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Document 31979R1780
Commission Regulation (EEC) No 1780/79 of 10 August 1979 opening an invitation to tender for the mobilization of rolled oats as food aid for the International Committee of the Red Cross
Verordnung (EWG) Nr. 1780/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Haferflocken als Hilfeleistung für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
Verordnung (EWG) Nr. 1780/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Haferflocken als Hilfeleistung für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
ABl. L 203 vom 11.8.1979, p. 31–34
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 24/08/1979
Verordnung (EWG) Nr. 1780/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Haferflocken als Hilfeleistung für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
Amtsblatt Nr. L 203 vom 11/08/1979 S. 0031 - 0034
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 188 VOM 26 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 89 . ( 4 ) ABL . NR . 106 VOM 30 . 10 . 1962 , S . 2553/62 . ( 5 ) ABL . NR . L 263 VOM 19 . 9 . 1973 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1780/79 DER KOMMISSION VOM 10 . AUGUST 1979 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER AUSSCHREIBUNG ZUR BEREITSTELLUNG VON HAFERFLOKKEN ALS HILFELEISTUNG FÜR DAS INTERNATIONALE KOMITEE VOM ROTEN KREUZ DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1547/79 ( 2 ) , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2750/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON GETREIDE FÜR DIE NAHRUNGSMITTELHILFE ( 3 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 129 DES RATES ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2543/73 ( 5 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 3 , GESTÜTZT AUF DIE STELLUNGNAHME DES WÄHRUNGSAUSSCHUSSES , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : AM 8 . MAI 1979 ÄUSSERTE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SEINE ABSICHT , IM RAHMEN EINER GEMEINSCHAFTSAKTION DEN GEGENWERT VON 200 TONNEN HAFER IN FORM VON FLOCKEN , DAS SIND 100 TONNEN HAFERFLOCKEN , FÜR DAS INTERNATIONALE KOMITEE VOM ROTEN KREUS ALS TEIL DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1978/1979 BEREITZUSTELLEN . AUFGRUND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2750/75 DES RATES KÖNNEN DIE ERZEUGNISSE AUF DEM GESAMTEN MARKT DER GEMEINSCHAFT GEKAUFT WERDEN . ES IST ANGEBRACHT , DASS DIE VORGESEHENE AUSSCHREIBUNG SICH AUF DIE LIEFERUNG DES BEZEICHNETEN ERZEUGNISSES AUF DEM KAI ODER GEGEBENENFALLS AUF LEICHTER IM LÖSCHHAFEN BEZIEHT . DIE ANGEBOTE KÖNNEN VON DEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BIETERN EINGEREICHT WERDEN UND SICH AUF DIE IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN BEREITZUSTELLENDEN ERZEUGNISSE BEZIEHEN . WEGEN DER LAGE DER WÄHRUNGEN DIESER MITGLIEDSTAATEN UND UM EINEN BESTMÖGLICHEN VERGLEICH DER VERSCHIEDENEN ANGEBOTE SICHERZUSTELLEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE FOLGEN DER WÄHRUNGSLAGE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR ERLEDIGT WERDEN SOLLEN , FÜR JEDES ANGEBOT ZU BERÜCKSICHTIGEN . DER ZUSCHLAG IST DEM BIETER ZU ERTEILEN , DER DAS GÜNSTIGSTE ANGEBOT EINGEREICHT HAT . UM DIE EINHALTUNG DER SICH AUS DER BETEILIGUNG AN DER AUSSCHREIBUNG ERGEBEN VERPFLICHTUNGEN SICHERZUSTELLEN , IST DIE STELLUNG EINER