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Document 31980R2924
Commission Regulation (EEC) No 2924/80 of 12 November 1980 amending Regulation (EEC) No 1204/72 laying down detailed rules for the application of the subsidy system for oil seeds
Verordnung (EWG) Nr. 2924/80 der Kommission vom 12. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten
Verordnung (EWG) Nr. 2924/80 der Kommission vom 12. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten
ABl. L 304 vom 13.11.1980, p. 16–17
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1983
Verordnung (EWG) Nr. 2924/80 der Kommission vom 12. November 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten
Amtsblatt Nr. L 304 vom 13/11/1980 S. 0016
**** ( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 . ( 2 ) ABL . NR . L 186 VOM 19 . 7 . 1980 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . 111 VOM 10 . 6 . 1967 , S . 2196/67 . ( 4 ) SIEHE SEITE 3 DIESES AMTSBLATTS . ( 5 ) ABL . NR . L 133 VOM 10 . 6 . 1972 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 192 VOM 26 . 7 . 1980 , S . 29 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2924/80 DER KOMMISSION VOM 12 . NOVEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR ÖLSAATEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1917/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 27 ABSATZ 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG NR . 115/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN UND DES GRENZUEBERGANGSORTS ( 3 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2917/80 ( 4 ), BESTIMMT , DASS ZUR ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR RAPS- UND RÜBSENSAMEN DER ZUGRUNDE GELEGTE PREIS BIS ZUM 30 . JUNI 1981 BERICHTIGT WIRD , UM DEM INTERESSE AN DER VERARBEITUNG DIESER SAATENART RECHNUNG ZU TRAGEN . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1979/80 ( 6 ), IST DAHER ENTSPRECHEND ZU ERGÄNZEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR FETTE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1204/72 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . ARTIKEL 36 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ARTIKEL 36 DER BEI VORAUSFESTSETZUNG ZU GEWÄHRENDE BEIHILFEBETRAG IST GLEICH DEM AM TAG DER BEANTRAGUNG DES TEILS A.P . DER BESCHEINIGUNG GÜLTIGEN BETRAG , WOBEI DIESER ERHÖHT ODER GESENKT WIRD - JE NACHDEM , OB DER IM MONAT DER BEANTRAGUNG DES TEILS I.D . GELTENDE RICHTPREIS HÖHER ODER NIEDRIGER IST ALS DER AM TAG DER BEANTRAGUNG DES TEILS A.P . GELTENDE RICHTPREIS , UM DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN BEIDEN RICHTPREISEN ; - UM DEN IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2114/71 GENANNTEN BERICHTIGUNGSBETRAG . BEI VERLÄNGERUNG DER GELTUNGSDAUER DER BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 IST JEDOCH DER ZU GEWÄHRENDE , IM VORAUS FESTGESETZTE BEIHILFEBETRAG GLEICH DEM FÜR DEN LETZTEN MONAT DES IN ARTIKEL 11 ERWÄHNTEN ZEITRAUMS BESTIMMTEN BETRAG . " 2 . ARTIKEL 38 ABSATZ 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 2 ) DER BERICHTIGUNGSBETRAG IST GLEICH DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN A ) DEM GEMÄSS DEN ARTIKELN 1 , 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG DES RATES VOM 6 . JUNI 1967 ZUR FESTSETZUNG DER KRITERIEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES WELTMARKTPREISES FÜR ÖLSAATEN UND DES GRENZUEBERGANGSORTS ( 1 ) BESTIMMTEN PREIS FÜR RAPS- UND RÜBSENSAMEN BZW . SONNENBLUMENKERNE UND B ) DEM TERMINPREIS FÜR DIESELBEN SAATEN , DER NACH DEN IN DEN ARTIKELN 1 , 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG GENANNTEN KRITERIEN BESTIMMT WIRD UND BEI VERLADUNG INNERHALB DES MONATS GILT , IN DEM DIE SAATEN IN DER ÖLMÜHLE IDENTIFIZIERT WERDEN . HINSICHTLICH RAPS- UND RÜBSENSAMEN WIRD FÜR DEN ZEITRAUM BIS ZUM 30 . JUNI 1981 DER GEMÄSS BUCHSTABE A ) ERMITTELTE PREIS JEDOCH NACH ARTIKEL 5A DER VERORDNUNG NR . 115/67/EWG BERICHTIGT . SIND BEI EINER SAATENART FÜR EINEN DER MONATE NACH BEANTRAGUNG DER VORAUSFESTSETZUNG KEINE ANGEBOTE UND KEINE NOTIERUNGEN FÜR DIE BESTIMMUNG DES UNTER B ) ERWÄHNTEN TERMINPREISES ERHÄLTLICH , SO WIRD DER FÜR DEN VORMONAT BERECHNETE PREIS ZUR BESTIMMUNG DES OBENGENANNTEN UNTERSCHIEDS HERANGEZOGEN . ( 1 ) ABL . NR . 111 VOM 10 . 6 . 1967 , S . 2196/67 . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 12 . NOVEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT