Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979D0411

79/411/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1979 über die zweite Verlängerung ihrer Entscheidung 75/356/EGKS, mit der sie Frachtermäßigungen für Eisenbahntransporte von lothringischem und westfranzösischem Eisenerz nach Belgien, Luxemburg und dem Saarland genehmigt hat (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

ABl. L 103 vom 25.4.1979, p. 25–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/411/oj

31979D0411

79/411/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1979 über die zweite Verlängerung ihrer Entscheidung 75/356/EGKS, mit der sie Frachtermäßigungen für Eisenbahntransporte von lothringischem und westfranzösischem Eisenerz nach Belgien, Luxemburg und dem Saarland genehmigt hat (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 103 vom 25/04/1979 S. 0025 - 0026


++++

( 1 ) LOTHRINGEN - SAARLAND :

ENTSCHEIDUNG NR . 13/67 VOM 7 . JUNI 1967 ( ABL . BR . 116 VOM 17.6.1967, S . 2249/67 );

ENTSCHEIDUNG 74/302/EGKS VOM 22 . MAI 1974 ( ABL . NR . L 171 VOM 27.6.1974, S . 2 .).

LOTHRINGEN - BELGIEN :

ENTSCHEIDUNG 68/349/EGKS VOM 31 . JULI 1968 ( ABL . NR . L 230 VOM 19.9.1968, S . 8 );

ENTSCHEIDUNG 73/48/EGKS VOM 4 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 83 VOM 30.3.1973, S . 36 ).

LOTHRINGEN - LUXEMBOURG :

ENTSCHEIDUNG 69/268/EGKS VOM 28 . JULI 1969 ( ABL . NR . L 220 VOM 1.9.1969, S . 5 );

ENTSCHEIDUNG 73/48/EGKS VOM 4 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 83 VOM 30.3.1973, S . 36 ).

WESTFRANKREICH - BELGIEN, LUXEMBURG UND SAARLAND :

ENTSCHEIDUNG 73/49/EGKS VOM 4 . JANUAR 1973 ( ABL . NR . L 83 VOM 30.3.1973, S . 38 ).

( 2 ) ENTSCHEIDUNG 75/356/EGKS VOM 24 . APRIL 1975 ( ABL . NR . L 159 VOM 21.6.1975, S . 17 );

ENTSCHEIDUNG 78/103/EGKS VOM 23 . DEZEMBER 1977 ( ABL . NR . L 38 VOM 8.2.1978, S . 20 ).

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 27 . MÄRZ 1979

ÜBER DIE ZWEITE VERLÄNGERUNG IHRER ENTSCHEIDUNG 75/356/EGKS, MIT DER SIE FRACHTERMÄSSIGUNGEN FÜR EISENBAHNTRANSPORTE VON LOTHRINGISCHEM UND WESTFRANZÖSISCHEM EISENERZ NACH BELGIEN, LUXEMBURG UND DEM SAARLAND GENEHMIGT HAT

( NUR DER DEUTSCHE UND DER FRANZÖSISCHE TEXT SIND VERBINDLICH )

( 79/411/EGKS )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ( EGKSV ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 70,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE TARIFERMÄSSIGUNGEN FÜR EISENBAHNBEFÖRDERUNGEN VON FRANZÖSISCHEM EISENERZ NACH BELGIEN, LUXEMBURG UND DER SAAR SIND DURCH MEHRERE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE DER EGKS UND DER KOMMISSION ( 1 ) GENEHMIGT UND VERLÄNGERT WORDEN . DIE GENEHMIGUNG VOM 24 . APRIL 1975, DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1976 GALT, IST MIT ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 23 . DEZEMBER 1977 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 VERLÄNGERT WORDEN ( 2 ).

MIT SCHREIBEN IHRER STÄNDIGEN VERTRETUNG BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 7 . DEZEMBER 1978, 1 . FEBRUAR 1979 UND 15 . FEBRUAR 1979 HABEN DIE FRANZÖSISCHE, DIE LUXEMBURGISCHE UND DIE DEUTSCHE REGIERUNG BEI DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEANTRAGT, DIESE AUSNAHMETARIFE MIT DEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1977 GEWÄHRTEN ERMÄSSIGUNGEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 ZU VERLÄNGERN .

ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANTRAEGE FÜHREN DIE BETEILIGTEN REGIERUNGEN INSBESONDERE FOLGENDES AN :

- DER SACHVERHALT, DER FÜR DIE VORHERIGEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION MASSGEBEND GEWESEN SEI, LIEGE AUCH HEUTE NOCH VOR .

- DIE LAGE DES FRANZÖSISCHEN EISENERZES HABE SICH WEGEN DER ANHALTENDEN KRISE DER STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT VERSCHÄRFT .

- DIE RESTRUKTURIERUNG DER LOTHRINGISCHEN, BELGISCHEN, LUXEMBURGISCHEN UND SAARLÄNDISCHEN STAHLINDUSTRIE, DIE NOCH NICHT BEENDET SEI, ERFORDERE EINE AUSSERORDENTLICH STARKE KAPAZITÄTSMINDERUNG DER FRANZÖSISCHEN ERZGRUBEN . HIERDURCH WÜRDEN SCHWERWIEGENDE INDUSTRIELLE, WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE PROBLEME HERVORGERUFEN .

- DIE SCHWIERIGEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN, DENEN DER ABSATZ DER FRANZÖSISCHEN ERZGRUBEN AUSGESETZT SEI, HIELTEN NICHT NUR AN SONDERN WÜRDEN NOCH DURCH DEN ALLGEMEINEN PREISRÜCKGANG FÜR DRITTLAND-ERZ, INSBESONDERE FÜR DAS PHOSPHORHALTIGE SCHWEDENERZ ERSCHWERT .

- DURCH EINE VERLÄNGERUNG DER AUSNAHMETARIFE KÖNNTE EINE ZU PLÖTZLICHE VERMINDERUNG DES ABSATZES VON LOTHRINGISCHEM ERZ VERMIEDEN WERDEN . DIES WÜRDE ZU EINER STÖRUNGSFREIEREN ABWICKLUNG DER RESTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN BEITRAGEN, DIE FÜR DIE ANPASSUNG DER FÖRDERKAPAZITÄTEN AN DEN IN ABSEHBARER ZEIT ERFORDERLICHEN BEDARF EINGELEITET WORDEN SEIEN .

DIE VON DEN BETEILIGTEN REGIERUNGEN ANGEFÜHRTEN SACHVERHALTE ERSCHEINEN UNSBESTREITBAR .

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LAGE DER ROHSTOFFVERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT LIEGT DIE AUFRECHTERHALTUNG DER FRANZÖSISCHEN EISENERZEUGUNG IN EINEM ECHTEN INTERESSE DER STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT; SIE GARANTIERT IN GEWISSEM UMFANG DEREN EISENERZVERSORGUNG GEGENÜBER DEM RISIKO BEIM ERZIMPORT AUS DRITTLÄNDERN .

DIE VERLÄNGERUNG DER TARIFMASSNAHMEN TRAEGT DAZU BEI, STÖRUNGEN AUF DEM ARBEITSMARKT ZU VERMEIDEN, DER INSBESONDERE VON DEN FOLGEN DER BEREITS EINGELEITETEN UND VORGESEHENEN RESTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN BETROFFEN IST .

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STEHEN DIE TARIFMASSNAHMEN NICHT IM GEGENSATZ ZU DEN GRUNDSÄTZEN DES EGKSV, DA SIE WEDER DEN ERZ-ERZEUGERMARKT DER GEMEINSCHAFT STÖREN NOCH DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE ZWISCHEN DEN ERZVERBRAUCHERN VERFÄLSCHEN . DIESE HABEN NÄMLICH JEDERZEIT DIE MÖGLICHKEIT, SICH MIT DRITTLÄNDERN ZU ZUMINDEST EBENSO GÜNSTIGEN BEDINGUNGEN ZU VERSORGEN .

DIE KOMMISSION BEHÄLT SICH VOR, IHRE ENTSCHEIDUNG JEDERZEIT ZU ÄNDERN, FALLS DIE UMSTÄNDE, AUF DENEN DIESE BERUHT, SICH ÄNDERN ODER WEGFALLEN SOLLTEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG 75/356/EGKS WIRD DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1976'' DURCH DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1977'' SOWIE DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1977'' DURCH DAS DATUM ,,31 . DEZEMBER 1980'' ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GERICHTET .

BRÜSSEL, DEN 27 . MÄRZ 1979

FÜR DIE KOMMISSION

RICHARD BURKE

MITGLIED DER KOMMISSION

Top