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Document 31980D1027

    80/1027/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an die Französische Republik (Nur der französische Text ist verbindlich)

    ABl. L 304 vom 13.11.1980, p. 39–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/1027/oj

    31980D1027

    80/1027/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an die Französische Republik (Nur der französische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 304 vom 13/11/1980 S. 0039


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 96 VOM 23 . 4 . 1972 , S . 9 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 326 VOM 27 . 11 . 1973 , S . 17 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 320 VOM 29 . 11 . 1974 , S . 1 .

    ( 4 ) ABL . NR . L 102 VOM 19 . 4 . 1980 , S . 24 .

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    VOM 20 . OKTOBER 1980

    ÜBER DIE RÜCKVERGÜTUNG DER WÄHREND DES JAHRES 1979 GETÄTIGTEN AUSGABEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT UND DER VERWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHEN FÜR ZWECKE DER STRUKTURVERBESSERUNG DURCH DEN EAGFL , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK

    ( NUR DER FRANZÖSISCHE TEXT IST VERBINDLICH )

    ( 80/1027/EWG )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 72/160/EWG DES RATES VOM 17 . APRIL 1972 ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT UND DER VERWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHEN FÜR ZWECKE DER STRUCKTURVERBESSERUNG ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 73/358/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 3 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 72/160/EWG ERLASSENEN VORSCHRIFTEN SIND GEGENSTAND EINER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VORGENANNTEN RICHTLINIE GETROFFENEN ZUSTIMMENDEN ENTSCHEIDUNG GEWESEN .

    ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG DER KOMMISSION VOM 16 . OKTOBER 1974 ÜBER DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG VON BEIHILFEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER RICHTLINIEN 72/159/EWG , 72/160/EWG UND 72/161/EWG GEWÄHRT WURDEN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 80/427/EWG DER KOMMISSION VOM 28 . MÄRZ 1980 ( 4 ), BESTIMMT , DASS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER IN DEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAEGEN ENTHALTENEN ANGABEN EINE RÜCKVERGÜTUNG BIS ZUR GESAMTHÖHE DES BEANTRAGTEN BETRAGES GEWÄHRT .

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAG FÜR DIE IM JAHR 1979 ZUR EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT UND DER VERWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHEN FÜR ZWECKE DER STRUKTURVERBESSERUNG GEWÄHRTEN BEIHILFEN ENTSPRECHEND DEN BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG VOLLSTÄNDIG UND ORDNUNGSGEMÄSS VORGELEGT .

    DER GESAMTBETRAG DER ALS ERSTATTUNGSFÄHIG GEMELDETEN AUSGABEN DES JAHRES 1979 BELÄUFT SICH AUF 1 013 642 FFRS .

    DIE BEANTRAGTE RÜCKVERGÜTUNG BETRAEGT INSGESAMT 253 410,50 FFRS .

    DER ANTRAG GIBT ZU KEINER UNMITTELBAREN BEANSTANDUNG HINSICHTLICH DE GENAUIGKEIT SEINER ANGABEN UND DER VORSCHRIFTSMÄSSIGKEIT DER GETÄTIGTEN AUSGABEN ANLASS . DER EUROPÄISCHE AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , HAT DAHER 25 % DER GEMELDETEN AUSGABEN , INSGESAMT 253 410,50 FFRS ( WIE BEANTRAGT ), ZU ERSTATTEN .

    ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG DER KOMMISSION BESTIMMT FÜR DEN FALL , DASS SICH BEI DER PRÜFUNG DES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS HERAUSSTELLT , DASS DIESER BETRAG NICHT DEM TATSÄCHLICH ZUSTEHENDEN BETRAG ENTSPRICHT , DASS DIE REGULIERUNG NACH DEM IM GLEICHEN ARTIKEL DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN VERFAHREN ERFOLGT .

    DER AUSSCHUSS DES EAGFL IST ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN , INSBESONDERE ZUR HÖHE DER VERFÜGBAREN MITTEL , GEHÖRT WORDEN -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN DEN VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IM JAHR 1979 GETÄTIGTEN AUSGABEN FÜR BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER EINSTELLUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERWERBSTÄTIGKEIT UND DER VERWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICH GENUTZTEN FLÄCHEN FÜR ZWECKE DER STRUKTURVERBESSERUNG WIRD AUF EINEN BETRAG VON 253 410,50 FFRS FESTGESETZT .

    ARTIKEL 2

    DER IN ARTIKEL 1 GENANNTE BETRAG WIRD UNTER DER BEDINGUNG AUSGEZAHLT , DASS EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG DES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS KEINEN ANLASS ZUR ÄNDERUNG DES ZU ERSTATTENDEN BETRAGES GIBT .

    ARTIKEL 3

    DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTET .

    BRÜSSEL , DEN 20 . OKTOBER 1980

    FÜR DIE KOMMISSION

    FINN GUNDELACH

    VIZEPRÄSIDENT

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