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Document 31980R1490

    Verordnung (EWG) Nr. 1490/80 der Kommission vom 13. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

    ABl. L 148 vom 14.6.1980, p. 37–38 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/1490/oj

    31980R1490

    Verordnung (EWG) Nr. 1490/80 der Kommission vom 13. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 14/06/1980 S. 0037 - 0038
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0015


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 106 VOM 12 . 5 . 1971 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 108 VOM 26 . 4 . 1980 , S . 3 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 139 VOM 30 . 5 . 1975 , S . 37 .

    ( 4 ) ABL . NR . L 144 VOM 13 . 6 . 1979 , S . 8 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 175 VOM 12 . 7 . 1979 , S . 1 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1490/80 DER KOMMISSION

    VOM 13 . JUNI 1980

    ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 974/71 DES RATES VOM 12 . MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1011/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1150/79 ( 4 ), ENTHÄLT DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE .

    IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATES ( 5 ) WIRD BESTIMMT , DASS EINFUHRABGABEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN ERSTATTET ODER ERLASSEN WERDEN KÖNNEN . IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS VON DER WIEDERAUSFUHR ODER VERNICHTUNG ABHÄNGT , WIRD DARAUF ABGESTELLT , DIE ERZEUGNISSE SO ZU BEHANDELN , ALS SEIEN SIE NICHT IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN . DIES KANN NUR ERREICHT WERDEN , WENN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 GEÄNDERT WERDEN .

    DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE SOLLTEN AUCH AUF IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ERHOBENE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDUNG FINDEN .

    POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SIND BETRAEGE , DIE BEI DER EINFUHR ERHOBEN UND BEI DER AUSFUHR ERSTATTET WERDEN . NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SIND BETRAEGE , DIE BEI DER AUSFUHR ERHOBEN UND BEI DER EINFUHR ERSTATTET WERDEN .

    DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME SÄMTLICHER ZUSTÄNDIGER VERWALTUNGSAUSSCHÜSSE -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1380/75 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

    1 . FOLGENDE ARTIKEL 6B UND 6C WERDEN ANGEFÜGT :

    " ARTIKEL 6B

    ( 1 ) DIESER ARTIKEL ENTHÄLT DIE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 EIN ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON EINFUHRABGABEN EINGEREICHT WORDEN IST UND BEI DENEN DIE ERSTATTUNG ODER DER ERLASS VON DER WIEDERAUSFUHR NACH EINEM DRITTLAND ODER DER VERNICHTUNG DER ERZEUGNISSE ABHÄNGT .

    ( 2 ) IST BEI DER WIEDERAUSFUHR DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS NOCH NICHT GENEHMIGT , SO IST FÜR NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SICHERHEIT ZU LEISTEN UND WERDEN POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT GEWÄHRT , BEVOR DIESE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST .

    ( 3 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE GENEHMIGT WORDEN UND IST ARTIKEL 23 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 ANWENDBAR , SO WERDEN BEI DER WIEDERAUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE WEDER NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN NOCH POSITIVE BETRAEGE GEWÄHRT .

    ( 4 ) IST DER ANTRAG AUF ERSTATTUNG ODER ERLASS VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GENEHMIGT WORDEN UND UNTERLAGEN DIE ERZEUGNISSE ZUR ZEIT IHRER ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR KEINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN , UNTERLIEGEN SIE DIESEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN JEDOCH BEI DER WIEDERAUSFUHR ,

    - SO WIRD KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER WIEDERAUSFUHR ANGEWENDET , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN DEM MITGLIEDSTAAT ERFÜLLT WERDEN , IN DEN DIE ERZEUGNISSE URSPRÜNGLICH EINGEFÜHRT WORDEN SIND ;

    - SO WERDEN NORMALE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE WIEDERAUSFUHR ANGEWENDET , WENN DIE AUSFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERFÜLLT WERDEN , JEDOCH DARF DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT AUF ANTRAG DEN BETRAG ANWENDEN , DER ZUR ZEIT DER EINFUHR IN DIESEN MITGLIEDSTAAT ANGEWENDET WURDE .

    ( 5 ) WIRD DIE VERNICHTUNG VON ERZEUGNISSEN BEANTRAGT , DIE ZUR ZEIT DER ÜBERFÜHRUNG IN DEN FREIEN VERKEHR NICHT WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN UNTERLAGEN , UND SOLL DIE VERNICHTUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STATTFINDEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE ERZEUGNISSE IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND ,

    - SO HÄNGT DIE GENEHMIGUNG ZUR VERNICHTUNG DER ERZEUGNISSE , WENN DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE VERNICHTUNG VORGENOMMEN WERDEN SOLL , NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANWENDET , VON DER ERSTATTUNG DES BEI DER EINFUHR IN DEN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE JENES MITGLIEDSTAATS AB ;

    - SO KANN DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE VERNICHTUNG VORGENOMMEN WERDEN SOLL , SOFERN BEI DER EINFUHR IN DIESEN MITGLIEDSTAAT POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANGEWENDET WORDEN SIND , DIE ERSTATTUNG DES ERHOBENEN BETRAGES AN DIE BETREFFENDE PERSON ZULASSEN .

    ARTIKEL 6C

    IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 UND INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 23 IST DER NEGATIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG , DER BEI DER WIEDERAUSFUHR IN DEN FÄLLEN ANZUWENDEN IST , IN DENEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER EINFUHR DIE EINFUHRABGABEN ÜBERSTEIGT , DER BEI DER EINFUHR GEWÄHRTE NETTOBETRAG . IST ZUR ZEIT DER WIEDERAUSFUHR KEINE ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF DIE ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 ERGANGEN , SO IST FÜR DEN FÜR DIE AUSFUHR FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG SICHERHEIT ZU LEISTEN . "

    2 . ARTIKEL 7 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " ARTIKEL 7

    IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 8 BIS 15B . "

    3 . FOLGENDER ARTIKEL 15B WIRD HINZUGEFÜGT :

    " ARTIKEL 15B

    DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 SIND AUF DIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ERHOBENEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SINNGEMÄSS ANZUWENDEN . "

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1980 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 13 . JUNI 1980

    FÜR DIE KOMMISSION

    FINN GUNDELACH

    VIZEPRÄSIDENT

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