommission kann ebensogut einstimmig beschließen, ungeachtet der vorgenannten Feststellungen des Kontrollbüros, von einem Ausschluß abzusehen. Diese Beschlüsse der Vertrauenskommission sind für alle IMA-Mitglieder bindend.

Kommt die Vertrauenskommission zu keinem einstimmigen Beschluß in der Frage des Ausschlusses, so obliegt die Entscheidung der Mitgliederversammlung.

18 Fällt einem Mitglied ein schwerer Verstoß gegen die Bestimmungen des IMA-Statuts zur Last, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vertrauenskommission das Erlöschen ("royement") seiner Mitgliedschaft beschließen.

In den vorgenannten Fällen sowie im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Betroffene Einspruch ("beröp") einlegen. Über den Einspruch hat ein Kollegium von drei Schiedsrichtern zu entscheiden (Artikel 6a).

2.1.4. Hauptpflichten der IMA-Mitglieder

19 Die IMA-Importeure sind nach Artikel 7 verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts nur durch Vermittlung von IMA-Agenten zu kaufen. Sie dürfen deshalb weder direkt noch indirekt ohne Vermittlung eines IMA-Agenten Sperrholz einkaufen. Ausgenommen hiervon sind Geschäfte zwischen IMA-Importeuren sowie Geschäfte, die IMA-Importeure mit IMA-Konsumenten tätigen. Davon abgesehen kann in besonderen Fällen die Vertrauenskommission nach Anhörung des Kontrollbüros Dispens gewähren.

Eine entsprechende Verpflichtung gilt nach Artikel 8 für die IMA-Konsumenten, jedoch ohne die Möglichkeit einer Dispensgewährung.

20 Die IMA-Agenten sind nach Artikel 9 verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts nur im Rahmen der vom Kontrollbüro anerkannten Agenturverträge (vgl. Randziffer 21) anzubieten oder zu verkaufen, und zwar ausschließlich an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten. Die Mitgliederversammlung kann in bestimmten Fällen auf Vorschlag der Vertrauenskommission Dispens von dieser Verpflichtung gewähren.

2.1.5. Anerkennung von Agenturverträgen

21 Soweit nicht die Vertrauenskommission Dispens erteilt, werden nur Agenturverträge mit Sperrholzherstellern anerkannt, die dem betreffenden IMA-Agenten die Alleinvertriebsberechtigung in der Niederlanden gewähren (Artikel 10 Buchstabe A). Kommt ungeachtet der Alleinvertriebsberechtigung Sperrholz des betreffenden Herstellers ohne Einschaltung des berechtigten IMA-Agenten in den Niederlanden auf den Markt, so kann die Anerkennung des Agenturvertrags zurückgezogen werden (durch einstimmigen Beschluß der Vertrauenskommission oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung). Agenturverträge mit Exporteuren (die nicht selbst Hersteller sind) werden nach Artikel 10 Buchstabe A Absatz a) nur für die aus den USA stammende Sperrholzsorte "douglas fir triplex" anerkannt.

22 Hat ein IMA-Agent eine sogenannte Gelegenheitspartie ("gelegenheidspartij") an der Hand, für die er nicht alleinvertriebsberechtigt ist, so kann er sie vorbehaltlich der Zustimmung des Kontrollbüros verkaufen. Er muß in diesem Fall den Verkäufer angeben, und der an sich alleinvertriebsberechtigte IMA-Agent erhält Kopien des Auftrags und der Rechnung sowie die Hälfte der Provision. Wird der betreffende Hersteller nicht in den Niederlanden durch einen IMA-Agenten vertreten, so verbleibt die Provision in vollem Umfang dem IMA-Agenten, der tätig geworden ist (Artikel 10 Buchstabe A Absatz b)).

23 Soll anstelle eines bis dahin bestehenden Agenturvertrags mit einem IMA-Agenten ein neuer Agenturvertrag desselben Herstellers mit einem anderen IMA-Agenten abgeschlossen werden, so gelten nach Artikel 10 Buchstabe C die folgenden Bestimmungen: a) der neue IMA-Agent muß den Abschluß des Agenturvertrags dem Kontrollbüro schriftlich nachweisen;

b) das Kontrollbüro setzt davon schriftlich den bisherigen IMA-Agenten in Kenntnis, der innerhalb von fünf Tagen unter Angabe von Gründen Widerspruch erheben kann. Anschließend beschließt die Vertrauenskommission nach Anhörung der beteiligten Agenten sowie sonstiger interessierter IMA-Mitglieder über die Anerkennung des neuen Agenturvertrags. Erfolgt die Stellungnahme der Vertrauenskommission einstimmig, so ist sie - vorbehaltlich des Einspruchsverfahrens nach Artikel 6a - für alle IMA-Mitglieder bindend. Andernfalls liegt die Entscheidung bei der Mitgliederversammlung (auch hier Einspruchsmöglichkeit nach Artikel 6a).

2.1.6. Verfahrensbestimmungen für die Organe der IMA

24 Die Vertrauenskommission wird nach Artikel 11 einberufen, wenn zumindest zwei Mitglieder oder das Kontrollbüro es für nötig halten (in der Praxis zwei- bis viermal jährlich). Ort und Zeit der Sitzung werden vom Kontrollbüro bestimmt. Der Vertrauenskommission gehören sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder an, davon je drei Importeure, gewählt von den IMA-Importeuren, und je drei Agenten, gewählt von den IMA-Agenten. Der Vorsitz liegt beim Kontrollbüro, soweit die Vertrauenskommission nichts anderes beschließt. Beschlüsse kommen nur zustande, wenn dabei mindestens zwei Importeure und zwei Agenten mitgewirkt haben.

25 Die Mitgliederversammlung, als "IMA-Versammlung" ("IMA-vergadering") bezeichnet, wird nach Artikel 12 vom Kontrollbüro einberufen (in der Praxis allgemein einmal jährlich. Verlangen fünf Mitglieder unter schriftlicher Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte die Einberufung, so ist das Kontrollbüro dazu verpflichtet. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Leiter des Kontrollbüros im Zusammenwirken mit der Vertrauenskommission. Der Mitgliederversammlung stehen nur die im IMA-Statut vorgesehenen Befugnisse zu. Daher kann sie nicht korrigierend in den Tätigkeitsbereich eingreifen, der der Vertrauenskommission und dem Kontrollbüro vorbehalten ist. Die im Rahmen ihrer Befugnisse von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind für alle IMA-Mitglieder bindend.

26 Bei der Abstimmung hat nach Artikel 13 jedes Mitglied eine Stimme. Betätigen sich Mitglieder gemeinsam in einem Unternehmen, so steht ihnen gemeinsam nur eine Stimme zu. Ist im IMA-Statut nichts anderes vorgesehen, so ist zur Annahme eines Beschlusses mehr als die Hälfte der Stimmen aller IMA-Mitglieder (auch der abwesenden) nötig. Ausserdem kommt ein solcher Beschluß nur dann zustande, wenn ihm mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten IMA-Importeure (auch der abwesenden) zugestimmt hat.

27 Das Kontrollbüro wird nach Artikel 16 von der Mitgliederversammlung benannt und hat - abgesehen von den im IMA-Statut vorgesehenen einzelnen Befugnissen - den allgemeinen Auftrag, die Einhaltung der Bestimmungen des IMA-Statuts durch die Mitglieder zu überwachen. In der Praxis handelt es sich um einen seit vielen Jahren im Dienst der Vereinigung stehenden Wirtschaftsprüfer ("accountant"), der in den im IMA-Statut vorgesehenen Fällen die Sitzungen leitet und mit Hilfe seiner Mitarbeiter die anfallende Verwaltungs- und Kontrollarbeit bewältigt.

28 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der IMA-Mitglieder hat das Kontrollbüro nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund von Beschwerden dazu Anlaß besteht oder wenn die Vertrauenskommission Verstösse gegen das IMA-Statut vermutet. Die IMA-Mitglieder sind uneingeschränkt verpflichtet, sich der Kontrolle zu unterwerfen und alle vom Kontrollbüro verlangten Auskünfte zu erteilen.

Verstösst ein Mitglied gegen diese Verpflichtung oder erteilt es unrichtige Auskünfte, so liegt darin nicht nur ein Verstoß gegen das IMA-Statut. Es wird zugleich unterstellt, daß dieses Mitglied den vermuteten Verstoß gegen statutäre Verpflichtungen, der Gegenstand der Untersuchung ist, nachweislich begangen hat.

2.1.7. Periodische Mitteilungspflichten und finanzielle Verpflichtungen der IMA-Mitglieder

29 In Abstimmung mit dem Kontrollbüro bestimmt nach Artikel 16 Absatz 7 die Vertrauenskommission, welche schriftlichen Angaben die Mitglieder periodisch dem Kontrollbüro übermitteln müssen. Gegenwärtig sind die IMA-Importeure und die IMA-Konsumenten verpflichtet, vierteljährlich detaillierte Angaben über die von ihnen abgeschlossenen Lieferkontrakte mitzuteilen. Die Mitteilungen enthalten Angaben über die gekauften Sperrholzsorten, die Daten und Nummern der Lieferkontrakte, die Namen der Lieferanten und der eingeschalteten IMA-Agenten sowie die Liefermengen (in m3). Mit Hilfe dieser Angaben erstellt das Kontrollbüro halbjährlich statistische Übersichten für die Mitglieder. Aus ihnen ergeben sich die aus den verschiedenen Ursprungsländern von IMA-Mitgliedern insgesamt bezogenen Sperrholzmengen, unter Angabe der Holzsorten und aufgegliedert in normales Sperrholz ("triplex"), Möbelsperrholz ("meubelplaat") und furnierte Spanplatten ("gefineerd spaanplaat").

30 Das Kontrollbüro ist zur strikten Geheimhaltung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn das IMA-Statut beendigt werden sollte (Artikel 17). Gehen die Aufgaben des Kontrollbüros auf eine andere Person über, so hat ihr das bisherige Kontrollbüro das gesamte IMA-Archiv zu übergeben. Wird das IMA-Statut beendigt, so hat die Mitgliedversammlung über den Verbleib des Archivs zu beschließen und seine Geheimhaltung sicherzustellen.

31 Die im Rahmen des IMA-Statuts anfallenden Kosten werden von allen Mitgliedern gemäß einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufschlüsselung getragen, die einen Grundbeitrag und einen bestimmten Betrag für jeden importierten Kubikmeter Sperrholz vorsieht (Artikel 15). Dazu kommen noch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Erhebung von "Verwaltungsgebühren" für die Anerkennung neuer Agenturverträge, für die Stellung (auch erfolgloser) Aufnahmeanträge und für die Aufnahme neuer Mitglieder. Das hat beispielsweise für 1976 Gesamteinnahmen in Höhe von 67 542,24 hfl ergeben, denen Gesamtausgaben in Höhe von 60 934,31 hfl gegenüberstanden.

2.1.8. Verhängung von Vertragsstrafen

32 Bei Verstössen gegen das IMA-Statut kann das Kontrollbüro gegen das beteiligte Mitglied eine Vertragsstrafe festsetzen, die für jede Zuwiderhandlung sich auf höchstens 10 000 hfl beläuft. Gegen den Bescheid des Kontrollbüros kann Einspruch ("beröp") bei der Vertrauenskommission erhoben werden, und gegen den Beschluß der Vertrauenskommission wiederum Einspruch, über den ein Kollegium von drei Schiedsrichtern zu entscheiden hat (Artikel 18).

33 Die Erhebung von Einspruch berührt nicht die Verpflichtung des Betroffenen, die ihm auferlegte Vertragsstrafe und die Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Vertrauenskommission kann bestimmen, daß der Strafbescheid des Kontrollbüros und die Einspruchsbescheide, die sich selbst und das Schiedsrichterkollegium erlassen haben, allen IMA-Mitgliedern mitgeteilt werden.

2.1.9. Geltungsdauer des IMA-Statuts

34 Nach Abänderung der seit 1. Januar 1951 geltenden Fassung ist am 10. November 1954 eine Neufassung des IMA-Statuts unterzeichnet worden, die am 1. Januar 1955 in Kraft getreten ist (Artikel 20). Das Statut gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich automatisch, wenn es nicht rechtzeitig zum Jahresende beendigt wird. Dafür gelten im einzelnen die nachstehenden Vorschriften.

35 Ein IMA-Mitglied ist berechtigt, spätestens am 1. Oktober jeden Jahres seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum Jahresende zu kündigen. Eine Kündigung teilt das Kontrollbüro durch eingeschriebenen Brief allen IMA-Mitgliedern mit. Innerhalb von drei Wochen seit dieser Mitteilung ist jedes IMA-Mitglied berechtigt, im Wege der Anschlußkündigung seinerseits die Mitgliedschaft mit Wirkung zum Jahresende zu beenden. Scheidet auf diese Weise mehr als die Hälfte der Importeure, Konsumenten oder Agenten aus, die zu Jahresbeginn Mitglieder waren, so tritt das IMA-Statut zum Jahresende ausser Kraft.

2.2. Die Anwendung des IMA-Statuts

36 2.2.1. Bei der Anwendung des IMA-Statuts kommt dem Grundsatz der "ruhigen Entwicklung des niederländischen Sperrholzmarktes" (Präambel) zentrale Bedeutung zu. Dazu gehört, daß man über Spielregeln verfügt, die man - gerade auch im Hinblick auf das bei der EG-Kommission schwebende Verfahren - Aussenstehenden nur mit der gebotenen Vorsicht erläutert (Protokoll der Agentenversammlung vom 5. November 1976, S. 5).

37 Die IMA-Vereinigung sorgt dafür, daß neue Mitglieder nur zugelassen werden, wenn sie nachweislich den höchsten Anforderungen entsprechen (Broschüre der IMA-Agenten "You are in very good hands ...", S. 3). Das gilt insbesondere für ihre Berufserfahrung sowie für das Niveau und den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit. Damit wird auch erklärt, daß die quantitativen Zulassungsanforderungen ständig höhergeschraubt werden (zuletzt für Importeure mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 1977, Protokoll S. 3). Zur Begründung dafür wird angeführt, daß der verstärkte Absatz von Sperrholz in den Niederlanden zu einer Erhöhung der quantitativen Kriterien zwinge.

38 Die Erwägung, daß die gute Entwicklung des Sperrholzsektors einer grösseren Zahl von Betrieben in diesem Bereich Existenzmöglichkeiten bieten könnte, wird offenbar mit Rücksicht auf die "ruhige Entwicklung des niederländischen Sperrholzmarktes" zurückgestellt. Statt dessen kommt es infolge der gesteigerten quantitativen Zulassungsanforderungen zur Fusion von Handelsbetrieben, die nur vereint Aussicht haben, diesen Anforderungen im Zeitpunkt der Aufnahme zu entsprechen und ihnen auf Dauer zu genügen (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1975, S. 6). Ohnehin haben es neue Mitglieder sehr schwer, auf Dauer ihren Platz unter den langjährigen IMA-Mitgliedern zu behaupten, so daß man es im grossen und ganzen mit einem ziemlich stabilen Mitgliederkreis zu tun hat (Rundschreiben des Kontrollbüros vom 17. Juni 1976, S. 2).

39 Auf diese Weise lassen sich unerwünschte Entwicklungen vermeiden, die für den Fall einer Beendigung des IMA-Statuts befürchtet werden. So wird bei Wegfall des Statuts eine Verstärkung des Wettbewerbs erwartet, der sich zum "tödlichen Wettbewerb" ("dodelijke concurrentie") entwickeln könnte (mündliche Äusserung des Vertreters eines grossen Agenturbetriebs vom 24. April 1978). Das Statut erscheint notwendig, um eine regelmässige Koordinierung des Handels zu sichern und das Auftreten von Geschäftemachern ("beunhazen") zu verhindern, die mit niedrigen Gewinnspannen von ca. 2 % arbeiten (mündliche Äusserung des Vertreters einer grossen Importfirma vom 22. Februar 1978).

40 Unter diesen Umständen lässt sich verstehen, daß nicht alle Betriebe, die die IMA-Mitgliedschaft beantragen, den Vorstellungen der IMA-Mitglieder entsprechen. Sind die Antragsteller besonders kooperativ, so werden sie auch zugelassen, wenn nicht sämtliche statutären Voraussetzungen erfuellt sind. Als Begründung wird dann etwa angeführt, daß "die Firma im übrigen völlig in das IMA-Konzept passt" (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 1973, S. 5). ["Voor het overige past de fabriek geheel in de IMA-opzet".] Können dagegen positive Argumente dieser Art nicht geltend gemacht werden, so wird der Aufnahmeantrag ungeachtet der nach dem Statut bestehenden Dispensmöglichkeit abgelehnt, wenn auch nur eines der vorgesehenen Kriterien nicht erfuellt ist. So konnte es geschehen, daß die Mitgliederversammlung am 16. November 1976 den Aufnahmeantrag eines Importeurs annahm, obwohl dieser entgegen Artikel 3 Buchstabe c) des IMA-Statuts nicht drei Jahre lang vor Antragstellung die erforderliche Mindestmenge eingeführt hatte. Im gleichen Zeitpunkt lehnte aber dieselbe Mitgliederversammlung den Aufnahmeantrag eines anderen Importeurs ab, weil er - ganz wie der vorerwähnte Importeur - eben diese Voraussetzung gemäß Artikel 3 Buchstabe c) nicht erfuellte (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 16. November 1976, Ziffern 7 und 8).

41 Aufschlußreich ist der Bericht vom 13. Dezember 1976 über eine Aussprache, die am 8. Dezember 1976 in Amsterdam zwischen Mitgliedern der IMA-Vertrauenskommission und Vertretern eines französischen Sperrholzherstellers stattgefunden hat. Der Streit ging um die Absicht des französischen Herstellers, nach Beendigung seines Vertrages mit einem IMA-Agenten in Zukunft die zu seinen Kunden zählenden IMA-Importeure ohne Einschaltung eines IMA-Agenten zu beliefern. Die IMA-Vertreter warfen der französischen Firma vor, daß der geplante Direktverkauf die Ruhe auf dem niederländischen Markt stören werde. Mit Unruhe sei aber keiner der beteiligten Parteien gedient. Obwohl die IMA-Organisation nicht perfekt funktioniere, spiele sie doch eine sehr wichtige Rolle. Dafür spreche die Tatsache, daß 70 bis 80 % der niederländischen Sperrholzeinfuhr über die IMA liefen. Wenn man sich auf den Direktverkauf einlasse, habe das IMA-Statut keinen Sinn mehr. Die IMA-Importeure seien aber entschlossen, an dem Statut festzuhalten. Die Haltung der französischen Firma, die als maßgebender ("toonaangevende") französischer Hersteller gelte, sei für die IMA von besonderer Bedeutung. Verzichte die Firma auf die Einschaltung eines IMA-Agenten, so werde sie ihre Absatzmöglichkeiten verringern und stärkerem Wettbewerb seitens der übrigen Hersteller ausgesetzt sein. Demgegenüber versicherte die französische Firma, daß sie nicht beabsichtige, zu Preisen anzubieten, die die ruhige Entwicklung des Marktes stören könnten ("zijn prijzen zodanig te gaan stellen dat deze de rust op de markt zullen verstoren"). Sie erbat sich am Ende der Aussprache Bedenkzeit. Später verzichtete sie dann auf die Direktbelieferung und schloß einen exklusiven Agenturvertrag mit einem anderen IMA-Agenten ab.

42 2.2.2. Die speziellen Probleme, die sich bei der Anwendung der IMA-Vorschriften über die Aufnahme neuer und den Ausschluß bisheriger Mitglieder ergeben, erfordern zusätzliche Klarstellungen.

Als erstes ist festzuhalten, daß die IMA in der Praxis auf der in Artikel 3 Buchstabe a), 4 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) des Statuts genannten Voraussetzung der niederländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Während noch am 11. Januar 1973 ein Aufnahmeantrag unter Berufung auf die genannten Vorschriften abgelehnt worden ist (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 11. Januar 1973, Ziffer 4), hat die Mitgliederversammlung in einem am 26. Juni 1975 gefassten Aufnahmebeschluß nicht länger an diesem Erfordernis festgehalten (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1975, Ziffer 10).

43 Das unvermindert starke Interesse von Aussenseitern an einer Aufnahme in die IMA-Vereinigung ist leicht damit zu erklären, daß die wichtigsten Sperrholzhersteller in aller Welt exklusive Agenturverträge mit IMA-Agenten abgeschlossen haben (Schiedsspruch vom 21. November 1968 über die Zulassung des Importeurs Austria B.V., S. 5). Aussenseiter haben deshalb keine Möglichkeit, die von diesen Herstellern produzierten Sperrholzsorten unmittelbar zu beziehen. Aus der Sicht der IMA-Importeure ergibt sich daraus das Problem, daß sie häufig mit der Neuzulassung von Importeuren diese als Kunden verlieren. Denn bis zur Zulassung müssen die Beitrittskandidaten die im Rahmen der IMA gehandelten Sperrholzsorten bei den Importeuren kaufen, die von jeher IMA-Mitglieder sind (Protokoll der Agentenversammlung vom 5. November 1976, S. 2 unten).

44 Daraus erklärt sich auch das geringe Interesse der IMA-Mitglieder an der Zulassung weiterer Agenten und Importeure sowie das ständig erneuerte Bestreben, die Zulassungsbedingungen zu verschärfen. So hat die Mitgliederversammlung am 26. Juni 1975 die Erhöhung der sogenannten Anmeldegebühr ("aanmeldingsgeld") für Agenten von 100 hfl auf 500 hfl beschlossen, während sie es für Importeure und Verarbeiter bei 1 000 hfl beließ (Protokoll S. 3 Ziffer 7). Dabei ist anzumerken, daß die Anmeldegebühr als Abgeltung des entstehenden Verwaltungsaufwands betrachtet wird und in jedem Fall der IMA verbleibt, auch im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags. Durch denselben Beschluß ist die Aufnahmegebühr ("entreegeld") für Agenten, Importeure und Verarbeiter von 150 hfl auf 1 000 hfl erhöht worden. Im Protokoll (a.a.O.) wird dazu ausgeführt : Wir hoffen, daß die vorgenannten Erhöhungen leichtfertige Bewerbungen um die IMA-Mitgliedschaft verhindern werden. ("Gehoopt wordt dat de bovenstaande verhogingen zullen voorkomen dat bedrijven zich al te lichtvaardig voor het IMA-lidmaatschap aanmelden".)

