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Document 31979R1517

Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 des Rates vom 16. Juli 1979 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deres Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

ABl. L 185 vom 21.7.1979, p. 1–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1982; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1517/oj

31979R1517

Verordnung (EWG) Nr. 1517/79 des Rates vom 16. Juli 1979 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deres Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

Amtsblatt Nr. L 185 vom 21/07/1979 S. 0001 - 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0167


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1517/79 DES RATES vom 16. Juli 1979 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2595/77 (2), insbesondere auf die Artikel 95 und 97,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2595/77, insbesondere auf Artikel 121,

auf Vorschlag der Kommission (4), der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (5),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die bei der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gewonnene Erfahrung zeigt, daß bestimmte Verbesserungen der Rechte der Wanderarbeitnehmer notwendig sind. Personen, die zum Zivildienst einberufen oder wiedereinberufen werden und im Hinblick auf bestimmte Leistungen den Wehrdienstleistenden gleichgestellt sind, sind deshalb in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einzubeziehen.

Es ist angezeigt, die in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Befugnis auf von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnete Stellen auszudehnen.

Änderungen in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erfordern eine Anpassung der Anhänge III und V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, um einerseits die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten im Hinblick auf die Erfuellung der Anwesenheitsvoraussetzungen berücksichtigen zu können, die für die Gewährung der Familienbeihilfen im Vereinigten Königreich festgelegt sind, und um andererseits besondere Bestimmungen über die Berechnung des zusätzlichen Rentenbestandteils im Vereinigten Königreich aufzunehmen.

Der nach den deutschen Rechtsvorschriften aus Anlaß der Entbindung gewährte Pauschbetrag für die Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist als Sachleistung zu betrachten. Bestimmte Änderungen in diesen Rechtsvorschriften, die die interne Finanzverwaltung betreffen, machen ebenfalls eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erforderlich.

Den Personen, die unter die nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geschlossenen Abkommen fallen, müssen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats angeben, die für sie gelten.

Es ist angezeigt, die praktischen Schwierigkeiten zu beheben, die einen Arbeitnehmer treffen können, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt ist und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübt. (1)ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2)ABl. Nr. L 302 vom 26.11.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (4)ABl. Nr. C 115 vom 8.5.1979, S. 3. (5)ABl. Nr. C 140 vom 5.6.1979, S. 181. (6)Stellungnahme vom 27.6.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Das in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehene Verfahren für den Bezug von Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit durch einen in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer ist zu vereinfachen.

Im Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind einige Bestimmungen zu ändern, um die zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen zu berücksichtigen.

Es empfiehlt sich, das Verfahren für bestimmte Nachzahlungen und sonstige einmalige Zahlungen zu verbessern.

Es ist zweckmässig, die Bestimmungen über die Änderung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu streichen, um klarzustellen, daß diese Anhänge nur einstimmig vom Rat geändert werden können.

Es ist jedoch die Möglichkeit vorzusehen, die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung zu ändern, die die Kommission auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission erlässt ; denn die Änderung der Anhänge zielt lediglich darauf ab, die von den betreffenden Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden gefassten Beschlüsse in ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument aufzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert: 1. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) Ein zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufener oder wiedereinberufener Arbeitnehmer behält seine Arbeitnehmereigenschaft und unterliegt den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind."

2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren."

3. Artikel 95 wird gestrichen.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung)

Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt"

2. Buchstabe I erhält folgende Fassung:

"I. VEREINIGTES KÖNIGREICH: a) Großbritannien

Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 [Social Security Act 1975]

Abschnitte 14 bis 16 des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 [Social Security Pensions Act 1975]

b) Nordirland

Abschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security (Northern Ireland) Act 1975]

Artikel 16 bis 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975]"

Artikel 3

Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt "C. DEUTSCHLAND": a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Der Pauschbetrag für die Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung, der nach den deutschen Rechtsvorschriften den weiblichen Versicherten und den Familienangehörigen der Versicherten aus Anlaß der Entbindung gewährt wird, gilt im Sinne der Verordnung als Sachleistung."

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer angefügt:

"10. Sind die Kosten für Sachleistungen, die deutsche Träger des Wohnorts den bei zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten versicherten Rentnern oder deren Familienangehörigen gewähren, nach Monatspauschbeträgen abzurechnen, so gelten diese Kosten für den Finanzausgleich zwischen deutschen Trägern in der Rentnerkrankenversicherung als Aufwendungen für Leistungen der deutschen Rentnerkrankenversicherung. Die den deutschen Trägern des Wohnorts von den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten erstatteten Pauschbeträge gelten als Einnahmen, die bei dem genannten Finanzausgleich zu berücksichtigen sind."

2. Abschnitt "I. VEREINIGTES KÖNIGREICH": a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden.

2. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet von Gibraltar oder war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar als Arbeitnehmer verpflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Vereinigten Königreich zurückgelegte Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag als im Gebiet von Gibraltar zurückgelegte Beschäftigungszeit, für welche die betreffende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar geleistet hat."

b) Nummer 4 wird gestrichen ; die Nummern 5 bis 10 werden Nummern 4 bis 9.

c) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. a) Werden einer Person nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gezahlt, so gelten die von dieser Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit), das die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von einer Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland abhängig machen, als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

b) Gelten nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitnehmer, der die von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit) vorgeschriebene Voraussetzung i) der Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfuellt, so gilt im Hinblick auf die Erfuellung dieser Voraussetzung dieser Arbeitnehmer als dort anwesend;

ii) einer Anwesenheitszeit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfuellt, so gelten im Hinblick auf die Erfuellung dieser Voraussetzung die von diesem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

c) Für Ansprüche auf Familienbeihilfen (family allowances) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar gelten die Vorschriften der Buchstaben a) und b) entsprechend."

d) Die neue Nummer 6 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er als Arbeitnehmer (employed earner) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder nach den Rechtsvorschriften von Nordirland oder als Arbeitnehmer (employed person) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar versichert war, seine Abwesenheit von diesen Gebieten berücksichtigt wird."

e) Nummer 11 wird gestrichen ; die Nummern 12 bis 18 werden Nummern 10 bis 16.

f) Die neue Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 der Verordnung ist unter, Familienangehöriger' zu verstehen: a) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder Nordirland : jede Person, die im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 [Social Security Act 1975] oder des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security (Northern Ireland) Act 1975] als unterhaltsberechtigt gilt, und

b) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar : jede Person, die im Sinne der Verordnung über das ärztliche System der Gruppenpraxis 1973 [Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973] als unterhaltsberechtigt gilt."

g) Die neue Nummer 15 erhält folgende Fassung:

"15. (1) Bei der Berechnung eines Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 17 jede Woche, während der für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt: a) für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der für dieses Steuerjahr festgesetzten Entgeltobergrenze gezahlt;

b) für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als sei ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden, der nicht höher sein darf, als erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr bis zu dem Niveau anzuheben, das dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitragsgutschrift macht.

(2) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für dieses Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt ; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen ; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die betreffende Person gegolten haben."

h) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:

"17. (1) Für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des theoretischen Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, gilt folgendes: a) Die Worte, Arbeitsentgelte' "Beiträge'und, Zuschläge'in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung bezeichnen die Überschüsse an Entgeltfaktoren im Sinne des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 [Social Security Pensions Act 1975] oder gegebenenfalls der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975];

b) Der Durchschnitt der Überschüsse an Entgeltfaktoren wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung - in der im vorstehenden Buchstaben a) genannten Auslegung - in der Weise berechnet, daß die Summe derjenigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verzeichneten Überschüsse durch die Zahl der Einkommensteuerjahre (einschließlich Teilen von Steuerjahren) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geteilt wird, die ab 6. April 1978 während der betreffenden Versicherungszeit zurückgelegt wurden.

(2) Für die Berechnung des Betrages desjenigen Rententeils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, bezeichnen die Worte, Versicherungs- und Wohnzeiten' in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung die ab 6. April 1978 zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten."

Artikel 4

Die Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) In Anhang 10 sind die Träger oder Stellen aufgeführt, die von den zuständigen Behörden insbesondere aufgrund der folgenden Vorschriften bezeichnet worden sind: a) Verordnung : Artikel 14 Absatz 3, Artikel 17;

b) Durchführungsverordnung : Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 110, Artikel 113 Absatz 2."

2. Der Untertitel vor Artikel 11 sowie Artikel 11 erhalten folgende Fassung:

"Durchführung der Artikel 13 bis 17 der Verordnung

Artikel 11

Formvorschriften bei Entsendung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung und bei Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt a) auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers in den Fällen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung

eine Bescheinigung darüber aus, daß und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten.

(2) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Arbeitgeber zu beantragen."

3. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

Vorschriften für einen nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigten Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt (1) Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung unterrichtet der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, von diesem Umstand den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet er wohnt.

Dieser Träger händigt ihm eine Bescheinigung darüber aus, daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für ihn gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde: a) in dessen Gebiet dieser Arbeitnehmer einen Teil seiner Tätigkeit ausübt und/oder

b) in dessen Gebiet ein Unternehmen oder ein Arbeitgeber, für das (den) er tätig ist, seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Der letztgenannte Träger erteilt erforderlichenfalls dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gelten, die Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, die der oder die Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer nach diesen Rechtsvorschriften schulden.

(2) Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) der Verordnung unterrichtet der Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, von diesem Umstand den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet das diesen Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen seinen Sitz oder der diesen Arbeitnehmer beschäftigende Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) gilt entsprechend. Der betreffende Arbeitnehmer kann jedoch die fragliche Bescheinigung über den Träger erhalten, den die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet, in dessen Gebiet er wohnt."

4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Sonderfall der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen sowie deren Familienangehöriger (1) Ein in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben ; setzen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nicht voraus, daß der Arbeitgeber den zuständigen Träger kennt, so hat der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts Namen und Sitz dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrags schriftlich mitzuteilen. Hat der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfuellt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreissig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden ; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt sind. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung aus und gibt gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. In diesem Fall sind die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

(5) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

(6) Die Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten."

5. Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen im Falle des Artikels 20 der Durchführungsverordnung, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf die Sachleistungen hat."

6. Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Konnten die Formvorschriften nach Artikel 20 Absätze 1 und 4 sowie nach den Artikeln 21, 23 und 31 der Durchführungsverordnung während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates nicht eingehalten werden, so sind die entstandenen Kosten auf Antrag des Arbeitnehmers vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten."

7. Artikel 62 erhält folgende Fassung:

"Artikel 62

Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat (1) Ein in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung genannter Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates befindet, hat für den Bezug von Sachleistungen dem Träger des Aufenthaltsorts so bald wie möglich eine besondere Bescheinigung vorzulegen, die der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Kalendermonat der Vorlage oder in den diesem vorangehenden zwei Kalendermonaten ausgestellt haben muß. In dieser Bescheinigung sind insbesondere der Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem genannten Arbeitgeber sowie Name und Sitz des zuständigen Trägers anzugeben. Hat der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vorgelegt, so gelten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als erfuellt. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, sich vor der ärztlichen Behandlung an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, so wird ihm die Behandlung auf Vorlage der genannten Bescheinigung gleichwohl so zuteil, als wäre er bei diesem Träger versichert.

(2) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich innerhalb von drei Tagen an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der in Absatz 1 genannte Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfuellt. Der Träger des Aufenthaltsorts ist verpflichtet, diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, längstens aber dreissig Tage, zu gewähren.

(3) Der zuständige Träger antwortet dem Träger des Aufenthaltsorts innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Anfrage dieses Trägers. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt werden ; der Träger des Aufenthaltsorts gewährt die Leistungen weiter.

(4) Sachleistungen, die aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung zu erstatten.

(5) An Stelle der Bescheinigung nach Absatz 1 kann der dort genannte Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsorts die Bescheinigung nach Absatz 6 vorlegen.

(6) Ein Arbeitnehmer hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung, ausgenommen in Fällen, in denen Sachleistungen aufgrund der in Absatz 1 enthaltenen Vermutung gewährt werden, dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf die Sachleistungen hat. Der zuständige Träger stellt diese Bescheinigung nach Möglichkeit vor der Ausreise des Arbeitnehmers aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt werden. Legt der Arbeitnehmer diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim zuständigen Träger an.

(7) Artikel 60 Absätze 5, 6 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

8. Artikel 113 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Erkennt der zuständige Träger den Anspruch auf Sachleistungen nicht an, so werden die Sachleistungen, die einem Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen vom Träger des Aufenthaltsorts aufgrund des Artikels 20 Absatz 1 oder des Artikels 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährt wurden, vom zuständigen Träger erstattet.

(2) Die Aufwendungen des Trägers des Aufenthaltsorts für einen Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, der Sachleistungen auf Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 1 oder des Artikels 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bezogen hat, werden auch dann von dem in der genannten Bescheinigung als zuständig angegebenen Träger oder von einem zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten sonstigen Träger erstattet, wenn der Arbeitnehmer sich nicht vorher an den Träger des Aufenthaltsorts gewandt hat und keinen Anspruch auf Sachleistungen hat."

9. Artikel 121 erhält folgende Fassung:

"Artikel 121

Besondere Vorschriften für die Änderung bestimmter Anhänge

Die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Durchführungsverordnung können auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden."

Artikel 5

Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. Nummer "3. BELGIEN - FRANKREICH" wird wie folgt ergänzt:

"f) Vereinbarung vom 3. Oktober 1977 zur Durchführung des Artikels 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Einziehung von Beiträgen der sozialen Sicherheit)."

2. Nummer 13 erhält folgende Fassung:

"13. DÄNEMARK - LUXEMBURG

Abkommen vom 19. Juni 1978 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle)."

3. Nummer "16. DEUTSCHLAND - FRANKREICH" wird wie folgt ergänzt:

"c) Abkommen vom 14. Oktober 1977 über den Verzicht auf Erstattung nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit)."

4. Nummer 21 erhält folgende Fassung:

"21. DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 8, 9, 25 bis 27 und 29 bis 32 der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 über die Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960.

b) Abkommen vom 29. April 1977 über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmässige und ärztliche Kontrollen."

5. Nummer 29 erhält folgende Fassung:

"29. IRLAND - NIEDERLANDE

Briefwechsel vom 28. Juli 1978 und 10. Oktober 1978 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (teilweise gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten)."

Artikel 6

In Anhang 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erhalten die allgemeinen Bemerkungen folgende Fassung:

"Allgemeine Bemerkungen

Die Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die laufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen."

Artikel 7

In Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird Abschnitt C. DEUTSCHLAND wie folgt geändert:

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Artikel 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) a) Artikel 1 Nummer 2 gilt ab 1. Oktober 1979.

b) Artikel 2 Nummer 1 gilt ab 1. April 1973.

c) Artikel 2 Nummer 2 gilt ab 6. April 1978.

d) Artikel 3 Nummer 1 gilt ab 1. Juli 1977.

e) Artikel 3 Nummer 2 - Buchstabe e) gilt ab 2. Januar 1977;

- Buchstaben g) und h) gelten ab 6. April 1978;

- Buchstaben a) b), d) und f) gelten hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Großbritannien und von Nordirland ab 6. April 1975;

- Buchstabe c) gilt hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Großbritannien und von Nordirland ab 4. April 1977;

- Buchstaben a), c), d) und f) gelten hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Gibraltar ab 1. April 1973.

f) Artikel 4 Nummer 1 gilt ab 1. Oktober 1979.

g) Artikel 5 Nummer 1 gilt ab 1. Mai 1978.

h) Artikel 5 Nummer 2 gilt ab 1. April 1973.

i) Artikel 5 Nummer 3 gilt ab 27. April 1978.

j) Artikel 5 Nummer 4 gilt ab 28. Dezember 1977.

k) Artikel 5 Nummer 5 gilt ab 1. April 1973.

l) Artikel 7 Nummern 1, 2 und 3 gilt ab 1. Oktober 1979.

m) Artikel 7 Nummern 4 und 5 gilt ab 1. April 1973.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. COLLEY

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