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Dokument 31980D0050

80/50/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezügliche Aktionen in den internationalen Organisationen

ABl. L 18 vom 24.1.1980, s. 24—25 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 07 Band 001 S. 92 - 93

Weitere Sonderausgabe(n) (EL, ES, PT, FI, SV, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/50/oj

31980D0050

80/50/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezügliche Aktionen in den internationalen Organisationen

Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1980 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0105
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0105
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0204
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0204


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens betreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezueglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (80/50/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme von dem Entscheidungsentwurf der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der voraussichtlichen Entwicklungen im Luftverkehr und deren Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten ist es wünschenswert, Probleme von gemeinsamem Interesse, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die diesbezueglichen Aktionen in den internationalen Organisationen betreffen, rechtzeitig zu ermitteln.

Es ist wünschenswert, den Informationsaustausch und die Konsultationen auf diesem Gebiet zu erleichtern und gegebenenfalls eine Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Organisationen zu fördern.

Es ist wichtig, daß jeder Mitgliedstaat seine Erfahrungen in bezug auf seine Beziehungen zu dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung stellt.

Zwar werden im Rahmen bestimmter internationaler Organisationen regelmässig Informationen über diesen Bereich ausgetauscht, doch empfiehlt es sich, diese Informationsmechanismen auf Gemeinschaftsebene durch einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergänzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission führen die Mitgliedstaaten und die Kommission nach Maßgabe dieser Entscheidung Konsultationen über folgende Punkte durch: a) die Fragen des Luftverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, und

b) die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs eingetreten sind, sowie das Funktionieren der maßgeblichen Bestandteile der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.

Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen baldmöglichst durchgeführt.

Artikel 2

(1) Die Konsultationen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) haben insbesondere zum Ziel: a) gemeinsam festzustellen, ob es sich bei den betreffenden Fragen um Probleme von gemeinsamem Interesse handelt, und

b) je nach Art dieser Probleme - gemeinsam zu prüfen, ob die Aktionen der Mitgliedstaaten in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollten, oder

- gemeinsam alle sonstigen zweckdienlichen Orientierungen in Betracht zu ziehen.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig baldmöglichst alle im Sinne des Absatzes 1 zweckdienlichen Informationen mit.

Artikel 3

(1) Hauptziel der Konsultationen nach Artikel 1 Buchstabe b) ist die Prüfung der betreffenden Fragen und die Erwägung zweckdienlicher Orientierungen in dieser Hinsicht.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Konsultationen über die Entwicklungen, die in seinen Beziehungen zu dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs eingetreten (1)ABl. Nr. C 193 vom 31.7.1979, S. 9. (2)ABl. Nr. C 309 vom 10.12.1979, S. 58. (3)Stellungnahme vom 21.11.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

sind, sowie über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte, soweit dieses Vorgehen seines Erachtens geeignet ist, zur Feststellung der Probleme von gemeinsamem Interesse beizutragen.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden Informationen über die in Absatz 2 genannten Fragen.

Artikel 4

(1) Der in dieser Entscheidung vorgesehene Informationsaustausch wird über das Generalsekretariat des Rates abgewickelt.

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Konsultationen erfolgen im Rahmen des Rates.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Informationen und Konsultationen unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 5

Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung überprüft der Rat das Konsultationsverfahren, um es unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TUNNEY

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