Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980R2924

    Verordnung (EWG) Nr. 2924/80 der Kommission vom 12. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

    ABl. L 304 vom 13.11.1980, p. 16–17 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2924/oj

    31980R2924

    Verordnung (EWG) Nr. 2924/80 der Kommission vom 12. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

    Amtsblatt Nr. L 304 vom 13/11/1980 S. 0016


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 186 VOM 19 . 7 . 1980 , S . 1 .

    ( 3 ) ABL . NR . 111 VOM 10 . 6 . 1967 , S . 2196/67 .

    ( 4 ) SIEHE SEITE 3 DIESES AMTSBLATTS .

    ( 5 ) ABL . NR . L 133 VOM 10 . 6 . 1972 , S . 1 .

    ( 6 ) ABL . NR . L 192 VOM 26 . 7 . 1980 , S . 29 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2924/80 DER KOMMISSION

    VOM 12 . NOVEMBER 1980

    ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1917/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 27 ABSATZ 5 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE VERORDNUNG NR . 115/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN UND DES GRENZUEBERGANGSORTS ( 3 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2917/80 ( 4 ), BESTIMMT , DASS ZUR ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR RAPS- UND RÜBSENSAMEN DER ZUGRUNDE GELEGTE PREIS BIS ZUM 30 . JUNI 1981 BERICHTIGT WIRD , UM DEM INTERESSE AN DER VERARBEITUNG DIESER SAATENART RECHNUNG ZU TRAGEN . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1979/80 ( 6 ), IST DAHER ENTSPRECHEND ZU ERGÄNZEN .

    DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

    1 . ARTIKEL 36 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " ARTIKEL 36

    DER BEI VORAUSFESTSETZUNG ZU GEWÄHRENDE BEIHILFEBETRAG IST GLEICH DEM AM TAG DER BEANTRAGUNG DES TEILS A.P . DER BESCHEINIGUNG GÜLTIGEN BETRAG , WOBEI DIESER ERHÖHT ODER GESENKT WIRD

    - JE NACHDEM , OB DER IM MONAT DER BEANTRAGUNG DES TEILS I.D . GELTENDE RICHTPREIS HÖHER ODER NIEDRIGER IST ALS DER AM TAG DER BEANTRAGUNG DES TEILS A.P . GELTENDE RICHTPREIS , UM DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN BEIDEN RICHTPREISEN ;

    - UM DEN IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 GENANNTEN BERICHTIGUNGSBETRAG .

    BEI VERLÄNGERUNG DER GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 IST JEDOCH DER ZU GEWÄHRENDE , IM VORAUS FESTGESETZTE BEIHILFEBETRAG GLEICH DEM FÜR DEN LETZTEN MONAT DES IN ARTIKEL 11 ERWÄHNTEN ZEITRAUMS BESTIMMTEN BETRAG . "

    2 . ARTIKEL 38 ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " ( 2 ) DER BERICHTIGUNGSBETRAG IST GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN

    A ) DEM GEMÄSS DEN ARTIKELN 1 , 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN UND DES GRENZUEBERGANGSORTS ( 1 ) BESTIMMTEN PREIS FÜR RAPS- UND RÜBSENSAMEN BZW . SONNENBLUMENKERNE

    UND

    B ) DEM TERMINPREIS FÜR DIESELBEN SAATEN , DER NACH DEN IN DEN ARTIKELN 1 , 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG GENANNTEN KRITERIEN BESTIMMT WIRD UND BEI VERLADUNG INNERHALB DES MONATS GILT , IN DEM DIE SAATEN IN DER ÖLMÜHLE IDENTIFIZIERT WERDEN .

    HINSICHTLICH RAPS- UND RÜBSENSAMEN WIRD FÜR DEN ZEITRAUM BIS ZUM 30 . JUNI 1981 DER GEMÄSS BUCHSTABE A ) ERMITTELTE PREIS JEDOCH NACH ARTIKEL 5A DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG BERICHTIGT .

    SIND BEI EINER SAATENART FÜR EINEN DER MONATE NACH BEANTRAGUNG DER VORAUSFESTSETZUNG KEINE ANGEBOTE UND KEINE NOTIERUNGEN FÜR DIE BESTIMMUNG DES UNTER B ) ERWÄHNTEN TERMINPREISES ERHÄLTLICH , SO WIRD DER FÜR DEN VORMONAT BERECHNETE PREIS ZUR BESTIMMUNG DES OBENGENANNTEN UNTERSCHIEDS HERANGEZOGEN .

    ( 1 ) ABL . NR . 111 VOM 10 . 6 . 1967 , S . 2196/67 . "

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 12 . NOVEMBER 1980

    FÜR DIE KOMMISSION

    FINN GUNDELACH

    VIZEPRÄSIDENT

    Top