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Document 31979R1522
Commission Regulation (EEC) No 1522/79 of 20 July 1979 amending Regulation (EEC) No 2213/76 on the sale of skimmed-milk powder from public storage
Verordnung (EWG) Nr. 1522/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung
Verordnung (EWG) Nr. 1522/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung
ABl. L 185 vom 21.7.1979, p. 20–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 12/10/1979; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R2233
Verordnung (EWG) Nr. 1522/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung
Amtsblatt Nr. L 185 vom 21/07/1979 S. 0020 - 0020
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0235
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 . ( 3 ) ABL . NR . L 249 VOM 11 . 9 . 1976 , S . 6 . ( 4 ) ABL . NR . L 49 VOM 21 . 2 . 1978 , S . 8 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1522/79 DER KOMMISSION VOM 20 . JULI 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2213/76 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2213/76 DER KOMMISSION VOM 10 . SEPTEMBER 1976 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 344/78 ( 4 ), WURDE DIE LAGERUNGSDAUER DES ZUM VERKAUF GESTELLTEN ERZEUGNISSES AUF MINDESTENS 12 MONATE FESTGESETZT . IN ANBETRACHT DER ENTWICKLUNG DER LAGERBESTÄNDE IST ES ANGEBRACHT , DIE LAGERZEIT DES BETREFFENDEN MAGERMILCHPULVERS AUF 4 MONATE ZU VERKÜRZEN . DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE HAT NICHT INNERHALB DER IHM VON SEINEM VORSITZENDEN GESETZTEN FRIST STELLUNG GENOMMEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2213/76 WIRD DIE ANGABE " 12 MONATE " DURCH " 4 MONATE " ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 20 . JULI 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT