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Document 31980R2117

Verordnung (EWG) Nr. 2117/80 der Kommission vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge

ABl. L 206 vom 8.8.1980, p. 15–16 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2117/oj

31980R2117

Verordnung (EWG) Nr. 2117/80 der Kommission vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge

Amtsblatt Nr. L 206 vom 08/08/1980 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0082
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0281
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0281


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2117/80 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezueglichen Berichtigungsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1871/80 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ab dem Wirtschaftsjahr 1980/81 werden für rund- und langkörnige Reissorten gemeinsame Preise eingeführt. Hieraus ergibt sich eine Änderung der im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1776/79 (4), genannten Berichtigungsbeträge.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "Verordnung Nr. 359/67/EWG" durch "Verordnung (EWG) Nr. 1418/76" ersetzt.

2. In Artikel 3 Absatz 3 werden die Worte "Artikel 26" und "Verordnung Nr. 359/67/EWG" durch "Artikel 27" bzw. "Verordnung (EWG) Nr. 1418/76" ersetzt.

3. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für geschälten langkörnigen Reis: a) langkörnigen geschälten Reis, berichtigt entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität;

b) gegebenenfalls langkörnigen Rohreis, berichtigt nach Maßgabe des Umrechnungssatzes, der Verarbeitungskosten und des Wertes der Nebenerzeugnisse sowie entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität".

4. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"(4) Für vollständig geschliffenen langkörnigen Reis:

a) vollständig geschliffenen langkörnigen Reis, berichtigt entsprechend etwaigen Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität, für die der Schwellenpreis für geschälten Reis festgelegt ist ; diese Unterschiede werden gemäß dem Umrechnungssatz berichtigt, der bei der Umrechnung von geschältem langkörnigem Reis in vollständig geschliffenen langkörnigen Reis angewendet wird;".

5. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission setzt die Abschöpfungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse in ECU je Tonne fest".

6. Der Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1980.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (2)ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1980, S. 4. (3)ABl. Nr. L 168 vom 27.7.1971, S. 28. (4)ABl. Nr. L 203 vom 11.8.1979, S. 5.

ANHANG

"ANHANG II >PIC FILE= "T0015436"> 1. Die in Anhang II aufgeführten Sorten gelten für geschälten Reis folgender Qualitäten: - B im Fall von Siam-Reis,

- Nr. 2 in den übrigen Fällen.

2. Bei Angeboten von Reis höherer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der abzuziehende Betrag um 3,63 ECU je Tonne erhöht.

3. Bei Angeboten von Reis geringerer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der abzuziehende Betrag je Grad der Minderwertigkeit um 3,63 ECU je Tonne verringert.

4. Bei Angeboten ohne Qualitätsbezeichnung wird der abzuziehende Betrag wie folgt verringert: - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 15 bis weniger als 25 v.H. : um 3,63 ECU je Tonne,

- bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 25 v.H. oder mehr : um 7,25 ECU je Tonne.

5. Fehlen Angaben für eine genaue Feststellung der Eigenschaften einer Reissorte, so wird das Angebot berücksichtigt, als ob es sich um Reis der besten Qualität handeln würde".

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