KAUTION VORZUSEHEN . DIE NIEDERLANDISCHE INTERVENTIONSSTELLE IST MIT DER DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN AUSSCHREIBUNG ZU BEAUFTRAGEN . FÜR DIE KOMMISSION IST ES WICHTIG , SCHNELL SOWOHL ÜBER DIE INSGESAMT EINGEGANGENEN ANGEBOTE FÜR DIE AUSSCHREIBUNG ALS AUCH ÜBER DIE VON DER INTERVENTIONSSTELLE BERÜCKSICHTIGTEN ANGEBOTE UNTERRICHTET ZU WERDEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE LIEFERUNG AN DAS INTERNATIONALE KOMITEE VOM ROTEN KREUZ VON 100 TONNEN HAFERFLOCKEN WIRD ALS GEMEINSCHAFTSAKTION IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFE AUSGESCHRIEBEN . ( 2 ) DIE AUSSCHREIBUNG WIRD IN DEN NIEDERLANDEN IN EINEM LOS DURCHGEFÜHRT . DAS ERZEUGNIS WIRD AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT BEREITGESTELLT . DIE VERLADUNG ERFOLGT AB EINEM HAFEN DER GEMEINSCHAFT . ( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE AUSSCHREIBUNG BETRIFFT DIE LIEFERUNG DES BEZEICHNETEN ERZEUGNISSES AUF DEM KAI ODER GEGEBENENFALLS AUF LEICHTER IM HAFEN VON CORINTO ODER VON PÜRTO SOMOZA . ( 4 ) DAS IN ABSATZ 1 GENANNTE ERZEUGNIS IST VON ZUSCHLAGSEMPFÄNGER IN SÄCKEN VON 25 KILOGRAMM NETTO GEMÄSS DEN IM ANHANG GENANNTEN BEDINGUNGEN ZU LIEFERN . DIE SÄCKE WERDEN AUF DER AUSSEREN UMSCHLIESSUNG WIE FOLGT GEKENNZEICHNET : MIT EINEM ROTEN KREUZ IN DER GRÖSSE VON 10 CM MAL 10 CM SOWIE DER AUFSCHRIFT : " N1-12 / COPAS DE AVENA / DONACION DE LA COMUNIDAD ECONOMICA EUROPEA / ACCION DEL COMITE INTERNACIONAL DE LA CRUZ ROJA / DESTINADO A LA DISTRIBUCION GRATUITA " . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTE AUSSCHREIBUNG ERFOLGT AM 24 . AUGUST 1979 . ( 2 ) DER LETZTE TERMIN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANGEBOTEN WIRD AUF DEN 24 . AUGUST 1979 , 12.00 UHR , FESTGESETZT . ( 3 ) DIE VERÖFFENTLICHUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEKANNTMACHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERFOLGT MINDESTENS NEUN TAGE VOR DEM LETZTEN TERMIN FÜR DIE EINREICHUNG VON ANGEBOTEN . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE ANGEBOTE SIND IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS ZU ERSTELLEN , IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . ( 2 ) DIESE ANGEBOTE MÜSSEN VOR ALLEM DIE ANGABE DES MITGLIEDSTAATS ENTHALTEN , IN DEM DER BIETER BEABSICHTIGT , DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ZU ERLEDIGEN , FALLS ER DEN ZUSCHLAG ERHÄLT . ( 3 ) FÜR DEN VERGLEICH DER ANGEBOTE WIRD JEDES ANGEBOT GEGEBENENFALLS UM DEN AM TAG DES LETZTEN TERMINS FÜR EINREICHUNG DER ANGEBOTE GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BEI DER AUSFUHR AUS DEM IM ANGEBOT BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 2 BERICHTIGT . DIE BERICHTIGUNG ERFOLGT - DURCH DIE ERHÖHUNG DER ANGEBOTE , IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT MIT EINER ABGEWERTETEN WÄHRUNG BEZEICHNET IST , - DURCH DIE HERABSETZUNG DER ANGEBOTE , IN DENEN EIN MITGLIEDSTAAT MIT EINER AUFGEWERTETEN WÄHRUNG BEZEICHNET IST . DIESER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG WIRD GEGEBENENFALLS IN DIE WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS UMGERECHNET , IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . HIERZU WIRD : - IN DEM FALL , DASS DIE BETROFFENEN WÄHRUNGEN UNTEREINANDER ZU JEDEM ZEITPUNKT INNERHALB EINER MAXIMALEN ABWEICHUNG VON 2,25 V . H . GEHALTEN WERDEN , DER UMRECHNUNGSKURS VERWENDET , DER SICH AUS DEN LEITKURSEN DER BETREFFENDEN WÄHRUNGEN ERGIBT , - IN ALLEN ANDEREN FÄLLEN DER DURCHSCHNITT DER WECHSELKURSE IM KASSAGESCHÄFT VERWENDET , DIE FÜR DIE BETREFFENDEN WÄHRUNGEN IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT WÄHREND EINES ZEITRAUMS FESTGESTELLT WERDEN , DER SICH VON MITTWOCH EINER WOCHE BIS DIENSTAG DER FOLGENDEN WOCHE ERSTRECKT UND UNMITTELBAR DEM LETZTEN TERMIN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE VORAUSGEHT . ARTIKEL 4 DEN ZUSCHLAG ERHÄLT DERJENIGE BIETER , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 GENANNTEN BERICHTIGUNG DAS GÜNSTIGSTE ANGEBOT EINREICHT . ENTSPRECHEN DIE ANGEBOTE JEDOCH NICHT DEN ÜBLICHERWEISE AUF DEM MARKT BERECHNETEN PREISEN UND KOSTEN , SO KANN DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE AUSSCHREIBUNG FÜR UNGÜLTIG ERKLÄREN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DER BIETER HINTERLEGT EINE KAUTION IN HÖHE VON 12 ECU JE TONNE DES ERZEUGNISSES . SIE WIRD FREIGESTELLT : - FÜR ALLE BIETER , DEREN ANGEBOT NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN IST , ODER WENN ES NICHT ANGENOMMEN WORDEN IST , - FÜR DEN ZUSCHLAGSEMPFÄNGER NACH DER FRISTGEMÄSSEN DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN ARBEITEN UND NACH VORLAGE DES EXEMPLARS NR . 1 DER AUSFUHRLIZENZ MIT DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABSCHREIBUNG UND BESTÄTIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES IM ANGEBOT BEZEICHNETEN MITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 , - FÜR DEN ZUSCHLAGSEMPFÄNGER HINSICHTLICH DER IM FALL HÖHERER GEWALT NICHT DURCHGEFÜHRTEN MENGEN . ( 2 ) DIE KAUTION NACH ABSATZ 1 KANN IN BAR ODER IN FORM EINER BÜRGSCHAFT EINES KREDITINSTITUTS GESTELLT WERDEN , DAS DEN IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GELTENDEN KRITERIEN ENTSPRICHT . ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTE HAFERFLOCKEN MÜSSEN DIE IM ANHANG GENANNTEN MERKMALE AUFWEISEN . - WEISER SIE NICHT DIE GENANNTEN MERKMALE AUF , SO WIRD DIE ANNAHME VERWEIGERT . ( 2 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ANGEBOTE FÜR HAFERFLOCKEN MÜSSEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IM ANHANG GENANNTEN MERKMALE ABGEGEBEN WERDEN . ARTIKEL 7 ( 1 ) MIT DER DURCHFÜHRUNG ALLER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSSCHREIBUNG , DIE GEGENSTAND DIESER VERORDNUNG IST , WIRD DIE NIEDERLÄNDISCHE INTERVENTIONSSTELLE BEAUFTRAGT . ( 2 ) SIE ÜBERMITTELT UNVERZUEGLICH DER KOMMISSION DIE NAMEN DER FIRMEN , DIE ANGEBOTE EINGEREICHT HABEN , MIT ANGABE DES JEWEILS ABGEGEBENEN ANGEBOTS SOWIE NAMEN BZW . FIRMENNAMEN DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS . ( 3 ) WENN DIE ZOLLFÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSFUHR DES BEREITGESTELLTEN ERZEUGNISSES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM , IN DEM DIE AUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD , ERLEDIGT WERDEN , SO IST DIE INTERVENTIONSSTELLE DIESES MITGLIEDSTAATS MIT DER ABWICKLUNG DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS UND DER BEZAHLUNG DES ZUSCHLAGSEMPFÄNGERS ZU BEAUFTRAGEN . IN DIESEM FALL UNTERRICHTET DIE INTERVENTIONSSTELLE , DIE DEN ZUSCHLAG ERTEILT HAT , UNVERZUEGLICH DIE INTERVENTIONSSTELLE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS UND LIEFERT IHR ALLE INFORMATIONEN , DIE SIE BENÖTIGEN KÖNNTE . FERNER IST DER BETRAG DES ANGEBOTS , DAS DEN ZUSCHLAG ERHALTEN HAT , DEM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE ABWICKLUNG DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS DURCHGEFÜHRT WIRD , NACH DER UMRECHNUNG DIESES BETRAGES UNTER VERWENDUNG DES DURCHSCHNITTS DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ZWEITER UNTERABSATZ GENANNTEN UMRECHNUNGSKURSE BZW . DER DURCHSCHNITT DER DORT GENANNTEN WECHSELKURSE ZU ZAHLEN . ( 4 ) DIE INTERVENTIONSSTELLE VERLANGT VOM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER FOLGENDE AUSKÜNFTE : A ) NACH JEDER LIEFERUNG EINE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE VERSCHIFFTEN MENGEN UND DIE QUALITÄT DER ERZEUGNISSES , B ) DAS ABGANGSDATUM DER SCHIFFE UND DAS VORAUSSICHTLICHE DATUM FÜR DIE ANKUNFT DER ERZEUGNISSE , C ) ALLE WÄHREND DES TRANSPORTS DER ERZEUGNISSE VORGEKOMMENEN EVENTÜLLEN EREIGNISSE . DIE INTERVENTIONSSTELLE ÜBERMITTELT DIESE AUSKÜNFTE SOFORT NACH DEREN ERHALT AN DIE KOMMISSION . ( 5 ) IN DEM FALL , DASS DIE MIT DER ABWICKLUNG DES AUSSCHREIBUNGSVERFAHRENS BEAUFTRAGTE INTERVENTIONSSTELLE EINE ANDERE IST ALS DIE INTERVENTIONSSTELLE , DIE DEN ZUSCHLAG ERTEILT HAT , ÜBERMITTELT SIE DIESER UNVERZUEGLICH ALLE FÜR DIE FREIGABE DER KAUTION NOTWENDIGEN INFORMATIONEN . ARTIKEL 8 DIE INTERVENTIONSSTELLE WIRD ERMÄCHTIGT , DEM ZUSCHLAGSEMPFÄNGER FÜR DIESE AUSSCHREIBUNG EINE ABSCHLAGSZAHLUNG VON 80 V . H . AUF DEN WERT DER IM KONNOSSEMENT AUFGEFÜHRTEN MENGEN ZU BEZAHLEN GEGEN VORLAGE EINER DURCHSCHRIFT DIESES GLEICHEN DOKUMENTS UND GEGEN STELLUNG EINER KAUTION , DIE GLEICH DEM BETRAG DER ABSCHLAGSZAHLUNG IST . ARTIKEL 9 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . AUGUST 1979 . FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT ANHANG EINZELVORSCHRIFTEN HERSTELLUNG VON SCHNELLKOCHHAFERFLOCKEN : ROHHAFER : HAFER ERSTER QUALITÄT UND VON HÖHER DICHTE . RENUGUNG AND PRÄPARATION : DER HAFER WIRD VON FREMDKÖRPERN BEFREIT , ENTBITTERT UND DURCH DAMPTEN STABILISIERT . SCHALEN : DER HALER WIRD NACH GROSSEN SORTIERT UND GESCHALT . NACH ENTFERNEN DER SPELZE WERDEN DIE HAFERKÖRNER GEPÜTZT UND POHERT . HATERGUNZE : DIE HAFERKÖRNER WERDEN ZERSCHNITTEN , SORTIERT UND IM LUFTSTROM GEREINIGT . DIE GRÜTZE WIRD ANGEFEUCHTET UND MIT DAMPF VORGEKOCHT , DANN ZU FLOCKEN AUSGEWALZT . HAFERTLOCKEN : VERPACKUNG IN 25-KG-SÄCKEN ( LEERSÄCKE 2 % ) . ZUSAMMENSETZUNG DER SÄCKE : - VIER SÄCKE AUS KRAFTPAPIER , MIT EINER FESTIGKEIT , DIE EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 70 G JE M2 ENTSPRICHT ; - EIN SÄCK AUS BITUMINIERTEM PAPIER ALS ZWISCHENLAGE , MIT EINER FESTIGKEIT , DIE EINEM GEWICHT VON MINDESTENS 140 G JE M2 ENTSPRICHT ; - EIN INNENBEUTEL AUS POLYATHYLEN , MIT EINER DICKE VON MINDESTEN 0,06 MM , DER VERSCHWEISST ODER ZWEIFACH GEBUNDEN WIRD ; - OBERER UND UNTERER VERSCHLUSS DES SÄCKES ZU VERKLEBEN ; - AUSSENSEITE DES SÄCKES MIT SCHADLINGSABSCHRECKUNGSMITTEL ZU BEHANDELN . ZUR EVENTÜLLEN WIEDEREINSÄCKUNG LIEFERT DER ZUSCHLAGSEMPFANGER 2 % LEERE SÄCKE , DIE NEU UND VON DERSELBEN QUALITÄT AND WIE DIEJENIGEN , WELCHE DIE WARE ENTHALTEN , ABER MIT EINEM GROSSEN " R " AM SCHLUSS DES AUFDRUCKS . QUÄLITÄT DER HAFERFLOCKEN : FEUCHTIGKEIT : WENIGER ALS 12 % , ASCHEGEHALT : WENIGER ALS 2,3 % DER TROCKENSUBSTANZ , ROHTASER : WENIGER ALS 1,5 % DER TROCKENSUBSTANZ , SPELZENANTEIL : WENIGER ALS 0,10 % DER TROCKENSUBSTANZ , PROTEINGEHALT : NICHT WENIGER ALS 14 % DER TROCKENSUBSTANZ .