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Document 31979D0612

79/612/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1979 über eine dringende Lieferung von Hartweizen als Hilfeleistung für die Liga der Rotkreuzgesellschaften (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 172 vom 10.7.1979, p. 13–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/612/oj

31979D0612

79/612/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1979 über eine dringende Lieferung von Hartweizen als Hilfeleistung für die Liga der Rotkreuzgesellschaften (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 172 vom 10/07/1979 S. 0013 - 0014


Entscheidung der Kommission

vom 22. Juni 1979

über eine dringende Lieferung von Hartweizen als Hilfeleistung für die Liga der Rotkreuzgesellschaften

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(79/612/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1254/78 [2],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [3], insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 hinsichtlich der Verfahren zur Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 8. Mai 1979 äußerte der Rat der Europäischen Gemeinschaften seine Absicht, im Rahmen einer Gemeinschaftsaktion 100 Tonnen Hartweizen als Nahrungsmittelhilfe für die Liga der Rotkreuzgesellschaften im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms 1978/1979 bereitzustellen.

Angesichts der Notwendigkeit einer sofortigen Hilfeleistung ist es erforderlich, für diese Lieferung auf ein Verfahren der freihändigen Vergabe zurückzugreifen.

Der Koeffizient für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten (RE) festgesetzten Beträge in ECU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 [5] festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 696/76 des Rates vom 25. März 1976 stellt die Azienda di Stato per gli interventi sui Mercati Agricoli (AIMA), via Palestro 81, Roma (Interventionsstelle), durch den Abschluß des Vertrages der freihändigen Vergabe 100 Tonnen Hartweizen aus den Beständen der im Anhang aufgeführten Interventionslager für die Liga der Rotkreuzgesellschaften bereit.

(2) Für den Abschluß der freihändigen Vergabe muß AIMA die billigsten Bedingungen suchen.

(3) Der Vertrag betrifft die Lieferung des Erzeugnisses nach Nouakchott via Dakar.

(4) Das Erzeugnis muß, in einer Partie, in neuen Jutesäcken von 50 Kilogramm netto verpackt sein.

Mindestgewicht der Säcke: 600 g.

Die Säcke werden mit folgendem Aufdruck versehen:

mit einem 15 cm hohen roten Halbmond, dessen Enden nach links gerichtet sind, sowie der Aufschrift:

"Blé dur / Don de la Communauté économique européenne / Action de la Ligue des Sociétés de la Croix Rouge / Pour distribution gratuite / Nouakchott"

.

Zur eventuellen Wiedereinsackung liefert der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke, die neu und von derselben Qualität sind wie diejenigen, welche die Ware enthalten, aber mit einem großen "R" am Schluß des Aufdrucks.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte Erzeugnis muß von gesunder und handelsüblicher Qualität und von gesundem Geruch sein und mindestens den in der Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1600/78 vom 7. Juli 1978 und Nr. 3017/78 vom 21. Dezember 1978, festgesetzten Bedingungen entsprechen.

Artikel 3

(1) Bei Unterschrift des Vertrages muß der Beteiligte eine Kaution von 6 ECU je Tonne des Erzeugnisses stellen. Diese Kaution verfällt nach Durchführung der betreffenden Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Frist und für die nicht aufgenommenen Mengen im Fall höherer Gewalt.

(2) Die Kaution nach Absatz 1 kann in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts gestellt werden, das den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Kriterien entspricht.

Artikel 4

Die Beladung soll im Monat August 1979 durchgeführt werden.

Artikel 5

Die Interventionsstelle verlangt vom Beteiligten folgende Auskünfte:

a) eine Bescheinigung über die verschifften Mengen und die Qualität der Ware,

b) das Abgangsdatum der Schiffe und das voraussichtliche Datum für die Ankunft der Erzeugnisse,

c) alle während des Transports der Erzeugnisse vorgekommenen eventuellen Ereignisse.

Die Interventionsstelle übermittelt diese Auskünfte sofort nach deren Erhalt an die Kommission sowie ein Exemplar des Vertrages der freihändigen Vergabe.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 1979

Für die Kommission

Finn Gundelach

Vizepräsident

[1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 156 vom 14. 6. 1978, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89.

[4] ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 8.

[5] ABl. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 1.

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ANHANG

Nach cif zu bringende Menge | Name und Adresse des Lagerhalters | Ort der Lagerhaltung |

100 Tonnen | Fedit | Fangariu |

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