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Documento 31980D0126
80/126/EEC: Commission Decision of 28 December 1979 authorizing the Federal Republic of Germany to restrict the marketing of seed of certain varieties of agricultural plant species (Only the German text is authentic)
80/126/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
80/126/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 29 vom 6.2.1980, pagg. 31–32
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
In vigore: Questo atto è stato modificato. Versione consolidata attuale: 25/04/1992
80/126/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 029 vom 06/02/1980 S. 0031 - 0032
Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (80/126/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 [2], insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1977 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1979 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Sorte Kaweintermono (Zuckerrüben) und die betreffenden Sorten von Hafer und Mais waren in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden. Für die genannte Sorte von Zuckerrüben ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorte für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorte kann daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie). Die betreffende Sorte von Hafer ist eine Winterform. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAOReifeklassenindex von mehr als 350. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für alle Verwendungszwecke zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Die übrigen in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar sind oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene vergleichbare Sorten. Für die Sorten Bergond (Rotschwingel) und Goal (englisches Weidelgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Es muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil der betreffenden Sotten von Mais in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe annehmbar ist, daß ihr Saatgut zur Nutzung für Futterzwecke (Grünfütterung) bestimmt ist. Im übrigen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für diese Sorten vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen. Es erscheint daher angebracht, betreffend die Bundesrepublik Deutschland die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1980 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Zuckerrüben Kaweintermono; II. Futterpflanzen 1. Festuca rubra L Bergond 2. Lolium perenne L. Goal; III. Getreide 1. Avena sativa L. Panema 2. Zea mays L. Anémone Bang (*) Cirius Dedalo H (*) Dekalb XL 21 (*) Dekalb XL 48 Dekalb XL 49 Dekalb XL 69 Eddy Energamid 115 (*) Funk's G 2646 Funk's G 2652 Funk's G 2746 Funk's G 5302 Funk's G. Consul H 734095 H 734379 lowa U 395 Jolly UC 2302 (*) Laser Manon 404 Niagara Falls Norking PX 32 (*) Norking PX 74 Olona Polar UC 6201 Ranger UC 8701 Redor Roc Royal UC 6801 Tador Urus White River. (2) Für die mit einem Sternchen gekennzeichneten Sorten von Mais gilt die Ermächtigung gemäß Absatz 1 nur, soweit ihr Saatgut nicht zur Nutzung für Futterzwecke (Grünfütterung) bestimmt ist. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Bundesrepublik Deutschland für folgende Sorten über den 31. Dezember 1979 hinaus bis zum 31. März 1980 verlängert: I. Futterrüben Majoral; II. Futterpflanzen 1. Festuca pratensis L. Salfat 2. Lolium perenne L. Borvi Frances Mirvan; III. Getreide Zea Mays L. Cuzco 251; IV. Kartoffeln Brio. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1979 Für die Kommission Finn Gundelach Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. [2] ABl. Nr. L 293 vom 20. 11. 1979, S. 16. --------------------------------------------------