This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31980R2116
Commission Regulation (EEC) No 2116/80 of 30 July 1980 amending Regulation No 470/67/EEC as regards the corrective amounts applicable to the intervention price for rice
Verordnung (EWG) Nr. 2116/80 der Kommission vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 470/67/EWG hinsichtlich der auf die Interventionspreise für Reis anwendbaren Berichtigungsbeträge
Verordnung (EWG) Nr. 2116/80 der Kommission vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 470/67/EWG hinsichtlich der auf die Interventionspreise für Reis anwendbaren Berichtigungsbeträge
ABl. L 206 vom 8.8.1980, p. 11–14
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996
Verordnung (EWG) Nr. 2116/80 der Kommission vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 470/67/EWG hinsichtlich der auf die Interventionspreise für Reis anwendbaren Berichtigungsbeträge
Amtsblatt Nr. L 206 vom 08/08/1980 S. 0011 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0078
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0051
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0078
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0279
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0279
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2116/80 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 470/67/EWG hinsichtlich der auf die Interventionspreise für Reis anwendbaren Berichtigungsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1871/80 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Hinblick auf eine gemeinsame Preisregelung sind die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 470/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der von den Interventionsstellen angewandten Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1775/79 (4), genannten Berichtigungsbeträge im Wirtschaftsjahr 1979/80 um die Hälfte gekürzt worden. Der zweite Schritt soll in diesem Jahr durch Abschaffung der verbleibenden Berichtigungsbeträge folgen. Die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung müssen angepasst werden, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Bei dieser Gelegenheit ist es angebracht, auch andere, formale Änderungen vorzunehmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung Nr. 470/67/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird "Anlage III" durch "Anlage II" ersetzt. 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Übersteigt der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises den für die Rohreis-Standardqualität zugrunde gelegten Gehalt, so bestimmen sich die Abschläge nach Anhang I. (2) Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des zur Intervention angebotenen Rohreises von der für die Rohreis-Standardqualität zugrunde gelegten Ausbeute ab, so bestimmen sich die Zu- und Abschläge nach Anhang II. (3) Übersteigen die fehlerhaften Körner bei dem zur Intervention angebotenen Rohreis die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Grenzen, so bestimmen sich die Abschläge nach Anhang III. (4) Die obengenannten Zu- und Abschläge werden in Anwendung der in den Anhängen genannten Prozentsätze auf den zu Beginn des Wirtschaftsjahres für den vom Verkäufer bezeichneten Handelsplatz geltenden Interventionspreis berechnet." 3. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der dem Verkäufer zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1426/76 (1) für eine frei an das Lager angelieferte, nicht abgeladene Ware festgesetzte Preis, der für den bei der Annahme des Angebots als Liefermonat bezeichneten Monat und unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge gemäß den Anhängen I bis III gilt. (1) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 24." 4. Die Anhänge I bis IV werden durch die Anhänge I bis III dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1980. (1)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (2)ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1980, S. 4. (3)ABl. Nr. 204 vom 24.8.1967, S. 8. (4)ABl. Nr. L 203 vom 11.8.1979, S. 13. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ANHANG I >PIC FILE= "T0015424"> ANHANG II >PIC FILE= "T0015425"> ANHANG III >PIC FILE= "T0015426">