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Document 31979D0411
79/411/ECSC: Commission Decision of 27 March 1979 extending for the second time Decision 75/356/ECSC authorizing the application of special tariff measures to the carriage by rail of iron ore from Lorraine and western France to Belgium, Luxembourg and the Saar (Only the German and French texts are authentic)
79/411/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1979 über die zweite Verlängerung ihrer Entscheidung 75/356/EGKS, mit der sie Frachtermäßigungen für Eisenbahntransporte von lothringischem und westfranzösischem Eisenerz nach Belgien, Luxemburg und dem Saarland genehmigt hat (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)
79/411/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1979 über die zweite Verlängerung ihrer Entscheidung 75/356/EGKS, mit der sie Frachtermäßigungen für Eisenbahntransporte von lothringischem und westfranzösischem Eisenerz nach Belgien, Luxemburg und dem Saarland genehmigt hat (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)
ABl. L 103 vom 25.4.1979, p. 25–26
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
79/411/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1979 über die zweite Verlängerung ihrer Entscheidung 75/356/EGKS, mit der sie Frachtermäßigungen für Eisenbahntransporte von lothringischem und westfranzösischem Eisenerz nach Belgien, Luxemburg und dem Saarland genehmigt hat (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 103 vom 25/04/1979 S. 0025 - 0026
++++ ( 1 ) LOTHRINGEN - SAARLAND : ENTSCHEIDUNG NR . 13/67 VOM 7 . JUNI 1967 ( ABL . BR . 116 VOM 17.6.1967, S . 2249/67 ); ENTSCHEIDUNG 74/302/EGKS VOM 22 . MAI 1974 ( ABL . NR . L 171 VOM 27.6.1974, S . 2 .). LOTHRINGEN - BELGIEN : ENTSCHEIDUNG 68/349/EGKS VOM 31 . JULI 1968 ( ABL . NR . L 230 VOM 19.9.1968, S . 8 ); ENTSCHEIDUNG 73/48/EGKS VOM 4 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 83 VOM 30.3.1973, S . 36 ). LOTHRINGEN - LUXEMBOURG : ENTSCHEIDUNG 69/268/EGKS VOM 28 . JULI 1969 ( ABL . NR . L 220 VOM 1.9.1969, S . 5 ); ENTSCHEIDUNG 73/48/EGKS VOM 4 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 83 VOM 30.3.1973, S . 36 ). WESTFRANKREICH - BELGIEN, LUXEMBURG UND SAARLAND : ENTSCHEIDUNG 73/49/EGKS VOM 4 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 83 VOM 30.3.1973, S . 38 ). ( 2 ) ENTSCHEIDUNG 75/356/EGKS VOM 24 . APRIL 1975 ( ABL . NR . L 159 VOM 21.6.1975, S . 17 ); ENTSCHEIDUNG 78/103/EGKS VOM 23 . DEZEMBER 1977 ( ABL . NR . L 38 VOM 8.2.1978, S . 20 ). ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27 . MÄRZ 1979 ÜBER DIE ZWEITE VERLÄNGERUNG IHRER ENTSCHEIDUNG 75/356/EGKS, MIT DER SIE FRACHTERMÄSSIGUNGEN FÜR EISENBAHNTRANSPORTE VON LOTHRINGISCHEM UND WESTFRANZÖSISCHEM EISENERZ NACH BELGIEN, LUXEMBURG UND DEM SAARLAND GENEHMIGT HAT ( NUR DER DEUTSCHE UND DER FRANZÖSISCHE TEXT SIND VERBINDLICH ) ( 79/411/EGKS ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ( EGKSV ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 70, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE TARIFERMÄSSIGUNGEN FÜR EISENBAHNBEFÖRDERUNGEN VON FRANZÖSISCHEM EISENERZ NACH BELGIEN, LUXEMBURG UND DER SAAR SIND DURCH MEHRERE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE DER EGKS UND DER KOMMISSION ( 1 ) GENEHMIGT UND VERLÄNGERT WORDEN . DIE GENEHMIGUNG VOM 24 . APRIL 1975, DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1976 GALT, IST MIT ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 23 . DEZEMBER 1977 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 VERLÄNGERT WORDEN ( 2 ). MIT SCHREIBEN IHRER STÄNDIGEN VERTRETUNG BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . DEZEMBER 1978, 1 . FEBRUAR 1979 UND 15 . FEBRUAR 1979 HABEN DIE FRANZÖSISCHE, DIE LUXEMBURGISCHE UND DIE DEUTSCHE REGIERUNG BEI DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEANTRAGT, DIESE AUSNAHMETARIFE MIT DEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 GEWÄHRTEN ERMÄSSIGUNGEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 ZU VERLÄNGERN . ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANTRAEGE FÜHREN DIE BETEILIGTEN REGIERUNGEN INSBESONDERE FOLGENDES AN : - DER SACHVERHALT, DER FÜR DIE VORHERIGEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION MASSGEBEND GEWESEN SEI, LIEGE AUCH HEUTE NOCH VOR . - DIE LAGE DES FRANZÖSISCHEN EISENERZES HABE SICH WEGEN DER ANHALTENDEN KRISE DER STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT VERSCHÄRFT . - DIE RESTRUKTURIERUNG DER LOTHRINGISCHEN, BELGISCHEN, LUXEMBURGISCHEN UND SAARLÄNDISCHEN STAHLINDUSTRIE, DIE NOCH NICHT BEENDET SEI, ERFORDERE EINE AUSSERORDENTLICH STARKE KAPAZITÄTSMINDERUNG DER FRANZÖSISCHEN ERZGRUBEN . HIERDURCH WÜRDEN SCHWERWIEGENDE INDUSTRIELLE, WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE PROBLEME HERVORGERUFEN . - DIE SCHWIERIGEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN, DENEN DER ABSATZ DER FRANZÖSISCHEN ERZGRUBEN AUSGESETZT SEI, HIELTEN NICHT NUR AN SONDERN WÜRDEN NOCH DURCH DEN ALLGEMEINEN PREISRÜCKGANG FÜR DRITTLAND-ERZ, INSBESONDERE FÜR DAS PHOSPHORHALTIGE SCHWEDENERZ ERSCHWERT . - DURCH EINE VERLÄNGERUNG DER AUSNAHMETARIFE KÖNNTE EINE ZU PLÖTZLICHE VERMINDERUNG DES ABSATZES VON LOTHRINGISCHEM ERZ VERMIEDEN WERDEN . DIES WÜRDE ZU EINER STÖRUNGSFREIEREN ABWICKLUNG DER RESTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN BEITRAGEN, DIE FÜR DIE ANPASSUNG DER FÖRDERKAPAZITÄTEN AN DEN IN ABSEHBARER ZEIT ERFORDERLICHEN BEDARF EINGELEITET WORDEN SEIEN . DIE VON DEN BETEILIGTEN REGIERUNGEN ANGEFÜHRTEN SACHVERHALTE ERSCHEINEN UNSBESTREITBAR . UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LAGE DER ROHSTOFFVERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT LIEGT DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FRANZÖSISCHEN EISENERZEUGUNG IN EINEM ECHTEN INTERESSE DER STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT; SIE GARANTIERT IN GEWISSEM UMFANG DEREN EISENERZVERSORGUNG GEGENÜBER DEM RISIKO BEIM ERZIMPORT AUS DRITTLÄNDERN . DIE VERLÄNGERUNG DER TARIFMASSNAHMEN TRAEGT DAZU BEI, STÖRUNGEN AUF DEM ARBEITSMARKT ZU VERMEIDEN, DER INSBESONDERE VON DEN FOLGEN DER BEREITS EINGELEITETEN UND VORGESEHENEN RESTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN BETROFFEN IST . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STEHEN DIE TARIFMASSNAHMEN NICHT IM GEGENSATZ ZU DEN GRUNDSÄTZEN DES EGKSV, DA SIE WEDER DEN ERZ-ERZEUGERMARKT DER GEMEINSCHAFT STÖREN NOCH DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEN ERZVERBRAUCHERN VERFÄLSCHEN . DIESE HABEN NÄMLICH JEDERZEIT DIE MÖGLICHKEIT, SICH MIT DRITTLÄNDERN ZU ZUMINDEST EBENSO GÜNSTIGEN BEDINGUNGEN ZU VERSORGEN . DIE KOMMISSION BEHÄLT SICH VOR, IHRE ENTSCHEIDUNG JEDERZEIT ZU ÄNDERN, FALLS DIE UMSTÄNDE, AUF DENEN DIESE BERUHT, SICH ÄNDERN ODER WEGFALLEN SOLLTEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 75/356/EGKS WIRD DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1976'' DURCH DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1977'' SOWIE DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1977'' DURCH DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1980'' ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GERICHTET . BRÜSSEL, DEN 27 . MÄRZ 1979 FÜR DIE KOMMISSION RICHARD BURKE MITGLIED DER KOMMISSION