45 Von noch grösserer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Verschärfung der quantitativen Zulassungserfordernisse, welche die Mitgliederversammlung am 17. Oktober 1977 beschlossen hat (Protokoll S. 3, Ziffer 4). Dadurch ist die Mindestmenge an Sperrholz, die ein neu aufzunehmender Importeur vor Antragstellung drei Jahre lang eingeführt haben muß, von jährlich 750 m3 auf 2 000 m3 erhöht worden. Bei derselben Gelegenheit hat die Mitgliederversammlung die jährliche Mindestimportmenge für Mitglieder von 1 000 m3 auf 2 000 m3 erhöht (Protokoll a.a.O.). Diesen Beschlüssen sind jahrelange interne Diskussionen vorausgegangen, bei denen immer wieder auf den negativen Eindruck hingewiesen wurde, den solche Verschärfungen bei den mit der IMA befassten nationalen und europäischen Kartellbehörden hervorrufen müssten. Aufschlußreich ist auch die Bemerkung eines Mitglieds der Vertrauenskommission, die in einer am 15. Juni 1977 abgehaltenen Sitzung dieses Gremiums gefallen ist (Protokoll Ziffer 8). Sie bringt Verwunderung über die Importmengen zum Ausdruck, die bestimmte Anwärter auf die Mitgliedschaft erreichten, ohne daß ersichtlich sei, wie sie diese Ergebnisse erzielen konnten.

46 2.2.3. Eine wichtige Rolle bei der praktischen Anwendung des IMA-Statuts spielt auch die Dispenserteilung durch das Kontrollbüro nach Artikel 10 Buchstabe A Absatz b) des Statuts ("gelegenheidspartijen"). Das gilt vor allem für die Fälle, in denen ein ausländischer Hersteller nicht einen von der IMA anerkannten exklusiven Agenturvertrag mit einem IMA-Agenten abgeschlossen hat. Die Politik der IMA zielt darauf ab, daß solche Hersteller ("aflader") "sich an die niederländische Marktstruktur anpassen", indem sie einen derartigen Agenturvertrag vereinbaren (Rundschreiben des Kontrollbüros vom 17. Juni 1976, S. 2 unten). Deshalb wird in diesen Fällen Dispens nur für beschränkte Zeit und nur für begrenzte Liefermengen erteilt (Rundschreiben a.a.O.). Im einzelnen sorgt das Kontrollbüro dafür, daß - sich die dispensierten Mengen je Importeur nicht zu sehr erhöhen;

- diese Mengen nicht alle von demselben Hersteller stammen;

- mit Bezug auf denselben Hersteller nicht zuviele Dispense (gegenüber verschiedenen Importeuren) erteilt werden

(Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 1975, S. 6 Ziffer 11).

47 Weigert sich der ausländische Hersteller hartnäckig, einen exklusiven Agenturvertrag abzuschließen, so kann er in der Regel nicht auf weitere Geschäfte mit IMA-Mitgliedern hoffen (vgl. die Fälle zweier französischer Hersteller, erwähnt im Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 2. April 1975, S. 2 Ziffer 2, sowie im Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 28. September 1976, S. 1 f. Ziffer 4). Sitzt er allerdings am längeren Hebel, weil er eine ganz spezielle, sonst nur schwer erhältliche Sperrholzsorte liefert, so akzeptiert die IMA ausnahmsweise auch eine solche Situation. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Lieferungen - unter Einschaltung eines IMA-Agenten - grundsätzlich nur an IMA-Importeure gehen (Fall eines belgischen Herstellers, geregelt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 4. Dezember 1973, Protokoll S. 5 Ziffer 3). Ist ein Hersteller gar nicht bereit, einen IMA-Agenten (selbst ohne Exklusivbindung) einzuschalten, so zahlt der betreffende IMA-Importeur die übliche Agentenprovision von 3 % an einen IMA-Agenten seiner Wahl (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 20. März 1973, S. 4 Ziffer 8).

48 2.2.4. Das Verhältnis zwischen Agenten und Importeuren war im Laufe der Jahre zeitweise erheblichen Belastungen ausgesetzt. Das hat in Verbindung mit der Anwendung des IMA-Statuts immer wieder Reformdiskussionen im Kreise der Mitglieder ausgelöst.

Schwierigkeiten traten bereits im Jahr 1973 auf, als vorübergehende Versorgungsprobleme zu einer Lockerung der Verbandsdisziplin der IMA-Mitglieder führten. Damals konnten nicht von der IMA anerkannte ausländische Hersteller Geschäfte mit IMA-Mitgliedern tätigen, ohne daß diesen Dispens erteilt worden wäre. Als dann die Vertrauenskommission die Verhängung von Sanktionen diskutierte, wurde deutlich, daß einige ihrer Mitglieder selbst der Auffassung waren, die IMA-Regeln seien zu restriktiv (Protokoll der Sitzung vom 28. August 1973, S. 3 ff. Ziffer 4).

49 Der Vorsitzende der Vertrauenskommission wies darauf hin, daß die obligatorische Einschaltung von Agenten nicht in allen Fällen rationell sei. Das gelte vor allem für Lieferungen aus Ländern, in denen grosse Importeure über eigene Ankaufbüros verfügten. Auf der anderen Seite bezeichnete er als "rationell" ("rationeel") die Funktion der Agenten, die darin bestehe, die Importeure abzuschirmen gegen Direktimporte von Großhändlern. Deren Betriebe hätten sich teilweise so sehr vergrössert und seien organisatorisch so gut entwickelt, daß sie an und für sich selbst Importgeschäfte tätigen könnten (Protokoll a.a.O., S. 5).

50 Auch die Agenten waren mit der bestehenden Situation nicht zufrieden. Sie erkannten zwar an, daß das Fortbestehen der IMA auch in ihrem Interesse liege, vor allem wegen der Konzentrierung der von ihnen vermittelten Lieferungen auf die IMA-Importeure. Gleichzeitig forderten sie jedoch mehr Bewegungsfreiheit bei Geschäftsabschlüssen mit wichtigen Kunden ausserhalb der IMA, denen sie in erheblichem Umfang von der IMA nicht erfasste Erzeugnisse lieferten. In solchen Fällen wollten sie berechtigt sein, diesen Kunden auch IMA-Erzeugnisse zu vermitteln (Protokoll a.a.O., S. 5).

51 Die Reformdiskussion, teilweise auch unter Anspielung auf die Gespräche mit der EG-Kommission geführt, brachte zunächst keine greifbaren Ergebnisse, zumal das Interesse daran rasch abflaute, nachdem sich die Versorgungslage entspannt hatte. Doch traten in der Folgezeit immer wieder Spannungen zwischen Agenten und Importeuren auf. So warfen die Importeure den Agenten vor, nicht in allen Herstellerländern von Interesse gleich aktiv zu sein, so daß sie, die Importeure, selbst Initiative entwickeln müssten, um neue Lieferquellen zu erschließen (Protokoll der Agentenversammlung vom 5. November 1976, S. 2). Die Importeure meinten, in solchen Fällen sei die obligatorische Einschaltung von IMA-Agenten nicht gerechtfertigt. Sie sei darüber hinaus unerwünscht, da die beteiligten Importeure ihren Liefervorsprung verlören, sobald die nach den IMA-Regeln anerkannten Agenturverträge mit den neuen Lieferanten den übrigen IMA-Mitgliedern bekanntgegeben würden (Protokoll a.a.O.). Umgekehrt warfen die Agenten den Importeuren vor, auch in Ländern, in denen die Agenten aktiv seien, direkten Kontakt zu den Herstellern zu suchen und nicht immer das Gebot der Einschaltung von IMA-Agenten zu beachten, zum Beispiel bei der Sperrholzeinfuhr aus Nordamerika (Protokoll a.a.O., S. 3).

52 In der anschließenden IMA-Mitgliederversammlung vom 16. November 1976 betonte der Vorsitzende, daß das IMA-Statut nach wie vor von grossem Interesse sei für beide Gruppen, Agenten und Importeure (Protokoll S. 5 Ziffer 9). Die Einhaltung der IMA-Grundsätze gebe ihnen die Möglichkeit, gegenseitig ihre Marktpositionen abzusichern. Soweit neuere wirtschaftliche Entwicklungen dazu führten, daß in Teilbereichen bestimmte Regeln nur unter Schwierigkeiten einzuhalten seien, müsse man an Statutsänderungen denken. Er bezog sich dabei auf einen von der Vertrauenskommission diskutierten Vorschlag, wonach diese Richtlinien bestimmen und so das Kontrollbüro für Teilbereiche ermächtigen könnte, auch in anderen als den im Statut vorgesehenen Fällen Dispens zu erteilen (Protokoll a.a.O.).

53 Die Diskussion dieser Änderungsvorschläge dauerte während des Jahres 1977 an. Dabei bestätigte sich, daß in erster Linie die Agenten am Fortbestand der IMA interessiert sind. Zumindest die grösseren Importeure wären jederzeit in der Lage, ihre Lieferverträge unmittelbar mit den Herstellern abzuschließen. (70 % der IMA-Einfuhren liegen, wie oben zu Randziffer 6 ausgeführt, in den Händen der fünf grössten IMA-Importeure.) Auf der anderen Seite haben auch die IMA-Importeure Interesse daran, an den IMA-Regeln festzuhalten. Würden nämlich die Agenten aus dem Geschäft zwischen ausländischen Herstellern und grossen Importeuren ausgeschaltet, so würden sie dazu übergehen, Liefergeschäfte zwischen den Herstellern und den Kunden der Importeure, d.h. den Großhändlern und Großverbrauchern, zu vermitteln (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 17. August 1977, S. 3 Ziffer 10).

54 Bei der Diskussion über die Auflockerung ("versöpeling") der IMA-Regeln spielte auch der Hinweis darauf eine Rolle, daß die EWG-Kommission seit Herbst 1976 die Untersuchung des Falles wieder aufgenommen hat und daß eine formale Auflockerung der Bestimmungen des IMA-Statuts ("formele versöpeling van de bepalingen van het IMA-Statuut") möglicherweise das Eingreifen der EWG-Behörden verhindern könne (Protokoll der Vertrauenskommissionssitzung vom 15. Juni 1977, S. 3 Ziffer 4). In dieser Sitzung führte der Vorsitzende aus, daß die Änderungsvorschläge darauf abzielten, das IMA-Statut in ein System von Rahmenbestimmungen ("raamwerk") umzuformen, die durch die Ausführungsrichtlinien ("uitvöringsrichtlijnen") der Vertrauenskommission auszufuellen seien. Das Statut müsse flexibler gestaltet werden. Ob von der so gewonnenen Bewegungsfreiheit Gebrauch gemacht werden müsse, sei eine andere Frage (Protokoll a.a.O., S. 4).

55 Schließlich beschloß die Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 1977, die von der Vertrauenskommission befürworteten Änderungsvorschläge grundsätzlich anzunehmen (Protokoll S. 8). Sie besagen im wesentlichen folgendes: - Dispensbefugnis des Kontrollbüros für einzelne statutswidrige Geschäfte, die nach Art und Umfang entsprechend den Richtlinien der Vertrauenskommission begrenzt sind (partielle Ausschaltung der IMA-Agenten);

- umfassende Meldepflicht der IMA-Mitglieder für alle Geschäfte mit Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts (Konkretisierung der Meldepflicht durch Richtlinien des Kontrollbüros);

- verstärkte Kontrolle der Mitglieder durch das Kontrollbüro, das nunmehr zu jeder Zeit aufgrund eigenen Entschlusses Buchprüfungen durchführen kann.

2.3. Erklärungen der Beteiligten im Rahmen des Verfahrens

Nach Übermittlung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 haben die beteiligten Unternehmen (Anlagen 4 und 5) durch Schreiben vom 9. Januar 1980 mitgeteilt, daß sie im Anschluß an frühere Überlegungen bereit seien, ihre durch die tatsächliche Entwicklung überholten Vereinbarungen betreffend das IMA-Statut auch formell aufzugeben und durch neue, weniger restriktive Vereinbarungen zu ersetzen.

Obgleich sie von der Kommission darauf hingewiesen worden waren, daß sie mit Rücksicht auf die gesamten Unstände des Falles dennoch mit dem Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags rechnen müssten, haben sie mit Fernschreiben vom 17. Januar 1980 auf ein mündliches Anhörungsverfahren verzichtet.

Bisher haben die beteiligten Unternehmen keine neuen Vereinbarungen bei der Kommission angemeldet.

B. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGES

56 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Die im Schreiben der Beteiligten vom 9. Januar 1980 enthaltenen Erklärungen, wonach das IMA-Statut in seiner bisherigen Fassung durch die tatsächliche Entwicklung überholt sei und Beratungen über seine Neufassung im Gang seien, ändert nichts an der Tatsache, daß diese Vereinbarungen bis zum Zeitpunkt der angekündigten formellen Aufhebung in Kraft sind. Ausserdem lassen diese Erklärungen einige Zweifel hinsichtlich des Verhaltens fortbestehen, das die Beteiligten in Zukunft möglicherweise an den Tag legen werden. Im Hinblick darauf erscheint es geboten, durch eine Entscheidung festzustellen, welche Verhaltensweisen gegen Artikel 85 verstossen, und den Beteiligten die Grenzen aufzuzeigen, die ihrem Verhalten durch Artikel 85 gezogen sind.

Die IMA-Vereinigung angehörenden Importeure, Agenten und Verarbeiter sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Die im Rahmen des IMA-Statuts zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen verstossen gegen diese Vorschrift, und zwar in dem nachstehend erörterten Umfang.

3. Hauptpflichten der Importeure (Artikel 7 des IMA-Statuts)

57 3.1. Die Verpflichtung der IMA-Importeure, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts - vorbehaltlich einer Dispenserteilung - nur über IMA-Agenten zu beziehen, schränkt die wettbewerbliche Handlungsfreiheit dieser Importeure ein. Weder können sie bei den ausländischen Herstellern, die von IMA-Agenten vertreten werden, direkt kaufen, noch ist es ihnen möglich, solches Sperrholz von anderen ausländischen Anbietern (Herstellern oder Händlern) direkt oder über einen der IMA nicht angehörenden Agenten zu beziehen. Gleichzeitig wird damit in die Wettbewerbsfreiheit der ausländischen Anbieter (Hersteller und Händler) von Sperrholz eingegriffen, gleich, ob diese von der IMA anerkannt sind oder nicht.

