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Document 31979R1463
Commission Regulation (EEC) No 1463/79 of 13 July 1979 amending the Annex to Regulation (EEC) No 532/75 concerning the recovery on exportation of aids granted in respect of skimmed-milk powder for use as feed and in respect of skimmed milk processed into compound feedingstuffs
Verordnung (EWG) Nr. 1463/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Milchfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr
Verordnung (EWG) Nr. 1463/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Milchfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr
ABl. L 177 vom 14.7.1979, blz. 31–33
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 01/11/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1463/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Milchfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr
Amtsblatt Nr. L 177 vom 14/07/1979 S. 0031 - 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0210
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 . ( 3 ) ABL . NR . L 169 VOM 18 . 7 . 1968 , S . 4 . ( 4 ) ABL . NR . L 161 VOM 29 . 6 . 1979 , S . 14 . ( 5 ) ABL . NR . L 56 VOM 3 . 3 . 1975 , S . 20 . ( 6 ) ABL . NR . L 134 VOM 22 . 5 . 1978 , S . 27 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1463/79 DER KOMMISSION VOM 13 . JULI 1979 ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 532/75 ÜBER DIE WIEDEREINZIEHUNG DER BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE UND ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH BEI DER AUSFUHR DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 10 ABSATZ 3 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 986/68 DES RATES ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1273/79 ( 4 ), MUSS DIE BEIHILFE BEI DER AUSFUHR VON MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER IN FORM VON DENATURIERTEM MAGERMILCHPULVER ODER VON MISCHFUTTER WIEDER EINGEZOGEN WERDEN . ZU DIESEM ZWECK WIRD BEI DER AUSFUHR EIN BETRAG IN HÖHE DER BEIHILFE ERHOBEN . DIE ZU ERHEBENDEN BETRAEGE SOWIE DIE MODALITÄTEN FÜR DAS IN DIESEM FALLE ANZUWENDENDE VERWALTUNGSVERFAHREN SIND IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 532/75 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1050/78 ( 6 ), FESTGELEGT . DIE HÖHE DER EINZUZIEHENDEN BETRAEGE IST AN DIE AB 2 . JULI 1979 GELTENDE BEIHILFE FÜR MAGERMILCHPULVER ANZUPASSEN . ES MUSS JEDOCH SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE NEUEN BETRAEGE NICHT AUCH AUF ERZEUGNISSE ERHOBEN WERDEN , FÜR DIE KEINE BEIHILFE ODER NUR DIE ZUVOR GELTENDE NIEDRIGERE BEIHILFE GEWÄHRT WORDEN IST . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) MIT WIRKUNG VOM 16 . JULI 1979 ERHÄLT DER ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 532/75 DIE FASSUNG DES ANHANGS DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG . ( 2 ) JEDOCH BLEIBEN DIE BIS ZU DIESEM DATUM GELTENDEN BETRAEGE AUF MAGERMILCHPULVER ANWENDBAR , FÜR DAS NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAFÜR NUR DIE VOR DEM 2 . JULI 1979 GELTENDE BEIHILFE GEWÄHRT WORDEN IST . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 16 . JULI 1979 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 13 . JULI 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT **** ANHANG // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // ZU ERHEBENDER BETRAG ( ECU/100 KG ) // // EX 04.02 A II EX 04.02 B I // MILCH , IN PULVERFORM ODER GRANULIERT ( GEZUCKERT ODER NICHT GEZUCKERT ), MIT EINEM FETTGEHALT VON 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER , DENATURIERT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 990/72 // 54,21 // 23.07 // FUTTER , MELASSIERT ODER GEZUCKERT ; ANDERE ZUBEREITUNGEN DER BEI DER FÜTTERUNG VERWENDETEN ART : // // B . ANDERE , GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP DER TARIFSTELLE 17.02 B ODER 17.05 B ODER STÄRKE ODER MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND , AUCH GEMISCHT MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN : // // I . STÄRKE ODER GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP ENTHALTEND : // // A ) KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER : // // EX 1 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 5,00 // // 2 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 10 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 // // ( 22 ) 30 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 27,24 // // 3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 75 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 // // ( 22 ) 30 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 19,46 // // ( 33 ) 40 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 25,02 // // ( 44 ) 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 // // ( 55 ) 60 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 36,14 // // ( 66 ) 70 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 40,31 // // 4 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 75 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 // // ( 22 ) 30 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 19,46 // // ( 33 ) 40 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 25,02 // // ( 44 ) 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 // // ( 55 ) 60 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 36,14 // // ( 66 ) 70 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 75 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 40,31 // // ( 77 ) 75 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 80 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 43,09 // // ( 88 ) 80 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 47,26 // **** // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // ZU ERHEBENDER BETRAG ( ECU/100 KG ) // // 23.07 B I // B ) MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON MEHR ALS 10 BIS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // ( FORTS .) // EX 1 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 5,00 // // 2 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 10 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 // // ( 22 ) 30 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 27,24 // // 3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 // // ( 22 ) 60 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 44,48 // // C ) MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // EX 1 . MIT GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 5,00 // // 2 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 10 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 // // ( 22 ) 30 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 27,24 // // 3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN : // // ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : // // ( 11 ) WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 // // ( 22 ) 60 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 36,14 // // II . WEDER STÄRKE , GLUKOSE NOCH GLUKOSESIRUP , JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND : // // ( A ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - // // ( B ) ANDERE // 47,26 // ( * ) ALS MILCHPULVER GILT IM SINNE DIESER VERORDNUNG DAS ERZEUGNIS DER TARIFSTELLEN 04.02 A II B ) 1 ODER 04.02 A II B ) 2 MIT EINEM FETTGEHALT VON 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER .