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Document 31980D0756

80/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Entscheidung 80/266/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht

ABl. L 207 vom 9.8.1980, p. 38–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/756/oj

31980D0756

80/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Änderung der Entscheidung 80/266/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht

Amtsblatt Nr. L 207 vom 09/08/1980 S. 0038 - 0039
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0130
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0288
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0288


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( 1 ) ABL . NR . 125 VOM 11 . 7 . 1966 , S . 2326/66 .

( 2 ) ABL . NR . L 103 VOM 25 . 4 . 1979 , S . 19 .

( 3 ) ABL . NR . L 65 VOM 11 . 3 . 1980 , S . 20 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 17 . JULI 1980

ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG 80/266/EWG ZUR ERMÄCHTIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN , VORÜBERGEHEND FORSTLICHES VERMEHRUNGSGUT ZUM VERKEHR ZUZULASSEN , DAS DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG DES RATES NICHT ENTSPRICHT

( 80/756/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE DES RATES 66/404/EWG VOM 14 . JUNI 1966 ÜBER DEN VERKEHR MIT FORSTLICHEM VERMEHRUNGSGUT ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 79/410/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 15 ABSATZ 1 ,

AUF ANTRAG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT FORSTLICHER ARTEN IST ZUR ZEIT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN SO GERING , DASS DIE VERSORGUNG MIT VERMEHRUNGSGUT , DAS DEN ANFORDERUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG ENTSPRICHT , NICHT GEWÄHRLEISTET IST .

AUCH DRITTE LÄNDER SIND NICHT IN DER LAGE , IN AUSREICHENDER MENGE VERMEHRUNGSGUT DER BETREFFENDEN ARTEN ZU LIEFERN , DAS DIE GLEICHEN GARANTIEN WIE DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTE VERMEHRUNGSGUT BIETET UND DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 66/404/EWG ENTSPRICHT .

MIT ENTSCHEIDUNG 80/266/EWG ( 3 ) HAT DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , VORÜBERGEHEND FORSTLICHES VERMEHRUNGSGUT MIT MINDEREN ANFORDERUNGEN ZUM VERKEHR ZUZULASSEN .

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK KANN JEDOCH SEINEN BEDARF AN SAATGUT VON PINUS NIGRA ARN . MIT DER VORGESEHENEN MENGE NICHT AUSREICHEND DECKEN .

ES ERSCHEINT DAHER ANGEBRACHT , DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK ZU ERMÄCHTIGEN , VORÜBERGEHEND AUCH DAS IN DER ANLAGE ZU DIESER ENTSCHEIDUNG AUFGEFÜHRTE VERMEHRUNGSGUT MIT MINDEREN ANFORDERUNGEN ZUM VERKEHR ZUZULASSEN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DAS LANDWIRTSCHAFTLICHE , GARTENBAULICHE UND FORSTLICHE SAAT- UND PFLANZGUTWESEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN DER ANLAGE ZUR ENTSCHEIDUNG 80/266/EWG ERHÄLT UNTER PINUS NIGRA ARN . DIE SPALTE BETREFFEND DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK DIE FASSUNG DER ANLAGE ZU DIESER ENTSCHEIDUNG .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 17 . JULI 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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