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Document 31979R1522

Verordnung (EWG) Nr. 1522/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung

ABl. L 185 vom 21.7.1979, p. 20–20 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/10/1979; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R2233

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1522/oj

31979R1522

Verordnung (EWG) Nr. 1522/79 der Kommission vom 20. Juli 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung

Amtsblatt Nr. L 185 vom 21/07/1979 S. 0020 - 0020
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0235


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( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 .

( 3 ) ABL . NR . L 249 VOM 11 . 9 . 1976 , S . 6 .

( 4 ) ABL . NR . L 49 VOM 21 . 2 . 1978 , S . 8 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1522/79 DER KOMMISSION

VOM 20 . JULI 1979

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2213/76 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2213/76 DER KOMMISSION VOM 10 . SEPTEMBER 1976 ÜBER DEN VERKAUF VON MAGERMILCHPULVER AUS STAATLICHER LAGERHALTUNG ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 344/78 ( 4 ), WURDE DIE LAGERUNGSDAUER DES ZUM VERKAUF GESTELLTEN ERZEUGNISSES AUF MINDESTENS 12 MONATE FESTGESETZT .

IN ANBETRACHT DER ENTWICKLUNG DER LAGERBESTÄNDE IST ES ANGEBRACHT , DIE LAGERZEIT DES BETREFFENDEN MAGERMILCHPULVERS AUF 4 MONATE ZU VERKÜRZEN .

DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE HAT NICHT INNERHALB DER IHM VON SEINEM VORSITZENDEN GESETZTEN FRIST STELLUNG GENOMMEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2213/76 WIRD DIE ANGABE " 12 MONATE " DURCH " 4 MONATE " ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 20 . JULI 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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