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Document 31980D0756
80/756/EEC: Commission Decision of 17 July 1980 amending Decision 80/266/EEC authorizing Member States to permit temporarily the marketing of forestry reproductive material not complying with requirements of Council Directive 66/404/EEC
80/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Entscheidung 80/266/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
80/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Entscheidung 80/266/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
ABl. L 207 vom 9.8.1980, p. 38–39
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
80/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Entscheidung 80/266/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 207 vom 09/08/1980 S. 0038 - 0039
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0130
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0288
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0288
**** ( 1 ) ABL . NR . 125 VOM 11 . 7 . 1966 , S . 2326/66 . ( 2 ) ABL . NR . L 103 VOM 25 . 4 . 1979 , S . 19 . ( 3 ) ABL . NR . L 65 VOM 11 . 3 . 1980 , S . 20 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 17 . JULI 1980 ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG 80/266/EWG ZUR ERMÄCHTIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN , VORÜBERGEHEND FORSTLICHES VERMEHRUNGSGUT ZUM VERKEHR ZUZULASSEN , DAS DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG DES RATES NICHT ENTSPRICHT ( 80/756/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE DES RATES 66/404/EWG VOM 14 . JUNI 1966 ÜBER DEN VERKEHR MIT FORSTLICHEM VERMEHRUNGSGUT ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 79/410/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 1 , AUF ANTRAG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT FORSTLICHER ARTEN IST ZUR ZEIT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN SO GERING , DASS DIE VERSORGUNG MIT VERMEHRUNGSGUT , DAS DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG ENTSPRICHT , NICHT GEWÄHRLEISTET IST . AUCH DRITTE LÄNDER SIND NICHT IN DER LAGE , IN AUSREICHENDER MENGE VERMEHRUNGSGUT DER BETREFFENDEN ARTEN ZU LIEFERN , DAS DIE GLEICHEN GARANTIEN WIE DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTE VERMEHRUNGSGUT BIETET UND DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG ENTSPRICHT . MIT ENTSCHEIDUNG 80/266/EWG ( 3 ) HAT DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , VORÜBERGEHEND FORSTLICHES VERMEHRUNGSGUT MIT MINDEREN ANFORDERUNGEN ZUM VERKEHR ZUZULASSEN . DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK KANN JEDOCH SEINEN BEDARF AN SAATGUT VON PINUS NIGRA ARN . MIT DER VORGESEHENEN MENGE NICHT AUSREICHEND DECKEN . ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT , DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK ZU ERMÄCHTIGEN , VORÜBERGEHEND AUCH DAS IN DER ANLAGE ZU DIESER ENTSCHEIDUNG AUFGEFÜHRTE VERMEHRUNGSGUT MIT MINDEREN ANFORDERUNGEN ZUM VERKEHR ZUZULASSEN . DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DAS LANDWIRTSCHAFTLICHE , GARTENBAULICHE UND FORSTLICHE SAAT- UND PFLANZGUTWESEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN DER ANLAGE ZUR ENTSCHEIDUNG 80/266/EWG ERHÄLT UNTER PINUS NIGRA ARN . DIE SPALTE BETREFFEND DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK DIE FASSUNG DER ANLAGE ZU DIESER ENTSCHEIDUNG . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 17 . JULI 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT