Kies de experimentele functies die u wilt uitproberen

Dit document is overgenomen van EUR-Lex

Document 31979R1463

Verordnung (EWG) Nr. 1463/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Milchfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr

ABl. L 177 vom 14.7.1979, blz. 31–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Juridische status van het document Niet meer van kracht, Datum einde geldigheid: 01/11/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1463/oj

31979R1463

Verordnung (EWG) Nr. 1463/79 der Kommission vom 13. Juli 1979 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 532/75 über die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Milchfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr

Amtsblatt Nr. L 177 vom 14/07/1979 S. 0031 - 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0210


****

( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 .

( 3 ) ABL . NR . L 169 VOM 18 . 7 . 1968 , S . 4 .

( 4 ) ABL . NR . L 161 VOM 29 . 6 . 1979 , S . 14 .

( 5 ) ABL . NR . L 56 VOM 3 . 3 . 1975 , S . 20 .

( 6 ) ABL . NR . L 134 VOM 22 . 5 . 1978 , S . 27 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1463/79 DER KOMMISSION

VOM 13 . JULI 1979

ZUR ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 532/75 ÜBER DIE WIEDEREINZIEHUNG DER BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE UND ZU MISCHFUTTER VERARBEITETE MAGERMILCH BEI DER AUSFUHR

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 10 ABSATZ 3 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 986/68 DES RATES ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1273/79 ( 4 ), MUSS DIE BEIHILFE BEI DER AUSFUHR VON MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER IN FORM VON DENATURIERTEM MAGERMILCHPULVER ODER VON MISCHFUTTER WIEDER EINGEZOGEN WERDEN . ZU DIESEM ZWECK WIRD BEI DER AUSFUHR EIN BETRAG IN HÖHE DER BEIHILFE ERHOBEN . DIE ZU ERHEBENDEN BETRAEGE SOWIE DIE MODALITÄTEN FÜR DAS IN DIESEM FALLE ANZUWENDENDE VERWALTUNGSVERFAHREN SIND IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 532/75 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1050/78 ( 6 ), FESTGELEGT .

DIE HÖHE DER EINZUZIEHENDEN BETRAEGE IST AN DIE AB 2 . JULI 1979 GELTENDE BEIHILFE FÜR MAGERMILCHPULVER ANZUPASSEN . ES MUSS JEDOCH SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE NEUEN BETRAEGE NICHT AUCH AUF ERZEUGNISSE ERHOBEN WERDEN , FÜR DIE KEINE BEIHILFE ODER NUR DIE ZUVOR GELTENDE NIEDRIGERE BEIHILFE GEWÄHRT WORDEN IST .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) MIT WIRKUNG VOM 16 . JULI 1979 ERHÄLT DER ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 532/75 DIE FASSUNG DES ANHANGS DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG .

( 2 ) JEDOCH BLEIBEN DIE BIS ZU DIESEM DATUM GELTENDEN BETRAEGE AUF MAGERMILCHPULVER ANWENDBAR , FÜR DAS NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAFÜR NUR DIE VOR DEM 2 . JULI 1979 GELTENDE BEIHILFE GEWÄHRT WORDEN IST .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 16 . JULI 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 13 . JULI 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

****

ANHANG

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // ZU ERHEBENDER BETRAG ( ECU/100 KG ) //

//

EX 04.02 A II EX 04.02 B I // MILCH , IN PULVERFORM ODER GRANULIERT ( GEZUCKERT ODER NICHT GEZUCKERT ), MIT EINEM FETTGEHALT VON 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER , DENATURIERT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 990/72 // 54,21 //

23.07 // FUTTER , MELASSIERT ODER GEZUCKERT ; ANDERE ZUBEREITUNGEN DER BEI DER FÜTTERUNG VERWENDETEN ART : //

// B . ANDERE , GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP DER TARIFSTELLE 17.02 B ODER 17.05 B ODER STÄRKE ODER MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND , AUCH GEMISCHT MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN : //

// I . STÄRKE ODER GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP ENTHALTEND : //

// A ) KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER : //

// EX 1 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 5,00 //

// 2 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 10 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 //

// ( 22 ) 30 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 27,24 //

// 3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 75 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 //

// ( 22 ) 30 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 19,46 //

// ( 33 ) 40 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 25,02 //

// ( 44 ) 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 //

// ( 55 ) 60 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 36,14 //

// ( 66 ) 70 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 40,31 //

// 4 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 75 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 //

// ( 22 ) 30 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 40 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 19,46 //

// ( 33 ) 40 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 25,02 //

// ( 44 ) 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 //

// ( 55 ) 60 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 70 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 36,14 //

// ( 66 ) 70 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 75 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 40,31 //

// ( 77 ) 75 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 80 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 43,09 //

// ( 88 ) 80 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 47,26 //

****

// //

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // ZU ERHEBENDER BETRAG ( ECU/100 KG ) //

//

23.07 B I // B ) MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON MEHR ALS 10 BIS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

( FORTS .) // EX 1 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 5,00 //

// 2 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 10 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 //

// ( 22 ) 30 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 27,24 //

// 3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 //

// ( 22 ) 60 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 44,48 //

// C ) MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// EX 1 . MIT GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON WENIGER ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 5,00 //

// 2 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 10 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 50 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 16,12 //

// ( 22 ) 30 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 27,24 //

// 3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN : //

// ( AA ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( BB ) MIT EINEM GEHALT AN MILCHPULVER ( * ) VON : //

// ( 11 ) WENIGER ALS 60 GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 30,58 //

// ( 22 ) 60 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN // 36,14 //

// II . WEDER STÄRKE , GLUKOSE NOCH GLUKOSESIRUP , JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND : //

// ( A ) KEIN MILCHPULVER ( * ) ENTHALTEND // - //

// ( B ) ANDERE // 47,26 //

( * ) ALS MILCHPULVER GILT IM SINNE DIESER VERORDNUNG DAS ERZEUGNIS DER TARIFSTELLEN 04.02 A II B ) 1 ODER 04.02 A II B ) 2 MIT EINEM FETTGEHALT VON 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER .

Naar boven