58 Zur Verdeutlichung kann das Beispiel des oben (Randziffer 41) erwähnten französischen Herstellers dienen, der unter Ausschaltung der IMA-Agenten einzelne IMA-Importeure weiterhin beliefern wollte. Er hatte nur die Wahl zwischen einem Verzicht auf die Geschäfte mit IMA-Mitgliedern und einem Verzicht auf die Belieferung von Kunden ausserhalb der IMA, der sich aus dem erneuten Abschluß eines exklusiven Agenturvertrags mit einem IMA-Agenten zwingend ergab.

59 Schließlich fällt noch ins Gewicht, daß auch die geschäftlichen Möglichkeiten der ausserhalb der IMA stehenden Agenten innerhalb und ausserhalb der Niederlande in Mitleidenschaft gezogen werden, da sie keine Lieferungen der von ihnen vertretenen ausländischen Hersteller, Exporteure oder Händler an IMA-Importeure vermitteln können. Entsprechendes gilt im Verhältnis zu den der IMA angehörenden Verarbeitern (IMA-Konsumenten). Die Vereinbarungen, aus denen sich die genannten Behinderungen ergeben, sind somit auf eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes gerichtet, die um so spürbarer ist, als die IMA 70 % der niederländischen Sperrholzeinfuhr kontrolliert (vgl. Randziffer 6).

60 3.2. Die fraglichen Vereinbarungen sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, soweit sie sich auf den Wirtschaftsverkehr mit anderen EG-Staaten beziehen, d.h. auf die Lieferung dort hergestellten oder zum freien Warenverkehr abgefertigten Sperrholzes aus dritten Ländern. Das gilt nach den von der Kommission getroffenen Feststellungen für die Beteiligung der in Anlage 4 aufgeführten Importeure, die einen wesentlichen Teil ihrer Einfuhren über die durch die IMA anerkannten Agenten von Herstellern in anderen EG-Staaten abwickeln. Der zwischenstaatliche Wirtschaftsverkehr verläuft insoweit in anderen Bahnen als es normalerweise ohne die beanstandete Verpflichtung der Fall wäre. Er wird damit in seiner natürlichen Entfaltung in einer Weise gestört, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Dabei ist nicht nur der beträchtliche Umfang der niederländischen Sperrholzeinfuhren aus anderen EG-Staaten zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung der Ausschließlichkeitsverpflichtung auf die Geschäftstätigkeit der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft - innerhalb und ausserhalb der Niederlande - tätigen Agenten dieser Branche, die nicht der IMA angehören. Auch ihre Dienstleistungen sind Teil des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs und müssen ebenso wie der Warenverkehr zwischen Herstellern und Importeuren in ihren Entfaltungsmöglichkeiten im Gemeinsamen Markt geschützt werden.

4. Hauptpflichten der Agenten (Artikel 9 des IMA-Statuts)

61 4.1. In gleicher Weise sind die Verpflichtungen der IMA-Agenten zu bewerten, nur im Rahmen anerkannter (exklusiver) Agenturverträge tätig zu werden und nur Lieferungen an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten zu vermitteln. Die von ihnen als Warenmittlern ausgeuebten Hilfsfunktionen gehören dem Bereich der Dienstleistungsgeschäfte an, die ebenso den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags unterliegen wie die auf den Gütermärkten getätigten Geschäfte.

62 Wie sich aus der Bekanntmachung der Kommission vom 24. Dezember 1962 über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (1) ergibt, werden Agenturverträge mit Alleinvertriebsberechtigung als solche nicht von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfasst. Die Berechtigung der IMA-Agenten zum Abschluß derartiger Verträge aufgrund eigenen, individuellen Entschlusses steht nicht in Frage. Dagegen haben sie unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 gemeinsam handelnd ihre wettbewerbliche Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem sie sich verpflichteten, nur im Rahmen der von der IMA anerkannten Agenturverträge mit Exklusivcharakter tätig zu werden und darüber hinaus Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts nur IMA-Importeuren oder IMA-Konsumenten anzubieten. Sie haben auf diese Weise gleichzeitig die Wahlmöglichkeiten derjenigen ausländischen Hersteller eingeschränkt, die sich gerne der Vermittlungsdienste dieser IMA-Agenten bedienen würden, ohne zum Abschluß eines von der IMA anerkannten exklusiven Agenturvertrags bereit zu sein. Auch hier handelt es sich angesichts des Umfangs der von der IMA - und damit von den IMA-Agenten - kontrollierten Sperrholzeinfuhren um spürbare Wettbewerbsbeschränkungen.

63 4.2. Die zugrunde liegenden Vereinbarungen sind gleichzeitig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, soweit daran die in Anlage 5 aufgeführten Agenten beteiligt sind. (Diese Agenten vermitteln im Rahmen anerkannter Agenturverträge in wesentlichem Umfang Lieferungen von Herstellern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.) Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung folgt bereits aus den oben zu 3.2. (Randziffer 60) gebrachten Ausführungen darüber, daß der zwischenstaatliche Handelsaustausch die Dienstleistungen der Agenten als Teil des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs umfasst. Während es in den dort erörterten Fällen um die Beeinträchtigung der geschäftlichen Möglichkeiten nicht der IMA angehörender Agenten durch die IMA-Importeure geht, handelt es sich hier um die auf IMA-Mitglieder fixierte Tätigkeit der IMA-Agenten, die sowohl im Dienstleistungs- als auch im Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten eine künstliche Veränderung der Handelsströme mit sich bringt.

5. Sonstige restriktive Vereinbarungen der IMA-Mitglieder

5.1. Verfahren zur Anerkennung neuer Agenturverträge

64 Dieses in Artikel 10 des IMA-Statuts geregelte Verfahren sieht die Möglichkeit vor, im Falle der Kündigung eines anerkannten Agenturvertrags (1)ABl. Nr. 139 vom 24.12.1962, S. 2921/62. durch den beteiligten ausländischen Hersteller die Anerkennung des stattdessen abgeschlossenen neuen Agenturvertrags mit einem anderen IMA-Agenten zu versagen (Artikel 10 Buchstabe C - vgl. Randziffer 23). Die zwangsläufige Folge eines solchen IMA-Beschlusses ist, daß der ausländische Hersteller die Kündigung zurücknehmen oder auf weitere Geschäfte mit der IMA verzichten muß. Soweit hiervon Hersteller in anderen EG-Staaten betroffen werden, ist darin eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung zu sehen, die sich im zwischentaatlichen Handel auswirkt und deshalb unter Artikel 85 Absatz 1 fällt. Selbst wenn in der Vergangenheit diese Statutsbestimmung nicht häufig angewandt worden ist, kommt darin doch die Absicht zum Ausdruck, unter bestimmten Umständen wettbewerbsbeschränkend auf die Handlungsfreiheit von Geschäftspartnern der IMA-Mitglieder einzuwirken. Allein die Möglichkeit einer solchen Einwirkung ist schon geeignet, die ausländischen Hersteller von der freien Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen mit den IMA-Mitgliedern abzuhalten.

5.2. Vereinbarungen über Kontrollmaßnahmen und die Verhängung von Geldbussen

65 Die nach Artikel 16 des IMA-Statuts dem Kontrollbüro zustehenden Kontrollbefugnisse sind als zusätzliche restriktive Elemente in Verbindung mit den vorstehend erörterten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zu werten. Sie unterliegen nicht für sich allein genommen Artikel 85 Absatz 1, wohl aber als integrierender Bestandteil der vereinbarten Hauptpflichten der IMA-Mitglieder. Das gilt sowohl für die vierteljährlich zu übersendenden detaillierten Angaben über die von den Importeuren geschlossenen Lieferkontrakte, die Sanktionen auslösen können, als auch für die vereinbarte Duldung von Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der IMA-Mitglieder.

66 In gleicher Weise sind die Vereinbarungen über die Verhängung von Vertragsstrafen für Zuwiderhandlungen gegen das IMA-Statut (Artikel 18) zu beurteilen. Sie dienen ebenfalls der besseren Durchsetzung der hauptsächlich zu beanstandenden Statutsbestimmungen und werden in demselben Umfang wie diese von Artikel 85 Absatz 1 erfasst, d.h. in allen Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in anderen EG-Staaten eine Rolle spielen.

C. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGES

67 Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Die hiernach notwendigen Voraussetzungen für eine Freistellung der nach Artikel 85 Absatz 1 beanstandeten Vereinbarungen sind jedoch nicht erfuellt.

6. Hauptpflichten der Importeure (Artikel 7 des IMA-Statuts)

68 Die obligatorische Einschaltung von IMA-Agenten beim Abschluß der Verträge, die die IMA-Importeure über die Lieferung von Sperrholz aus anderen EG-Ländern abschließen, bringt keine der in Artikel 85 Absatz 3 genannten positiven Auswirkungen mit sich. Insbesondere wird dadurch keine Verbesserung der Warenverteilung bewirkt. Bei den internen Diskussionen der IMA-Mitglieder ist die Rolle der Agenten sogar bei den in der Abwicklung komplizierten Einfuhren aus überseeischen Ländern mit guten Gründen in Frage gestellt worden, und zwar unter Hinweis auf die hoch entwickelte Geschäftsorganisation der grösseren Importeure und auf ihre häufigen direkten Kontakte mit ausländischen Herstellern (vgl. Randziffern 49 und 51). Im Hinblick darauf muß die obligatorische Einschaltung von Agenten bei normalen Geschäften innerhalb des Gemeinsamen Marktes überfluessig erscheinen, ganz besonders in einem weltoffenen und auf internationale Geschäfte eingestellten Land, wie es die Niederlande sind. Insoweit genügt auch die Geschäftsorganisation kleinerer und mittlerer Importeure, die diesen Namen verdienen, vollauf den Ansprüchen eines direkten Geschäftsverkehrs mit den ausländischen Herstellern.

Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß sich aus der im IMA-Statut vorgesehenen Regelung Preisvorteile für die niederländischen Verbraucher ergeben hätten. Die in den Anlagen 9 bis 11 enthaltenen Preisstatistiken zeigen vielmehr, daß - abgesehen von zwei Produktgruppen im Jahr 1977 - das niederländische Einfuhrpreisniveau keineswegs das niedrigste ist.

69 Auch wenn man davon ausgehen wollte, daß in bestimmten Fällen bei EG-Geschäften die Einschaltung von Agenten noch sinnvoll erscheint, könnte diese Erwägung die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht rechtfertigen. Die kollektive Verpflichtung der Importeure, stets Agenten einzuschalten, noch dazu nur IMA-Agenten, geht entschieden zu weit. Eine solche Verpflichtung widerspricht Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a), wonach den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die für die Verwirklichung der fraglichen Ziele - hier die Verbesserung der Warenverteilung - nicht unerläßlich sind. Soweit die Einschaltung eines Agenten, der zugleich mehrere EG-Hersteller vertritt, nennenswerte Kostenersparnisse für kleinere Importeure mit sich bringt, bleibt es diesen unbenommen, die Dienste eines solchen Agenten in Anspruch zu nehmen, ohne dazu generell verpflichtet zu sein.

70 Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht unter Hinweis auf die im IMA-Statut vorgesehenen Dispensmöglichkeiten. Nicht nur hat die IMA von jeher diese Möglichkeiten restriktiv gehandhabt (vgl. Randziffern 46 und 54). Es kann auch grundsätzlich nicht anerkannt werden, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen dann eine mildernde Beurteilung verdienen, wenn die Beteiligten oder die von ihnen eingesetzten Organe in Einzelfällen davon absehen, die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen zu praktizieren.

7. Hauptpflichten der Agenten (Artikel 9 des IMA-Statuts)

71 Auch die Verpflichtung der IMA-Agenten, bei Lieferungen aus anderen EG-Ländern nur im Rahmen anerkannter (exklusiver) Agenturverträge tätig zu werden und nur Lieferungen an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten zu vermitteln, kann aus entsprechenden Gründen nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden.

7.1 Was den Zwang zum Abschluß exklusiver Agenturverträge mit ausländischen EG-Herstellern anbelangt, so ist nicht einzusehen, wie dadurch eine Verbesserung der Warenverteilung bewirkt werden könnte. Es liegt auf der Hand, daß der ausländische Hersteller ein natürliches Interesse daran haben kann, bestimmte Märkte durch einen einzigen Agenten bearbeiten zu lassen, der ausschließlich zum Abschluß von Geschäften für ihn befugt ist. Oben (Randziffer 62) ist bereits gezeigt worden, daß Artikel 85 Absatz 1 einer solchen Geschäftspolitik des Herstellers nicht im Wege steht. Auch aus der Sicht des Agenten kann eine derartige Exklusivbindung von Vorteil sein. Ebensogut sind aber Fälle denkbar, in denen weder der Hersteller daran interessiert ist, alle potentiellen Kunden nur über einen Agenten anzusprechen, noch der Agent daran, mit allen in Betracht kommenden Abnehmerkreisen Verbindung zu halten. Unter diesen Umständen kann der kollektive Zwang zum Abschluß exklusiver Agenturverträge keine positiven Auswirkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 haben.

72 7.2 Auch die Verpflichtung, nur Lieferungen an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten zu vermitteln, trägt nicht zur Verbesserung der Warenverteilung bei. Das Gegenteil ist der Fall. Stuende es nämlich den IMA-Agenten frei, Lieferungen an Großhändler und grosse Einzelhandelszentren (z.B. Do-it-your-self-Zentren = dö-het-zelf-winkels) zu vermitteln, so würden in einer Reihe von Fällen die Handelswege verkürzt, Zwischenhandelsspannen eingespart und Transportkosten verringert werden (vgl. Randziffer 53). Eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

8. Sonstige restriktive Vereinbarungen der IMA-Mitglieder

73 Auch hinsichtlich der übrigen restriktiven Vereinbarungen sind keine Argumente ersichtlich, die für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 im Zusammenhang mit der Abwicklung von EG-Geschäften sprechen. Das gilt für alle unter 5.1 und 5.2 (Randziffern 64 bis 66) erörterten Regelungen, nämlich - das Verfahren zur Anerkennung bestimmter neuer Agenturverträge,

- die Meldepflichten der Importeure sowie die Kontrollbefugnisse des Kontrollbüros,

- die Verhängung von Vertragsstrafen.

D. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND 16 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) DER VERORDNUNG Nr. 17

(Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen)

74 9. Die Kommission ist somit veranlasst, folgende Zuwiderhandlungen festzustellen und gleichzeitig die beteiligten Unternehmen (Anlagen 4 und 5) nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu verpflichten, diese unverzueglich abzustellen, soweit sie das nicht bereits getan haben: a) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Importeure, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten (vorbehaltlich einer Dispenserteilung) nur über IMA-Agenten zu beziehen (Artikel 7 des IMA-Statuts);

b) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Agenten, beim Anbieten oder Verkaufen von Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur im Rahmen anerkannter exklusiver Agenturverträge tätig zu werden (Artikel 9 des IMA-Statuts);

c) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Agenten, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur an IMA-Importeure oder IMA-Konsumenten anzubieten oder zu verkaufen (Artikel 9 des IMA-Statuts);

d) die Verpflichtung der beteiligten Mitglieder, sich einer Entscheidung der IMA-Organe zu unterwerfen, die einem Agenturvertrag mit einem EG-Hersteller die Anerkennung versagt, der einen zuvor zwischen diesem Hersteller und einem anderen IMA-Agenten bestehenden Agenturvertrag ersetzt (Artikel 10 Buchstabe C des IMA-Statuts);

e) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Mitglieder, dem Kontrollbüro in regelmässigen Abständen detaillierte Angaben über die von ihnen geschlossenen Lieferkontrakte zu machen, soweit diese Angaben sich auf Lieferungen aus anderen EG-Ländern beziehen (Artikel 16 des IMA-Statuts);

f) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Mitglieder, Nachprüfungen des Kontrollbüros in ihren Geschäftsräumen zu dulden, soweit diese Nachprüfungen ihre Beziehungen mit Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern umfassen (Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts);

g) die Verpflichtung der beteiligten IMA-Mitglieder, sich Entscheidungen der IMA-Organe über die Verhängung von Vertragsstrafen zu unterwerfen, die unmittelbar oder mittelbar ihre Beziehungen zu Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern betreffen (Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts).

75 10. Schließlich sieht sich die Kommission veranlasst, in ihrer Entscheidung Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 anzuwenden, um die beteiligten Unternehmen dazu anzuhalten, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen. Nach dieser Vorschrift kann die Kommission gegen Unternehmen Zwangsgelder in Höhe von fünzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen. Das es sich bei den Beteiligten um kleine und mittlere Unternehmen handelt, erscheint die Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 300 ERE gegen die beteiligten IMA-Importeure und von 100 ERE gegen die beteiligten IMA-Agenten angebracht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vereinbarungen stellen, soweit daran die in Artikel 4 genannten Unternehmen beteiligt sind, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: a) die Vereinbarung, welche die in Artikel 4 genannten IMA-Importeure verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten (vorbehaltlich einer Dispenserteilung) nur über IMA-Agenten zu beziehen (Artikel 7 des IMA-Statuts);

b) die Vereinbarung, welche die in Artikel 4 genannten IMA-Agenten verpflichtet, beim Anbieten oder Verkaufen von Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur im Rahmen anerkannter exklusiver Agenturverträge tätig zu werden (Artikel 9 des IMA-Statuts);

c) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Agenten verpflichtet, Sperrholz im Sinne des IMA-Statuts aus anderen EG-Staaten nur IMA-Importeuren oder IMA-Konsumenten anzubieten oder zu verkaufen (Artikel 9 des IMA-Statuts);

d) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, sich einer Entscheidung der IMA-Organe zu unterwerfen, die einem Agenturvertrag mit einem EG-Hersteller die Anerkennung versagt, der einen zuvor zwischen diesem Hersteller und einem anderen IMA-Agenten bestehenden Agenturvertrag ersetzt (Artikel 10 Buchstabe C des IMA-Statuts);

e) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, dem Kontrollbüro in regelmässigen Abständen detaillierte Angaben über die von ihnen geschlossenen Lieferkontrakte zu machen, soweit diese Angaben sich auf Lieferungen aus anderen EG-Ländern beziehen (Artikel 16 des IMA-Statuts);

f) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, Nachprüfungen des Kontrollbüros in ihren Geschäftsräumen zu dulden, soweit diese Nachprüfungen ihre Beziehungen mit Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern umfassen (Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts);

g) die Vereinbarung, welche die vorgenannten IMA-Importeure und -Agenten verpflichtet, sich Entscheidungen der IMA-Organe über die Verhängung von Vertragsstrafen zu unterwerfen, die unmittelbar oder mittelbar ihre Beziehungen zu Geschäftspartnern in anderen EG-Ländern betreffen (Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 7 und 9 des IMA-Statuts).

Artikel 2

Der Antrag auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird abgelehnt.

Artikel 3

(1) Die Empfänger dieser Entscheidung sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen, soweit sie das nicht bereits aus eigenem Antrieb getan haben, und in Zukunft alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vergleichbarer Wirkung zu unterlassen.

(2) Hinsichtlich jeder in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung, die nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung dieser Entscheidung abgestellt ist, wird gegen die einzelnen daran beteiligten Unternehmen für jeden Tag des Verzugs ein Zwangsgeld festgesetzt. Das Zwangsgeld beträgt für die in Artikel 4 Buchstabe (a) genannten Unternehmen dreihundert (300) Europäische Rechnungseinheiten, das sind (824,56) achthundertvierundzwanzig, sechsundfünfzig niederländische Gulden, sowie für die in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Unternehmen einhundert (100) Europäische Rechnungseinheiten, das sind (274,85) zweihundertvierundsiebzig, fünfundachtzig niederländische Gulden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an nachstehende Unternehmen gerichtet: a) IMA-Importeure

Bijl Bouwstoffen Import B.V., Arnhem (Niederlande)

Bouwmaterialenhandel en Industrie Dripla B.V., Zwijndrecht (Niederlande)

Sasco Houtprodukten B.V., Zwolle, Zwolle (Niederlande)

Fijnplaat Fijnhout Plaatmaterialen Import B.V., Amsterdam (Niederlande)

A. Hemsing's Handelsmaatschappij B.V., Amsterdam (Niederlande)

B.V. Houthandel Holland Triplex Import (H.T.I), Rotterdam (Niederlande)

Verenigde Internatio Houtbedrijven B.V., Dordrecht (Niederlande)

Leeuwerik Plaat B.V., Eindhoven (Niederlande)

Ret Jongeneel, Utrecht (Niederlande)

Plaatmaterialen Rote Westzaan B.V., Westzaan (Niederlande)

B.V. Hardhouthandel Trima, Zaandam (Niederlande)

b) IMA-Agenten

M. Abas. C.V., Amsterdam-C (Niederlande)

Bakker & Röpcke C.V., Amsterdam-C (Niederlande)

Foham Houtagenturen, Utrecht (Niederlande)

B.V. Houtagenturen Scholten v/h Gustaf A. Faber, Amsterdam-C (Niederlande)

B.V. Houtprodukten U.C.M., Den Haag (Niederlande)

Interplaat Faber B.V., Heemstede (Niederlande)

Leenaars Oosterhout B.V., Oosterhout (N. Br.) (Niederlande)

Stahl & Zoon B.V., Rotterdam (Niederlande)

Vereenigde Houtagenturen, Ärdenhout (Niederlande).

Brüssel, den 18. September 1980

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

ANLAGE 1 IMA-Agenten

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ANLAGE 2 IMA-Importeure

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ANLAGE 3 IMA-Konsumenten

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ANLAGE 4 IMA-Importeure mit EG-Aktivitäten

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ANLAGE 5 IMA-Agenten mit EG-Aktivitäten

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ANLAGE 6 Niederländische Einfuhren von furniertem Holz und Sperrholz im Jahr 1976

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ANLAGE 7 Niederländische Einfuhren von furniertem Holz und Sperrholz im Jahr 1977

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ANLAGE 8 Niederländische Einfuhren von furniertem Holz und Sperrholz im Jahr 1978

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ANLAGE 9 Durchschnittspreise für eingeführtes furniertes Holz und Sperrholz 1976

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ANLAGE 10 Durchschnittspreise für eingeführtes furniertes Holz und Sperrholz 1977

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ANLAGE 11 Durchschnittspreise für eingeführtes furniertes Holz und Sperrholz 1978

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